Diese Verordnung regelt den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat)[1] und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)[2].
541.11
Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Präambel
RRV Konkordat Sportveranstaltungen/innere Sicherheit (RRV BWIS)
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 1a * Bewilligung für Sportveranstaltungen
Das Departement für Justiz und Sicherheit erteilt auf Antrag der Kantonspolizei die Bewilligung für Sportveranstaltungen im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Konkordat.
Es kann die Bewilligung mit Auflagen und Anordnungen im Sinne von Art. 3a Abs. 2 bis Abs. 4 Konkordat verbinden und die Angehörigen von privaten Sicherheitsunternehmen zur Durchführung von Durchsuchungen gemäss Art. 3b Abs. 2 Konkordat ermächtigen.
Art. 2 Bezeichnung von Rayons
Die Kantonspolizei bestimmt diejenigen Lokalitäten, in denen Sportveranstaltungen durchgeführt werden, welche mit einem Rayonverbot im Sinne von Art. 4 Konkordat belegt werden können und meldet diese Rayons dem Bundesamt für Polizei (fedpol).
Art. 3 Rayonverbot
Die Kantonspolizei entscheidet über Rayonverbote nach Art. 4 Konkordat.
Sie informiert die in Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 Konkordat erwähnten Behörden über den Erlass und die Aufhebung solcher Massnahmen sowie über Verstösse dagegen. *
Entscheide anderer Kantone über Rayonverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau sind der Kantonspolizei zuzustellen.
Art. 4 Ausreisebeschränkung
Die Kantonspolizei kann fedpol den Erlass von Ausreisebeschränkungen nach Art. 24c BWIS beantragen.
Art. 5 Meldeauflage
Die Kantonspolizei kann Personen nach Art. 6 Konkordat verpflichten, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizei- oder einer anderen Amtsstelle zu melden. *
Sie orientiert fedpol über den Erlass und die Aufhebung solcher Massnahmen sowie über Verstösse dagegen.
Art. 6 Polizeigewahrsam
Die Kantonspolizei entscheidet über den Polizeigewahrsam nach Art. 8 Konkordat und orientiert fedpol über den Erlass und die Aufhebung solcher Massnahmen sowie über Verstösse dagegen.
Der Polizeigewahrsam wird in der Regel im Kantonalgefängnis vollzogen.
Art. 7 Richterliche Überprüfung des Polizeigewahrsams
Zuständig für die richterliche Überprüfung der Anordnung eines Polizeigewahrsams im Sinne von Art. 8 Abs. 5 Konkordat ist das Präsidium des Verwaltungsgerichtes. Es entscheidet kantonal letztinstanzlich.
Das Gesuch um richterliche Überprüfung ist innert 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides über den Polizeigewahrsam unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben beim Präsidium des Verwaltungsgerichtes unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen.
Art. 8 Empfehlung Stadionverbot
Die Kantonspolizei kann den Organisatorinnen und Organisatoren von Sportveranstaltungen Empfehlungen im Sinne von Art. 10 Konkordat abgeben.
Art. 9 Entzug der aufschiebenden Wirkung
Unter Vorbehalt von Art. 12 Konkordat kommt Rechtsmitteln gegen Entscheide nach Art. 3a bis Art. 9 Konkordat keine aufschiebende Wirkung zu. *
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung und das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 treten auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.11.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | ABl. 47/2009 |
| § 1a | 19.01.2015 | 01.02.2015 | eingefügt | 4/2015 |
| § 3 Abs. 2 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 5 Abs. 1 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 9 Abs. 1 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |