Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind berechtigt, der Kantonspolizei Personen zu melden, wenn Anhaltspunkte für eine drohende schwere Gewalttat bestehen.
Der Schutz der Vertraulichkeit der Personen, welche die Meldung erstatten, wird gewährleistet, wenn dies möglich und zulässig ist.
Die Kantonspolizei kann zur Erkennung oder Verhinderung schwerer Gewalttaten besonders schützenswerte Personendaten insbesondere folgenden Behörden und Institutionen im In- und Ausland bekanntgeben und von ihnen Auskünfte einholen, wenn keine abweichenden Bestimmungen bestehen:
Kommen zur Verhinderung schwerer Gewalttaten Massnahmen durch andere Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisationen in Betracht, kann die Kantonspolizei diese informieren und mit ihnen zusammenarbeiten. Dabei dürfen Informationen zum Fall zwischen den involvierten Behörden ausgetauscht werden.
Die Daten sind zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. Die Löschung erfolgt jedoch spätestens zehn Jahre nach Erfassung.