Aspirantinnen und Aspiranten, welche die Polizeischule nach Ablauf der ersten drei Monate verlassen, haben die bis zum Zeitpunkt des Austrittes entstandenen Ausbildungskosten zurückzuerstatten.
Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung, die nach erfolgreichem Abschluss der Polizeischule aus eigenem Antrieb nicht in den Dienst der Kantonspolizei Thurgau treten, haben die ganzen Ausbildungskosten zurückzuerstatten. *
Polizistinnen und Polizisten, die während der polizeilichen Grundausbildung bei der Kantonspolizei angestellt waren und innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Polizeischule die Kantonspolizei verlassen oder deren Anstellungsverhältnis in dieser Zeit aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten wie folgt teilweise zurückzuerstatten: *
Bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades verlängert sich die Dauer der Rückzahlungspflicht anteilsmässig bis maximal vier Jahre.
Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder die Reduktion des Beschäftigungsgrades wegen Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall erfolgt. Das Departement kann aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Polizeikommandos von einer Rückzahlungspflicht ganz absehen oder diese reduzieren. *