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551.41

Verordnung über die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten

(Beförderungsverordnung, BefV)

vom 16.09.2025 (Stand 01.10.2025)

Präambel

BefV

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Dienstgrade und Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei Thurgau.

Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der Rechtsstellungsverordnung (RSV) und der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung (RRV BesVO) sinngemäss.

Art. 2 Begriffe

Als Beförderung gilt, wenn Polizistinnen oder Polizisten in eine höher eingereihte Funktion gemäss Anhang 1 zur Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung, BesVO) eingewiesen und zum dafür vorgesehenen Dienstgrad ernannt werden.

Als Ernennung gilt die Zuweisung zu einem Dienstgrad.

Art. 3 Anrechenbarkeit für die Ernennung

Dienstjahre und Tätigkeiten in einer anderen Polizeibehörde in der Schweiz können angerechnet werden.

Art. 4 Dienstgrade

Für Polizistinnen und Polizisten bestehen folgende Dienstgrade:

1. Oberst
2. Oberstleutnant (Oberstlt)
3. Major (Maj)
4. Hauptmann (Hptm)
5. Oberleutnant (Oblt)
6. Leutnant (Lt)
7. Adjutant mit besonderen Aufgaben (AdjmbA)
8. Adjutant (Adj)
9. Feldweibel mit besonderen Aufgaben (FwmbA)
10. Feldweibel (Fw)
11. Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (WmmbA)
12. Wachtmeister (Wm)
13. Korporal (Kpl)
14. Gefreiter (Gfr)
15. Polizistin oder Polizist (Pol)

Die Dienstgrade werden den einzelnen Funktionen gemäss § 5 bis § 9 zugewiesen.

Die Ernennung zu einem Dienstgrad erfolgt nach dem organisatorischen Bedarf der Kantonspolizei und ordentlich zum Zeitpunkt der Vereidigung.

Die Ernennung und Anrechnung gemäss § 3 erfolgen durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten. Die Ernennung der Offiziere ist vorgängig vom Departement für Justiz und Sicherheit und nach vorgängiger Stellungnahme des Personalamtes zu genehmigen.

Art. 5 Polizeiliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter

Polizeiliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter umfassen die Dienstgrade Polizistin oder Polizist, Gefreiter, Korporal und Wachtmeister.

Die Ernennung zum Gefreiten, Korporal oder Wachtmeister sowie die Zuordnung in die dafür vorgesehene Besoldungsklasse erfolgen jeweils nach vier Dienstjahren. Sie ist nicht an die Erfüllung von besonderen Aufgaben gebunden.

Art. 6 Polizeiliche Fachspezialistinnen und Fachspezialisten und Polizeiliche Fachexpertinnen oder Fachexperten

Die Polizeilichen Fachspezialistinnen und Fachspezialisten umfassen die Dienstgrade Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben, Adjutant und Adjutant mit besonderen Aufgaben.

Die Polizeilichen Fachexpertinnen und Fachexperten umfassen die Dienstgrade Adjutant, Adjutant mit besonderen Aufgaben, Leutnant und Oberleutnant.

Art. 7 Polizeiliche Führungskräfte der Stufe

Die Polizeilichen Führungskräfte der Stufe 1 umfassen die Dienstgrade Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben, Adjutant und Adjutant mit besonderen Aufgaben.

Sie sind:

1. Dienstgruppenchefinnen und Dienstgruppenchefs
2. Postenchefinnen und Postenchefs
3. Dienstzweigchefinnen und Dienstzweigchefs
4. Stv. der Dienstzweigschefinnen und Dienstzweigchefs
5. Dienstchefinnen und Dienstchefs
6. Stv. der Dienstchefinnen und Dienstchefs
7. Hauptpostenchefinnen und Hauptpostenchefs
8. Stv. der Hauptpostenchefinnen und Hauptpostenchefs
9. Stv. der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

Art. 8 Polizeiliche Führungskräfte der Stufe

Die Polizeilichen Führungskräfte der Stufe 2 umfassen die Dienstgrade Adjutant, Adjutant mit besonderen Aufgaben, Leutnant und Oberleutnant.

Sie sind:

1. Dienstchefinnen und Dienstchefs
2. Hauptpostenchefinnen und Hauptpostenchefs
3. Regionenchefinnen und Regionenchefs
4. Stv. der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

Art. 9 Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 3 und Amtsleitung

Die Polizeilichen Führungskräfte der Stufe 3 umfassen die Dienstgrade Hauptmann und Major. Sie sind die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter.

Die Amtsleitung umfasst die Dienstgrade Oberstleutnant und Oberst. Sie besteht aus der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten sowie der stv. Polizeikommandantin oder dem stv. Polizeikommandanten.

Art. 10 Beförderung in eine höhere Funktion, Besoldungsanpassung und Rückstufung

Die Beförderung setzt insbesondere die berufliche Erfahrung, die erforderliche Leistung, die persönliche Eignung und, wo nichts anderes vermerkt, die Erfüllung besonderer Aufgaben voraus.

Beförderungen und Besoldungsanpassungen sind, in Einzelfällen und soweit betrieblich begründet, mit Ausnahme per 1. Dezember und 1. Februar, auch unterjährig möglich.

Die Beförderung führt zu einer Neubeurteilung des Leistungsanteils in der höheren Besoldungsklasse.

Die Übernahme einer tiefer eingereihten Funktion führt in der Regel zur Anpassung des Dienstgrades und der Besoldungsklasse.

Egress

​‍‍38/2025

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