Die Kantonspolizei erhebt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer Verwaltungstätigkeit erforderlichen Daten.
551.6
Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei
Präambel
Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei
1. Datenaufnahme und -löschung
Art. 1 Allgemeines
Art. 2 Datenarten
Die Datensammlung der Kantonspolizei umfasst folgende Daten:
| 1. | Grunddaten | ||
| 2. | erkennungsdienstliche Daten | ||
| 3. | Haftdaten | ||
| 4. | Fahndungsdaten | ||
| 5. | Falldaten | ||
| 6. | Asservatsdaten | ||
| 7. | Waffendaten | ||
| 8. | Verkehrsunfalldaten | ||
| 9. | Journaldaten | ||
| 10. | Beherbergungsdaten | ||
| 11. | Daten abgelegter Akten | ||
Art. 3 Grunddaten
Die Kantonspolizei kann Grunddaten zu natürlichen und juristischen Personen erfassen, wenn über diese erkennungsdienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten, Falldaten, Waffendaten, Verkehrsunfalldaten oder Daten abgelegter Akten vorliegen.
Als Grunddaten einer natürlichen Person werden erfasst:
| 1. | Namen, Vornamen und Aliasnamen | ||
| 2. | Geburtsdatum und -ort | ||
| 3. | Heimatort beziehungsweise Heimatland und Aufenthaltsstatus | ||
| 4. | Geschlecht | ||
| 5. | Wohn- oder Aufenthaltsort | ||
| 6. | Kommunikationsmittel | ||
| 7. | Namen und Vornamen der Eltern | ||
| 8. | Zivilstand sowie Namen und Vornamen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners | ||
| 9. | Beruf | ||
| 10. | Beteiligungsart am Geschehen | ||
| 11. | Verbindungen sowie Personen- und Fahndungshinweise | ||
Die Grunddaten juristischer Personen umfassen:
| 1. | Firma | ||
| 2. | Branche und Zweck | ||
| 3. | Sitz und Adresse | ||
| 4. | Organe | ||
| 5. | Beteiligungsart am Geschehen | ||
| 6. | Verbindungen | ||
Die Grunddaten werden innert sechs Monaten nach der Erhebung gelöscht, wenn keine Verbindung zu einer anderen Datenart mehr vorliegt.
Art. 4 Erkennungsdienstliche Daten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung Daten erfassen.
Diese Daten beinhalten:
| 1. | Abnahmestelle, -datum und -grund | ||
| 2. | Ausweisdaten | ||
| 3. | Audio- und Videodaten | ||
| 4. | Signalement und besondere Merkmale | ||
| 5. | Hinweise auf Schriftproben und Spurenvergleiche | ||
| 6. | Hinweise und administrative Angaben zu daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen | ||
Die erkennungsdienstlichen Daten werden 20 Jahre nach der Erhebung gelöscht. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haftdaten, Fahndungsdaten oder Falldaten vorhanden sind, verlängert sich die Aufbewahrungszeit bis zu der Löschung dieser Daten.
Art. 5 Haftdaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der vorläufigen Festnahme und des polizeilichen Gewahrsams sowie bei der im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Inhaftierung Haftdaten erfassen.
Die Haftdaten beinhalten:
| 1. | Eintrittsdaten | ||
| 2. | Festnahme-, Gewahrsams- und Inhaftierungsort | ||
| 3. | Festnahme-, Gewahrsams- und Inhaftierungsgrund | ||
| 4. | Entlassungsdaten | ||
| 5. | Entweichungsdaten | ||
| 6. | zuständige Stelle | ||
| 7. | Transporte | ||
| 8. | administrative Hinweise | ||
Die Haftdaten werden zehn Jahre nach Entlassung der betroffenen Person gelöscht.
Art. 6 Fahndungsdaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen von Fahndungen oder Ausschreibungen Fahndungsdaten erfassen.
Die Fahndungsdaten beinhalten:
| 1. | Fahndungsauftrag und -grund | ||
| 2. | Fahndungshinweise | ||
| 3. | auftraggebende Stelle | ||
| 4. | Ausschreibungs-, Verfall- und Widerrufdaten | ||
Die Fahndungsdaten werden zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, spätestens mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.
Art. 7 Falldaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen Falldaten erfassen.
Die Falldaten beinhalten:
| 1. | Art des Ereignisses | ||
| 2. | Örtlichkeit und Ereigniszeit | ||
| 3. | beteiligte Personen und Art der Beteiligung | ||
| 4. | Tatvorgehen und -mittel | ||
| 5. | kriminaltechnische Daten | ||
| 6. | Audio- und Videodaten | ||
| 7. | Schädigungsgrad der verletzten Personen | ||
| 8. | Delikts- und Fundsachen | ||
| 9. | Hinweise auf tatverdächtige Personen und deren Art der Beteiligung | ||
| 10. | Verbindungen zu anderen Ereignissen | ||
| 11. | Ausschreibungen | ||
| 12. | Strafanzeigen und -anträge | ||
Angaben betreffend Übertretungen wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand werden nicht erhoben.
Die Falldaten werden bei geklärten Delikten mit Eintritt der Vollstreckungsverjährung und bei ungeklärten Delikten mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.
Falldaten über Delikts- und Fundsachen können solange aufbewahrt bleiben, als ein polizeiliches Interesse daran besteht.
Art. 8 Asservatsdaten
Die Kantonspolizei kann über Spuren und sichergestellte Sachen Asservatsdaten erfassen.
Sie werden zusammen mit den jeweiligen Falldaten oder 20 Jahre nach der Erhebung gelöscht.
Vorbehalten bleibt die vorzeitige Löschung aufgrund übergeordneter Bestimmungen oder der Weisung der zuständigen Strafbehörde.
Art. 9 Waffendaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben Waffendaten erfassen.
Die Waffendaten beinhalten:
| 1. | waffentechnische Angaben | ||
| 2. | Herkunft, Hersteller und Lieferant der Waffe | ||
| 3. | Angaben zur Sicherstellung und Beschlagnahmung | ||
| 4. | Angaben zur Waffenerwerberin oder zum Waffenerwerber | ||
| 5. | Angaben zur Waffenbesitzerin oder zum Waffenbesitzer | ||
| 6. | Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber der Waffenbewilligung | ||
| 7. | administrative Hinweise zum Waffenbewilligungsverfahren | ||
Die Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran besteht, spätestens nach 90 Jahren.
Art. 10 Verkehrsunfalldaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen ihrer polizeilichen Tätigkeit bei Strassenverkehrs- und Schifffahrtsunfällen Verkehrsunfalldaten erfassen.
Die Verkehrsunfalldaten beinhalten:
| 1. | Angaben zum Unfall oder Ereignis | ||
| 2. | Örtlichkeit und Unfall- oder Ereigniszeit | ||
| 3. | beteiligte Personen und Art der Beteiligung | ||
| 4. | Schädigungsgrad der verletzten Personen | ||
| 5. | Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter | ||
| 6. | Fahrzeuglenkerin oder Fahrzeuglenker | ||
| 7. | fahrzeugtechnische Angaben | ||
| 8. | Spuren | ||
| 9. | Audio- und Videodaten | ||
Die Verkehrsunfalldaten werden bei Ereignissen mit Todesfolge mit Eintritt der Verfolgungsverjährung und in allen übrigen Fällen nach zehn Jahren gelöscht.
Art. 11 Journaldaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereignisbewältigung Journaldaten erfassen.
Die Journaldaten beinhalten:
| 1. | Angaben zur Person, welche die Meldung macht oder Anzeige erstattet | ||
| 2. | Angaben zum Melde- oder Anzeigeeingang | ||
| 3. | Angaben zum Ereignis | ||
| 4. | Örtlichkeit und Ereigniszeit | ||
| 5. | beteiligte Personen und Art der Beteiligung | ||
| 6. | beteiligte Fahrzeuge | ||
| 7. | Hinweise auf Straftaten sowie Delikts- oder Fundgut | ||
Die Journaldaten werden zehn Jahre nach der Erfassung gelöscht.
Art. 12 Beherbergungsdaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Beherbergungskontrolle die Beherbergungsdaten erfassen.
Die Beherbergungsdaten beinhalten:
| 1. | Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnort des Gastes | ||
| 2. | Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes | ||
| 3. | An- und Abreisedatum | ||
Die Beherbergungsdaten werden fünf Jahre nach dem Abreisedatum gelöscht.
Art. 13 Daten abgelegter Akten
Die Kantonspolizei kann zur Bewirtschaftung der im Rahmen der Verwaltungstätigkeit zu erstellenden Akten Daten erfassen. Diese Daten werden zehn Jahre nach der Ablage der Akten gelöscht.
Art. 14 Archivierung
Die gemäss § 3 bis § 13 zu löschenden Daten sind vor deren Vernichtung dem Staatsarchiv anzubieten. Vom Staatsarchiv übernommene Daten bleiben bis nach Ablauf einer erhöhten Schutzfrist von 100 Jahren jeglicher Benutzung entzogen.
2. Rechte der Betroffenen
Art. 15 Allgemeines
Die Rechte der betroffenen Personen, namentlich das Recht auf Einsicht und Berichtigung der gesammelten Daten, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz (TG DSG)[1].
Art. 16 Einschränkungen
Das Einsichtsrecht kann aufgeschoben oder verweigert werden, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben Dritter erforderlich ist, oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
3. Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung des Regierungsrates über die elektronische Datenverarbeitung bei der Kriminalpolizei vom 22. März 1988 wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.06.2012 | 01.07.2012 | Erstfassung | 25/2012 |