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554.11

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten

(LöG)

vom 27.02.2002 (Stand 01.01.2009)

Präambel

LöG

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten für Verkaufsgeschäfte des Detailhandels.

Art. 2 Geltungsbereich

Als Verkaufsgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes gelten Detailhandelsbetriebe, Warenhäuser, Kioske und andere Verkaufsstellen, deren Verkaufsart dem Ladenverkauf ähnlich ist.

Art. 3 Ausnahmen

Nicht unter dieses Gesetz fallen:

1. Apotheken für den Notfalldienst;
2. Betriebe, soweit sie gemäss Gastgewerbegesetz[1] Getränke oder genussfertige Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgeben;
3. Warenverkaufsautomaten, sofern sie nicht im Inneren von Verkaufsgeschäften aufgestellt sind;
4. Märkte und Messen;
5. Museen, Kunstausstellungen, Kino- und Theaterbetriebe.

Art. 4 Zuständigkeit

Dieses Gesetz wird durch die Gemeinde vollzogen.

Art. 5 Ladenöffnung an Werktagen

Von Montag bis Samstag können sämtliche Verkaufsgeschäfte von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein.

Art. 6 Ladenöffnung an Sonntagen

An Sonntagen sind sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten, unter Vorbehalt der in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

Folgende Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen geöffnet sein:

1. Verkaufsgeschäfte mit einer zusammenhängenden, für den Verkauf genutzten Fläche von höchstens 120 m², sofern diese Fläche zur Hauptsache für den Verkauf von Lebensmitteln genutzt wird;
2. Blumengeschäfte und Blumengärtnereien zum Verkauf von Frischblumen oder Pflanzen;
3. Landwirtschaftsbetriebe zum Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus eigener Produktion beim eigenen Hof;
4. Kioske, in denen lediglich das Kiosksortiment, wie Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Raucherwaren oder Souvenirs, angeboten wird.

Die Gemeinde bewilligt darüber hinaus jedem Verkaufsgeschäft das Offenhalten an höchstens vier Sonntagen pro Kalenderjahr. *

Die im Rahmen dieser Bestimmung zulässigen Öffnungszeiten dauern von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Art. 7 Ladenöffnung an Ruhe- und Feiertagen

Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Weihnachtstag sind sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.

Für die übrigen Ruhetage gilt § 6.

Art. 8 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Busse bis Fr. 40'000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft.

Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber oder Inhaberinnen von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[4].

Egress

ABl. 10/2002 und ABl. 45/2002

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.02.2002 01.01.2003 Erstfassung ABl. 10/2002 und ABl. 45/2002
§ 6 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 geändert 38/2008