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554.121

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung

vom 10.12.2002 (Stand 01.01.2003)

Präambel

RRV Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden[1] sowie der Verordnung des Bundesrates über das Gewerbe der Reisenden[2].

Art. 2 Zuständigkeiten

Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe obliegt dem kantonalen Patentbüro unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

Art. 3 Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen

Ungeachtet der erforderlichen Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe bedarf die Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen einer Bewilligung gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege[3] und seiner Ausführungsverordnung.

Art. 4 Märkte, Ausstellungen und Messen

Die Gemeinden oder die kantonalen Behörden orientieren das Patentbüro schriftlich über die von ihnen bewilligten Märkte, Ausstellungen und Messen spätestens 20 Tage vor der entsprechenden Veranstaltung.

Bei regelmässig wiederkehrenden Veranstaltungen wie zum Beispiel Wochenmärkten genügt eine einmalige schriftliche Orientierung.

Art. 5 Gebühren

Das Patentbüro erhebt für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligungen, die Ausstellung der Ausweiskarten und die vorzunehmenden Abklärungen die bundesrechtlichen Maximalgebühren.

Für Bewilligungen mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer werden die Gebühren anteilsmässig, im Maximum bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr, reduziert.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz vom 8. September 1960 über die Märkte, die Wandergewerbe und die öffentlichen Veranstaltungen vom 18. Dezember 1961 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Egress

50/2002

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.12.2002 01.01.2003 Erstfassung 50/2002