Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission[1] im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung.
Von dieser Vereinbarung ausgenommen ist die strafrechtliche Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung in den italienischsprachigen Gebieten des Kantons Graubünden.
Als Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung gelten Verstösse gegen Art. 55 bis Art. 57 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken[2].