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554.51

Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz

(GastG)

vom 03.05.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

GastG

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die gastgewerbliche Tätigkeit und den Handel mit alkoholischen Getränken.

Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

1. Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- oder andere Heime mit sozialem Zweck, Gruppenunterkünfte sowie Schul- oder Betriebskantinen, soweit darin lediglich Zugehörige, deren Besucherinnen und Besucher oder das Personal beherbergt oder bewirtet werden
2. Vereinslokale, die ausschliesslich im Rahmen von nicht öffentlichen Vereinsanlässen betrieben werden und innerhalb der Vereinstätigkeit lediglich eine untergeordnete Stellung einnehmen
3. Jugendlokale, unter Vorbehalt von § 19
4. Betriebe, die höchstens zwanzig Personen beherbergen, unter Vorbehalt von § 18
5. Campingplätze, unter Vorbehalt von § 18
6. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, Glacé-, Marroni-, Wurststände ohne Platzangebot zur Konsumation vor Ort. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
7. einmalige Veranstaltungen ausserhalb von Räumen, die in einer Bewilligung nach diesem Gesetz umschrieben sind
8. den Verkauf gebrannter Wasser aus Eigengewächs oder selbstgesammeltem inländischem Wildgewächs nach Massgabe des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)[1]
9. den Kleinverkauf von zum Genuss untauglich gemachten gebrannten Wassern
10. den Handel mit im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen
11. den Verkauf von Wein, Obstwein oder Most aus Eigengewächsen

Art. 3 Gastgewerbliche Tätigkeit

Als gastgewerbliche Tätigkeit gelten, sofern sie entgeltlich und gewerbsmässig ausgeübt werden:

1. Beherbergung von Gästen
2. Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle
3. Überlassen von Räumen oder von Platz zum Genuss von Speisen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt

Die Tätigkeit braucht nicht gewinnorientiert zu sein.

Art. 4 Handel mit alkoholischen Getränken

Handel mit alkoholischen Getränken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt, ohne dass sie zum Genuss an Ort und Stelle bestimmt sind.

Die Tätigkeit braucht nicht gewinnorientiert zu sein.

Art. 5 Zuständigkeit

Dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen werden durch die Politische Gemeinde vollzogen.

2. Bewilligungspflicht

Art. 6 Bewilligung

Es braucht eine Bewilligung für:

1. die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit
2. den Handel mit alkoholischen Getränken

Die Bewilligung wird für bestimmte Lokale, Räume oder Plätze oder bestimmte Zeiten oder Anlässe erteilt.

Art. 7 Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber

Eine Bewilligung im Sinne von § 6 kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden und lautet auf diese.

Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

Art. 8 Verantwortliche Person

Die gastgewerbliche Tätigkeit oder der Handel mit alkoholischen Getränken wird durch eine verantwortliche Person ausgeübt.

Ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine natürliche Person, ist sie die verantwortliche Person im Sinne von Abs. 1.

Ist die Bewilligungsinhaberin eine juristische Person, bezeichnet sie eine verantwortliche Person im Sinne von Abs. 1, welche die persönlichen Voraussetzungen von § 9 oder § 27 erfüllt. Bei einem Wechsel der verantwortlichen Person ist die Politische Gemeinde zu informieren.

3. Gastgewerbliche Tätigkeit

3.1. Erteilung und Erlöschen von Bewilligungen

Art. 9 Persönliche Voraussetzungen

Eine Bewilligung für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit wird erteilt, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und die gemäss § 8 verantwortliche Person

1. handlungsfähig ist,
2. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und
3. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt hat.

Art. 10 Prüfung, Ausweis

Die gemäss § 8 verantwortliche Person hat eine Prüfung über die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für das Führen eines Gastgewerbebetriebs sowie der Grundsätze der Suchtprävention zu bestehen.

Der Regierungsrat regelt die Prüfung.

Über die Gleichwertigkeit von Ausweisen oder Prüfungen anderer Kantone, von Fachschulen oder aus dem Ausland entscheidet das zuständige Departement.

Art. 11 Provisorische Bewilligung

In Härtefällen kann das Weiterführen eines bestehenden Betriebs für maximal ein Jahr bewilligt werden, obwohl die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch nicht vollumfänglich erfüllt sind.

Art. 12 Betriebliche Voraussetzungen

Die Räume und Plätze sowie die Einrichtungen, in denen eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, müssen betriebssicher sowie jederzeit und leicht kontrollierbar sein. Sie haben insbesondere den bau-, feuer-, verkehrs-, gesundheits- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen und den durch den Betrieb verursachten Immissionen auf die unmittelbare Nachbarschaft Rechnung zu tragen.

Art. 13 Erlöschen

Die Bewilligung erlischt durch freiwilligen Verzicht, Entzug, Tod oder Löschung aus dem Handelsregister.

Art. 14 Entzug

Die Bewilligung wird entzogen, wenn

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Erteilung ausgeschlossen hätten,
3. die juristische Person ihrer Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 3 nicht nachkommt,
4. aufgrund dieses Gesetzes geschuldete Abgaben oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden,
5. die Inhaberin oder der Inhaber Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts wiederholt oder schwer verletzt hat,
6. die Räume, Plätze oder Einrichtungen des Betriebs den Vorschriften nicht mehr entsprechen und die Mängel innert Frist nicht behoben werden,
7. der Betrieb untragbare Immissionen verursacht und die Inhaberin oder der Inhaber die erforderlichen Massnahmen innert Frist nicht trifft.

In dringlichen Fällen können vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.

Mit dem Entzug der Bewilligung ist die Schliessung des Betriebs anzuordnen.

Art. 15 Verwarnung

Dem Entzug hat in der Regel eine schriftliche Verwarnung vorauszugehen. Er kann in den Fällen von § 14 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 5 sofort verfügt werden.

Mit der Verwarnung kann in den Fällen von § 14 Abs. 1 Ziff. 6 und Ziff. 7 eine vorübergehende Schliessung des Betriebs angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände keine rasche Behebung des gesetzwidrigen Zustands zu erwarten ist.

3.2. Wirtschaftspolizei

Art. 16 Ordnungspflicht

Die gemäss § 8 verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch den Betrieb nicht übermässig gestört wird. Die Gäste haben der Aufforderung zu Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Betriebs Folge zu leisten.

Soweit sie nicht in der Lage sind, Ruhe und Ordnung zu schaffen, können sie polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Art. 17 Aufsicht

Die Wirtschaftspolizei ist Sache der Politischen Gemeinde. Diese kann die Polizeiorgane des Kantons beiziehen, wenn ein ausreichender Grund vorliegt.

Die Organe der Politischen Gemeinde und des Kantons sind befugt, jederzeit die notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Auf ihr Verlangen ist ihnen sofortiger Zutritt zu allen Betriebsräumen und den damit in Verbindung stehenden Räumlichkeiten zu gewähren.

Die gemäss § 8 verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Kontrollorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 18 Beherbergungskontrolle

Wer Personen beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die Personalien und die Herkunft der Logiergäste zu erfassen und diese Daten der Polizei zur Verfügung zu halten.

Die Gäste sind zu wahrheitsgetreuen, vollständigen Angaben verpflichtet und haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Die Anwesenheit verdächtiger oder polizeilich gesuchter Personen ist der Polizei zu melden.

Art. 19 Jugendschutz

Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und an Jugendliche richtet sich nach dem AlkG und dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)[2].

Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren, die nicht von einer erwachsenen Person begleitet sind, dürfen sich nach 22.00 Uhr nicht in Gastgewerbebetrieben aufhalten.

Art. 20 Öffnungszeiten

Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden.

Für besondere Betriebe oder Anlässe kann die Politische Gemeinde eine frühere Öffnungszeit bewilligen.

Art. 21 Schliessstunde

Gastgewerbebetriebe sind um 24.00 Uhr zu schliessen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag sind die Gastgewerbebetriebe um 01.00 Uhr zu schliessen.

Die Gäste sind rechtzeitig auf die Schliessstunde aufmerksam zu machen und aufzufordern, den Betrieb zu verlassen. Sie müssen den Betrieb zur festgesetzten Zeit verlassen haben.

Die Schliessstunde gilt nicht für Personen, die in Beherbergungsbetrieben übernachten, deren Gäste und die Gastgeberin oder den Gastgeber.

Art. 22 Verlängerungen

Bei Verlängerungen darf der Betrieb bis 02.00 Uhr geöffnet bleiben.

Die Politische Gemeinde kann einzelne Verlängerungen bei besonderen Anlässen für einen Betrieb bewilligen oder bei Festen für die ganze Gemeinde oder für Gemeindeteile beschliessen.

Art. 23 Freinächte

Bei Freinächten darf der Betrieb bis 04.00 Uhr geöffnet bleiben.

Kantonale Freinächte sind der 1. August, der Silvester und ein von der Politischen Gemeinde zu bestimmender Fasnachtstag.

Die Politische Gemeinde kann einzelne Freinächte bei besonderen Anlässen für einen Betrieb bewilligen oder bei Festen für die ganze Gemeinde oder für Gemeindeteile beschliessen.

Art. 24 Regelmässig stattfindende Veranstaltungen

Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen, die regelmässig stattfinden, bedürfen einer Bewilligung der Politischen Gemeinde.

Von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag kann die Politische Gemeinde für Betriebe mit einem besonderen Unterhaltungsangebot regelmässige Freinächte bewilligen.

Art. 25 Voraussetzungen

Die Bewilligung für regelmässig stattfindende Veranstaltungen wird erteilt, wenn die Art des Betriebs es rechtfertigt und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn

1. der späteren Schliesszeit keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft entgegenstehen, wobei sich das Mass der zulässigen Immissionen nach den Zonenvorschriften und den tatsächlichen Verhältnissen zu richten hat,
2. ausreichend öffentliche oder private Abstellplätze für Fahrzeuge in der Nähe des Betriebs vorhanden sind und
3. die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird.

Die Bewilligung wird in der Regel vorerst befristet auf ein Jahr erteilt. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Politische Gemeinde ohne nochmaliges Auflage- und Einspracheverfahren über eine definitive Bewilligung.

Art. 26 Gesuch, Verfahren

Das Gesuch um Erteilung von regelmässig stattfindenden Veranstaltungen hat die vorgesehenen Öffnungszeiten, das Platzangebot für die Gäste, die dem Betrieb zur Verfügung stehenden Abstellplätze für Fahrzeuge und das Betriebskonzept zu enthalten. Es ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise zu publizieren und den Anstösserinnen und Anstössern schriftlich mitzuteilen.

Während der Auflagefrist kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der Politischen Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Einsprachen sind zur Stellungnahme an die gesuchstellende Person weiterzuleiten.

Nach Durchführung des Einspracheverfahrens entscheidet die Politische Gemeinde gleichzeitig über Gesuch und Einsprachen.

Wechselt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber, ist die bisherige Regelung beizubehalten, bis ein rechtskräftiger Entscheid über das Gesuch vorliegt.

4. Handel mit alkoholischen Getränken

Art. 27 Erteilung einer Bewilligung

Eine Bewilligung für den Handel mit alkoholischen Getränken wird erteilt, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und die gemäss § 8 verantwortliche Person

1. handlungsfähig ist,
2. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und
3. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt hat.

Art. 28 Erlöschen

Die Bewilligung erlischt durch freiwilligen Verzicht, Entzug, Tod oder Löschung aus dem Handelsregister.

Für den Entzug und die Verwarnung gelten § 14 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 5 und § 15 sinngemäss.

5. Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern

Art. 29 Einmalige Gebühren

Für die Erteilung einer Bewilligung werden einmalige Gebühren erhoben. Sie betragen für:

1. die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit Fr. 1'000
2. regelmässige Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen Fr. 3'000
3. regelmässige Freinächte sowie damit verbundene Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen Fr. 4'000
4. den Handel mit alkoholischen Getränken Fr. 1'000

Art. 30 Gebühren für weitere Amtshandlungen

Für weitere Amtshandlungen erheben die zuständigen Behörden des Kantons oder der Politischen Gemeinde kostendeckende Gebühren im Rahmen ihrer Gebührenbestimmungen.

Art. 31 Abgabe auf gebrannten Wassern

Für Verkauf, Vermittlung oder Ausschank von gebrannten Wassern ist eine jährliche Abgabe von Fr. 50 bis Fr. 4'000 zu entrichten.

Die Abgabe wird alle vier Jahre durch die Politische Gemeinde festgesetzt.

Die Abgabe kann während der Abgabeperiode durch die veranlagende Behörde erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im einzelnen Betrieb wesentlich verändert haben.

Art. 32 Bemessung

Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl Liter der in einem Kalenderjahr umgesetzten Menge an gebrannten Wassern.

Art. 33 Mitwirkungspflicht

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet, die für die Einschätzung erforderlichen Belege aufzubewahren und der Politischen Gemeinde auf entsprechendes Verlangen einzureichen.

Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist die Maximalabgabe zu entrichten.

Art. 34 Bezug und Rückerstattung

Der Regierungsrat regelt Bezug und Rückerstattung der Abgabe. Die Politische Gemeinde ist zuständig für den Vollzug.

Art. 35 Verteilung

Je die Hälfte der Einnahmen aus den einmaligen Gebühren fallen der Politischen Gemeinde und dem Kanton zu. Ein Viertel der Einnahmen aus den Abgaben fallen der Politischen Gemeinde und drei Viertel dem Kanton zu.

Die Einnahmen aus den Abgaben bis zu Fr. 200 verbleiben bei der Politischen Gemeinde.

Die Einnahmen aus den Abgaben an den Kanton können für die Tourismusförderung des Kantons verwendet werden.

6. Strafbestimmungen

Art. 36 Übertretungen bei der Betriebsführung

Mit Busse bis Fr. 10'000 wird bestraft:

1. wer ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Betrieb führt oder führen lässt
2. wer ohne Bewilligung Handel mit alkoholischen Getränken betreibt
3. wer die ihm durch Bewilligung erteilten Befugnisse überschreitet

In den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 kann zusätzlich die Schliessung des Betriebs angeordnet werden.

Art. 37 Übertretungen durch den Gast

Mit Busse von Fr. 50 bis Fr. 1'000 wird bestraft:

1. wer sich der Aufforderung der für die Betriebsführung verantwortlichen Person oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Betriebs widersetzt
2. wer sich der Beherbergungskontrolle widersetzt oder falsche Angaben macht

Art. 38 Überwirten

Wer über die festgesetzte Zeit hinaus Gäste bedient oder deren Anwesenheit im Betrieb duldet, wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300 bestraft.

Jede weitere Übertretung in der gleichen Nacht wird erneut bestraft.

7. Schlussbestimmungen

Art. 39 Hängige Verfahren

Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Entscheid auch auf Grund des neuen Rechts erforderlich ist.

Gesuche für die Erteilung einer Bewilligung werden nach neuem Recht beurteilt, sofern die Betriebseröffnung oder die Betriebsübernahme nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.

Art. 40 Gültigkeit bestehender Patente und Bewilligungen

Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über ein Patent oder eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, benötigen für die Weiterführung ihres Betriebs keine Bewilligung nach neuem Recht.

Bewilligungen und Patente für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit nach bisherigem Recht werden als gleichwertig anerkannt.

Egress

19/2023

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.05.2023 01.01.2024 Erstfassung 19/2023