Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetzes (GastG)[1].
554.511
Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung
(GastV)
Präambel
GastV
1. Zuständigkeit, Bewilligungsverfahren
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 2 Gesuche
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind mindestens zwei Monate vor der geplanten Eröffnung oder Übernahme des Betriebes bei der zuständigen Politischen Gemeinde einzureichen.
Art. 3 Angaben und Unterlagen
Im Gesuch sind mindestens anzugeben:
| 1. | Personalien der gesuchstellenden oder verantwortlichen Person | ||
| 2. | Sitz bei juristischen Personen | ||
| 3. | Räume und Plätze, wo der Betrieb geführt werden soll | ||
| 4. | Öffnungszeiten | ||
| 5. | Platzangebot für Gäste | ||
| 6. | Anzahl der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Parkplätze für Fahrzeuge | ||
Dem Gesuch sind beizulegen:
| 1. | Handlungsfähigkeitszeugnis | ||
| 2. | Handelsregisterauszug bei juristischen Personen | ||
| 3. | Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA | ||
| 4. | Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung | ||
| 5. | Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag | ||
| 6. | Arbeits- oder Gerantenvertrag | ||
| 7. | Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 GastG oder Nachweis über die Gleichwertigkeit von Prüfungsausweisen gemäss § 10 Abs. 3 GastG | ||
| 8. | baurechtliche Bewilligung, sofern notwendig | ||
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Handel mit alkoholischen Getränken haben die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 und die Beilagen gemäss Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4 zu enthalten.
Vorbehalten bleiben die besonderen Verfahrensvorschriften für die Bewilligung von regelmässig stattfindenden Veranstaltungen.
Art. 4 Mitteilung
Bewilligungserteilungen und Wechsel der verantwortlichen Person sind dem Departement und dem kantonalen Laboratorium mitzuteilen.
Die Politische Gemeinde und das kantonale Laboratorium teilen sich gegenseitig Beanstandungen in lebensmittelpolizeilicher Hinsicht mit.
2. Wirteprüfung, Anerkennung von Ausweisen
Art. 5 Durchführung der Prüfung
Der Kantonalverband für Hotellerie und Restauration (Gastro Thurgau) führt die Prüfung über die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für das Führen eines Gastgewerbebetriebes sowie der Grundsätze der Suchprävention im Auftrag des Kantons Thurgau durch.
Art. 6 Form und Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erfolgt schriftlich mit Single-Choice Fragen.
Sie umfasst folgende Themen:
| 1. | Suchtprävention und Alkoholgesetz | ||
| 2. | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz | ||
| 3. | Lebensmittelrecht und Selbstkontrolle | ||
| 4. | Hygiene | ||
| 5. | kantonales Gastgewerberecht | ||
| 6. | Arbeitsrecht | ||
| 7. | Vertragslehre (Arbeitsvertrag) | ||
| 8. | Lohnabrechnungswesen und Sozialversicherungen | ||
Art. 7 Fähigkeitsausweis, Prüfungsordnung
Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung wird der Fähigkeitsausweis für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit im Kanton Thurgau ausgestellt.
Gastro Thurgau regelt in Absprache mit dem Departement die Einzelheiten für die Anmeldung zur Prüfung sowie die Organisation, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung.
Art. 8 Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr wird in Absprache mit dem Departement festgelegt und direkt von Gastro Thurgau erhoben. Sie beträgt pro Prüfung höchstens Fr. 500.
Art. 9 Verlust des Prüfungs- und Fähigkeitsausweises
Bei Verlust des Prüfungsausweises gemäss bisherigem Gastgewerberecht kann beim Departement eine Bestätigung über das erfolgreiche Bestehen der Wirteprüfung beantragt werden.
Bei Verlust eines Fähigkeitsausweises gemäss geltendem Gastgewerberecht kann bei Gastro Thurgau eine Bestätigung über das erfolgreiche Erlangen des Fähigkeitsausweises verlangt werden.
Art. 10 Anerkennung gleichwertiger Ausweise
Ausweise anderer Kantone, von Fachschulen oder aus dem Ausland werden vom Departement als gleichwertig anerkannt, sofern sie aufgrund einer mit der für den Kanton Thurgau vorgesehenen Prüfung vergleichbaren Ausbildung erworben worden sind.
3. Räumlich-technische Voraussetzungen
Art. 11 Sanitäre Anlagen
Jeder Gastgewerbebetrieb muss seiner Grösse entsprechend über die nötige Anzahl Toiletten verfügen oder den Zugang dazu sicherstellen. Sie sind mit Wasserspülung, Handwaschgelegenheiten, Seifen und Einweghandtüchern oder Händetrocknern zu versehen und haben den gesundheitlichen Anforderungen zu genügen.
Toiletten ohne Fenster sind mechanisch zu entlüften.
Art. 12 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat dafür zu sorgen, dass die räumlichen Verhältnisse, die technischen Einrichtungen und die betrieblichen Abläufe den bundesrechtlichen Vorschriften an die Arbeitssicherheit und an den Gesundheitsschutz genügen.
4. Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
4.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Orientierung des Personals
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat das Personal über die wesentlichen Bestimmungen des Gastgewerberechts zu orientieren.
Art. 14 Beherbergungskontrolle
In Betrieben, in denen eine Beherbergungskontrolle zu führen ist, muss die Identität der Logiergäste erfasst und überprüft werden.
Die Namenslisten von Gruppen und Seminaren, aus denen die Organisatorin oder der Organisator des Anlasses hervorgeht, können als ausreichende Beherbergungskontrolle verwendet werden.
Die Daten der Beherbergungskontrolle sind für fünf Jahre nach Abreise der Logiergäste aufzubewahren und für die Kantonspolizei zur Verfügung zu halten.
Art. 15 Regelmässigkeit
Eine regelmässige und nicht einmalige Veranstaltung gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 7 GastG liegt vor, wenn diese wiederkehrend an mehr als drei Tagen pro Monat stattfindet.
Regelmässig stattfindende Veranstaltungen gemäss § 24 GastG liegen vor, wenn diese wiederkehrend mehr als drei Mal pro Monat durchgeführt werden.
4.2. Besondere Veranstaltungen
Art. 16 Schaudarbietungen
Als Schaudarbietungen im Sinne des Gesetzes gelten Stripteasevorführungen, theatralische, musikalische oder andere Aufführungen, die der Unterhaltung der Gäste dienen.
Art. 17 Tanzkurse
Das Abhalten von Tanzkursen in Gastgewerbebetrieben ist ohne Bewilligung gestattet, sofern die Teilnehmenden eine geschlossene Gruppe bilden.
Art. 18 Besonderes Unterhaltungsangebot
Als Gastgewerbebetriebe mit einem besonderen Unterhaltungsangebot im Sinne von § 24 Abs. 2 GastG gelten insbesondere Dancing- und Diskothekenbetriebe.
Art. 19 Formular und Unterlagen
Das Gesuch für die Erteilung von regelmässig stattfindenden Veranstaltungen ist mit entsprechendem Formular bei der Politischen Gemeinde einzureichen.
Dem Gesuch sind beizulegen:
| 1. | Situationsplan (Katasterplan) mit den eingetragenen Massen der Bauten und Anlagen sowie allen Grenzabständen, Zufahrten und Parkflächen | ||
| 2. | Grundrisse der Gastgewerberäume und -plätze | ||
| 3. | Umgebungsgestaltung einschliesslich Parkplätze, Wege, Gartenwirtschafts-Sitzplätze usw. | ||
Art. 20 Weitere Verfahren
Verfügt die gesuchstellende Person noch über keine Bewilligung gemäss § 6 GastG, ist das hierfür erforderliche Gesuch mit den notwendigen Unterlagen separat bei der Politischen Gemeinde einzureichen. In solchen Fällen entscheidet die Politische Gemeinde zuerst über dieses Gesuch, bevor die Bewilligung gemäss § 24 GastG erteilt werden kann.
Wird der Betrieb Änderungen unterzogen, die eine Baubewilligung erfordern, ist zunächst das Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 21 Lage
Gastgewerbebetriebe mit einer Bewilligung für regelmässig stattfindende Veranstaltungen müssen in einer Zone liegen, die gemäss Zonenplan eine entsprechende Nutzung zulässt.
Art. 22 Lärmschutz
Gastgewerbebetriebe mit einer Bewilligung für regelmässig stattfindende Veranstaltungen müssen geeignete Lärmschutzeinrichtungen oder -massnahmen im Sinne der Umweltschutz- und Lärmschutzgesetzgebung des Bundes vorsehen.
Art. 23 Schauräume
Räume, in denen regelmässige Schaudarbietungen stattfinden, müssen für die Künstlerinnen und Künstler
| 1. | über genügend Garderobenräume mit sanitären Einrichtungen und | ||
| 2. | eine Bühne mit der Möglichkeit des direkten Abganges in die Garderobenräume verfügen. | ||
Art. 24 Dekorationen
Fasnachtsdekorationen sind während höchstens sechs Wochen vom 2. Januar bis zwei Wochen vor Ostern zulässig.
Die Dekorationen müssen derart beschaffen sein, dass die Sicherheit für Leben und Gesundheit gewährleistet ist und keine Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm, Gerüche, Licht- oder Laserstrahleneffekte auftritt. Sie dürfen nicht aus leicht brennbarem Material hergestellt sein.
5. Gebühren
Art. 25 Gutheissung eines Gesuches
Wird ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gutgeheissen, sind nur die einmaligen Gebühren nach § 29 GastG zu erheben.
Art. 26 Abweisung eines Gesuches
Wird das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung abgewiesen, sind keine einmaligen Gebühren nach § 29 GastG, sondern Gebühren im Sinne von § 30 GastG zu erheben.
Art. 27 Überweisung des Gebührenanteils
Der Kantonsanteil der eingehenden Gebühren ist jährlich bis 31. August nach den Weisungen der Finanzverwaltung zu überweisen.
6. Abgaben auf gebrannten Wassern
Art. 28 Gebrannte Wasser
Als gebrannte Wasser im Sinne von § 31 GastG gelten:
| 1. | alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumenprozent | ||
| 2. | Naturweine aus frischen Weintrauben von über 18 Volumenprozent | ||
| 3. | Getränke, die Bestandteile gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 enthalten | ||
Art. 29 Bemessung
Bis zu einem Umsatz von 2'000 Litern beträgt die Abgabe Fr. 1 pro Liter, mindestens jedoch Fr. 50.
Ab einem Umsatz von über 2'000 Litern beträgt die Abgabe für jeden weiteren Liter Fr. 2 bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 4'000.
Art. 30 Veranlagung
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet, der Politischen Gemeinde alle vier Jahre auf entsprechende Aufforderung hin die Literzahl der jeweils im Vorjahr umgesetzten Menge an gebrannten Wassern mitzuteilen.
Gestützt auf diese Mitteilung setzt die Politische Gemeinde bis zum 31. Mai die für das laufende und die drei folgenden Jahre zu entrichtende Abgabe fest.
Unterbleibt die geforderte Mitteilung oder werden die verlangten Belege nicht eingereicht, wird die Maximalabgabe veranlagt.
Art. 31 Änderung der Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse in einem Betrieb während der vierjährigen Veranlagungsperiode wesentlich, kann die Politische Gemeinde die Abgabe für den Rest der laufenden Veranlagungsperiode bis zum kommenden 31. Mai neu festsetzen.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn die im Vorjahr effektiv umgesetzte Menge an gebrannten Wassern im Verhältnis zur Literzahl gemäss Veranlagung zu einer Abgabendifferenz von mindestens Fr. 100 führen würde.
Erfolgt die Änderung wegen eines Wechsels der abgabepflichtigen Person, wird die angegebene Literzahl der umgesetzten Menge an gebrannten Wassern des Vorjahres auf ein ganzes Jahr berechnet, sofern es sich dabei nicht um ein volles Kalenderjahr handelt.
Art. 32 Eröffnung eines neuen Betriebes
Bei Eröffnung eines neuen Betriebes hat die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung für das laufende Jahr die Mindestabgabe von Fr. 50 zu entrichten.
Für das folgende Jahr wird die Höhe der Abgabe durch die Politische Gemeinde bis zum Ende der laufenden Veranlagungsperiode nach § 30 festgesetzt. § 31 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 33 Neuerteilung einer Bewilligung
Wird für einen bestehenden Betrieb einer neuen Person die Bewilligung erteilt, richtet sich die von ihr zu entrichtende Abgabe während der laufenden Veranlagungsperiode nach dem für ihre Vorgängerin oder ihren Vorgänger festgesetzten Betrag. Vorbehalten bleibt § 31.
Für das laufende Kalenderjahr ist die Abgabe anteilsmässig zu entrichten.
Art. 34 Fälligkeit
Die Abgabe wird mit der Festsetzung fällig. Der jährliche Betrag ist innert 30 Tagen zu begleichen.
Art. 35 Rückerstattung
Wird auf die Bewilligung im Verlaufe des Jahres verzichtet, kann die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung innert 30 Tagen seit Erlöschen der Bewilligung die anteilsmässige Rückerstattung verlangen, sofern eine Abgabe von über Fr. 50 bezahlt worden ist.
Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Rückerstattungsanspruch.
Art. 36 Ablieferung an den Kanton
Die Einnahmen sind nach Abzug des der Politischen Gemeinde zufallenden Viertels bis 31. August nach den Weisungen der Finanzverwaltung an den Kanton abzuliefern. Später eingegangene Abgaben sind bis zum 31. Dezember zu überweisen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37 Nachprüfung
Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber bei einer Wirteprüfung nach bisherigem Recht zwar einen Gesamtdurchschnitt von mindestens der Note 4 erreicht, aber in höchstens zwei Fächern eine tiefere Note erzielt, kann in diesen Fächern bis 31. Januar 2024 eine Nachprüfung gemäss der Verordnung des Regierungsrates betreffend Prüfung für das Führen eines Gastgewerbebetriebes (Wirteprüfungsverordnung)[2] in der Fassung vom 26. November 1996 abgelegt werden.
Fällt die Nachprüfung in einem Fach ungenügend aus oder wird die Nachprüfung nicht bis 31. Januar 2024 abgelegt, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
Art. 38 Erstmalige Abgabenerhebung
Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden patent- oder bewilligungspflichtigen Betriebe, die gebrannte Wasser verkaufen, vermitteln oder ausschenken, ist die Abgabe gemäss § 29 und § 30 zu erheben.
§ 31 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.11.2023 | 01.01.2024 | Erstfassung | 48/2023 |