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611.11

Finanzhaushaltsverordnung

(FHV)

vom 30.04.2024 (Stand 01.01.2026)

Präambel

FHV

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Departement im Sinne dieser Verordnung ist, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind, das Departement für Finanzen und Soziales.

Art. 2 Neue und gebundene Ausgaben

Das Departement nimmt Stellung zu Fragen betreffend neue oder gebundene Ausgaben.

Der Regierungsrat bezeichnet im Budget und soweit möglich bereits im Finanz- und Aufgabenplan die neuen Ausgaben.

Art. 3 Handbuch zum Rechnungswesen KVTG

Auf Antrag des Departementes erlässt der Regierungsrat ein Handbuch zum Rechnungswesen KVTG.

2. Gesamtsteuerung des Haushaltes

Art. 4 Rücklagen von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget

Positive Saldoabweichungen von Globalbudgets sind mit dem Jahresabschluss zur Hälfte der Staatskasse sowie je zu einem Viertel den freien und gebundenen Rücklagen zuzuweisen, sofern sie von der Verwaltungseinheit beeinflussbar sind.

Über freie Rücklagen können die Verwaltungseinheiten verfügen. Es dürfen nur Aufwendungen finanziert werden, die keine Folgekosten nach sich ziehen. Es ist nicht erlaubt, monetäre Leistungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubezahlen.

Negative Saldoabweichungen können, sofern sie von der Verwaltungseinheit beeinflussbar sind, bis zu 100 % aus gebundenen oder freien Rücklagen finanziert werden.

Das Handbuch zum Rechnungswesen KVTG regelt die Einzelheiten.

Art. 5 Kostentransparenz

Zur Kostentransparenz von Geschäftsfällen stehen im Rahmen der Verbuchung dedizierte statistische Kontierungsobjekte zur Verfügung.

Das Handbuch zum Rechnungswesen KVTG regelt die Einzelheiten.

Art. 6 Zuweisung Ertragsüberschuss

Die vom Grossen Rat beschlossene Zuweisung des Ertragsüberschusses erfolgt im Rechnungsjahr über die Erfolgsrechnung.

Art. 7 Investitionsrechnung

Der Saldo der Investitionsrechnung zeigt die Nettoinvestitionen.

Anlagen, die zu einem Mehrwert mit mehrjähriger Nutzungsdauer führen, werden ab folgenden Grenzwerten aktiviert:

1. Grundstücke: Fr. 1
2. Gebäude, Hochbauten: Fr. 300'000
3. Tiefbauten: Fr. 300'000
4. Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge: Fr. 100'000
5. Immaterielle Anlagen: Fr. 100'000
6. Informatik: Fr. 100'000
7. Investitionsbeiträge, Darlehen, Beteiligungen/Grundkapitalien: Fr. 1

Die Abschreibung erfolgt mit dem Nutzungsbeginn.

Das Handbuch zum Rechnungswesen KVTG regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Anhang zur Jahresrechnung

Im Beteiligungsspiegel ist die Werthaltigkeit des Buchwertes von Beteiligungen aufzuführen.

Im Anlagespiegel sind Bewertungsdifferenzen von Anlagen aufgrund effektiver Nutzungsdauer und ordentlicher Abschreibungsdauer nicht aufzuführen.

Art. 9 Finanzkennzahlen

Abweichungen bei den Berechnungen zu den anerkannten Formeln gemäss HRM2 sind im Anhang zur Jahresrechnung darzulegen.

Art. 10 Haushaltsgleichgewicht

Der Nachweis der Einhaltung des Haushaltsgleichgewichtes ist in der Jahresrechnung, im Budget und im Finanzplan darzustellen.

Der Nachweis ist anhand des gleitenden Durchschnitts der vorangehenden acht Jahre zu berechnen.

Art. 11 Ausgabenstabilisierung

Der Nachweis der Einhaltung der Ausgabenstabilisierung ist in der Jahresrechnung, im Budget und im Finanzplan darzustellen.

Der Nachweis ist anhand des gleitenden Durchschnittes der vorangehenden acht Jahre zu berechnen.

Das nationale nominale Bruttoinlandprodukt (BIP) dient solange als Orientierungsgrösse, bis ein kantonales BIP vorliegt.

Für das Budget und den Finanzplan ist das nominale Wachstum des BIP gemäss Planungsgrundlagen massgebend.

Art. 12 Nettovermögen

Für die Berechnung des Nettovermögens zählen zum nicht abzuschreibenden Verwaltungsvermögen (Sachgruppe HRM2):

1. Grundstücke (1400)
2. Waldungen (1405)
3. Anlagen im Bau (1407)
4. Immaterielle Anlagen (1427) ohne Software und Lizenzen (1420,1421) und ohne übrige immaterielle Anlagen (1429)
5. Darlehen (144)
6. Beteiligungen und Grundkapitalien (145)

3. Kreditrecht

3.1. Verpflichtungs- und Budgetkredite

Art. 13 Verpflichtungskredite

Die Departemente oder die Staatskanzlei beantragen dem Regierungsrat in ihrem Zuständigkeitsgebiet die Verpflichtungskredite und sorgen für deren Einhaltung.

Der Anhang zur Jahresrechnung enthält eine Verpflichtungskreditkontrolle.

Das Handbuch zum Rechnungswesen KVTG regelt die Einzelheiten.

Art. 14 Projektierung

Projektierungskosten sind in der Botschaft zum Verpflichtungskredit des auszuführenden Vorhabens auszuweisen.

Art. 15 Kreditüberschreitungen

Der Regierungsrat genehmigt Kreditüberschreitungen bei Budget-, Global- oder Verpflichtungskrediten bis und mit Fr. 100'000 in der Erfolgsrechnung und bis und mit Fr. 200'000 in der Investitionsrechnung summarisch.

Er genehmigt und begründet Kreditüberschreitungen bei Budget-, Global- oder Verpflichtungskrediten von über Fr. 100'000 in der Erfolgsrechnung und von über Fr. 200'000 in der Investitionsrechnung einzeln.

Bei Kreditüberschreitungen gemäss Abs. 2 ist die Departementschefin oder der Departementschef oder die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber zeitnah zu informieren.

Das Handbuch zum Rechnungswesen KVTG regelt die Einzelheiten.

Art. 16 Kreditübertragungen

Nicht vollständig beanspruchte Budget- oder Nachtragskredite können in Form einer Budgetkreditübertragung einmalig auf das Folgejahr übertragen werden.

Der Budgetkredit wird um die Kreditübertragung im laufenden Jahr reduziert und im Folgejahr erhöht.

Das Handbuch zum Rechnungswesen KVTG regelt die Einzelheiten.

3.2. Finanzbefugnisse über bewilligte Budgetkredite

Art. 17 Verfügungskompetenz

Die Organe und Anstalten verfügen über bewilligte Kredite unter Vorbehalt der Bestimmungen zum öffentlichen Beschaffungswesen.

Art. 18 Generelle Zahlungskompetenz

Für die Freigabe von Rechnungen gelten unter Einhaltung der Verfügungskompetenzen folgende generelle Zahlungskompetenzen als Grundlage für die Unterschriftenregelung gemäss § 22 Abs. 1:

1. bis Fr. 150'000: Ämter oder Betriebe
2. über Fr. 150'000: Departemente oder Staatskanzlei

Art. 19 Zahlungskompetenz Personalaufwand (Kontengruppe 30)

Die Finanzverwaltung verfügt mittels Doppelunterschrift über Lohn- und Taggeldzahlungen sowie Zulagen auf Basis bewilligter Entscheide.

Die Finanzverwaltung verfügt mittels Doppelunterschrift über Zahlungen von Sozialleistungen auf Basis Entscheide oder Rechnungsstellung.

Art. 20 Vornahme von Abschreibungen (Kontengruppe 33)

Die Abschreibungen erfolgen durch die Finanzverwaltung oder die zuständige Verwaltungseinheit.

Abschreibungen erfolgen bis Fr. 50'000 mittels Einzelunterschrift durch die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter, ab Fr. 50'000 mittels Doppelunterschrift der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters zusammen mit der Amts- oder Betriebsleitung.

Art. 21 Vornahme von Einlagen in und Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen (Kontengruppen 35 und 45)

Die Verfügungsberechtigung für den Vollzug richtet sich nach den entsprechenden Rechtsgrundlagen.

Für Einlagen in und Entnahmen aus Fonds gilt die Zahlungskompetenz gemäss § 18.

Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierungen erfolgen mittels Einzelunterschrift der Finanzverwaltung.

Art. 22 Unterschriftenregelungen und elektronischer Zahlungsverkehr

Die Verwaltungseinheiten erstellen für ihren Kompetenzbereich eine Unterschriftenregelung.

Die Unterschriftenregelung ist von der Departementschefin oder dem Departementschef oder der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber zu genehmigen.

Die Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung der Unterschriftenregelung verantwortlich.

Die notwendigen Unterschriften und Vermerke sind zusammen mit der Kontierung auf dem Buchungsbeleg anzubringen. Bei digitalen Belegen erfolgt die Visierung zusammen mit den Vermerken und der Kontierung digital.

Der elektronische Zahlungsverkehr mit Finanzinstituten erfolgt immer kollektiv zu zweien. Bei Freigabe ist das Vieraugenprinzip einzuhalten.

3.3. Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierungen

Art. 23 Spezialfinanzierungen

Die bilanzierten Saldi der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.

Der Zinssatz wird jährlich durch die Finanzverwaltung festgelegt. Als Richtwert dient der Satz für eine Fünfjahres-Kassenobligation der Thurgauer Kantonalbank. Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Verzinsungsregelungen.

Art. 24 Spezialfinanzierung Nummernauktion

Die Einnahmen aus der Nummernauktion fliessen in die Spezialfinanzierung Nummernauktion gemäss § 52 Abs. 5 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG)[1].

Die Mittel der Spezialfinanzierung werden verwendet für:

1. die Aufwendungen für die Auktion
2. die Förderung der Verkehrssicherheit, insbesondere der Prävention im Strassenverkehr

Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel.

Art. 25 Spezialfinanzierung Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

Der Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe des Bundes (LSVA) fliesst in die Spezialfinanzierung LSVA gemäss § 52 Abs. 5 FHG.

Die Mittel werden verwendet:

1. 45 % zur Reduktion der Nettobelastung der Aufwendungen im Kantonsstrassenunterhalt
2. 45 % zur Reduktion der Nettobelastung der Aufwendungen im regionalen Personenverkehr
3. 10 % verbleiben in der Spezialfinanzierung und werden insbesondere für besondere Vorhaben und Projekte des gemischten Verkehrs verwendet

Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel gemäss Abs. 2 Ziff. 3.

Art. 26 Spezialfinanzierung Unterhalt Staatsdomänen

Der Nettoertrag aus den Pachtzinsen der Staatsdomänen fliesst in die Spezialfinanzierung Unterhalt Staatsdomänen gemäss § 52 Abs. 5 FHG.

Die Mittel werden für den werterhaltenden Unterhalt der Staatsdomänen verwendet.

Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel.

Art. 27 Spezialfinanzierung Swisslos

Der kantonale Anteil am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie wird wie folgt aufgeteilt: *

1. * 70 % an den Lotteriefonds
2. * 30 % an den Sportfonds

Art. 28 Vorfinanzierungen

Für ein Investitionsprojekt kann eine Vorfinanzierung gebildet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1. das Projekt besitzt eine klare Zweckbestimmung
2. das Projekt ist im Aufgaben- und Finanzplan aufgeführt
3. das Projekt ist Gegenstand einer Vorstudie
4. für das Projekt liegt eine Absichtserklärung vor

Vorfinanzierungen können gebildet werden, sofern ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgeschrieben wurde. Die Bildung von Vorfinanzierungen zu Lasten des Eigenkapitals ist nicht zulässig.

Der Regierungsrat entscheidet über die Bildung neuer Vorfinanzierungen.

3.4. Landkreditkonto

Art. 29 Erwerb von Grundstücken

Die Kaufs- und Verkaufspreise orientieren sich am Marktpreis.

Art. 30 Verwendung von Grundstücken

Die erworbenen Grundstücke können auf Antrag jedes Departementes durch Entscheid des Regierungsrates entweder

1. wieder veräussert werden,
2. als Realersatz eingetauscht werden oder
3. einem Verwendungszweck zugeführt werden, das heisst ins Verwaltungsvermögen überführt werden.

Art. 31 Anrechnungspreis bei Überführung ins Verwaltungsvermögen

Die Überführung eines Grundstückes ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.

Art. 32 Verwaltung

Die Verwaltung der Grundstücke erfolgt zentral durch das Departement für Bau und Umwelt. Dieses kann die Verwaltung im Einvernehmen mit der betroffenen Verwaltungseinheit an diese delegieren.

Der Unterhalt der Grundstücke und die Mietzinseinnahmen werden unter Vorbehalt von Abs. 1 Satz 2 zentral in der Erfolgsrechnung des Departementes für Bau und Umwelt geführt.

Art. 33 Verzinsung

Die Grundstücke werden nicht verzinst.

Art. 34 Wertvermehrender Unterhalt und Erschliessungsbeiträge

Wertvermehrender Unterhalt erfolgt mittels Aufwertung des Grundstückes in der Bilanz.

Über wertvermehrende Unterhaltsmassnahmen entscheidet der Regierungsrat.

Erschliessungsbeiträge sind dem jeweiligen Grundstück zu belasten.

Art. 35 Bilanzierung

Grundstücke werden zum Kaufpreis zuzüglich Kosten bilanziert.

4. Rechnungslegung

Art. 36 Kontenplan

Sämtliche Organe und Anstalten führen einen Kontenplan nach HRM2.

Die Finanzverwaltung bestimmt nach Anhörung der betroffenen Ämter den Kontenplan.

Sie erlässt Kontierungsrichtlinien.

Art. 37 Abschreibungen

Die Abschreibung des Verwaltungsvermögens erfolgt auf der Basis der Nutzungsdauer linear (Mindestabschreibungssätze):

1. Gebäude, Hochbauten: 33 Jahre (3 %)
2. Tiefbauten: 40 Jahre (2.5 %)
3. Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge: 10 Jahre (10 %)
4. Immaterielle Anlagen (1420 Software, 1429 übrige immaterielle Anlagen): 5 Jahre (20 %)
5. Informatik: 5 Jahre (20 %), bei einer geplanten Nutzungsdauer über 10 Jahre (10 %)

Die Abschreibungen von Investitionsbeiträgen erfolgen anhand der bei der Auszahlung mit der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger vereinbarten Nutzungsdauer. Die Abschreibungen beginnen im Jahr des Nutzungsbeginnes und umfassen eine volle Jahresabschreibungstranche.

Der Regierungsrat kann im Budget und im Rechnungsabschluss neben den planmässigen Abschreibungen höhere Abschreibungssätze anwenden. Die Abweichungen sind zu begründen.

Bewertungsdifferenzen aus abweichender effektiver Nutzungsdauer und vorgegebenem Abschreibungssatz werden nicht ausgewiesen.

Art. 38 Vertretung in Beteiligungen

Die Vertretung in Organen juristischer Personen, deren Mitglied der Kanton ist oder an denen er finanziell beteiligt ist, obliegt der Finanzverwaltung, soweit der Regierungsrat nichts anderes bestimmt.

Die Leiterin oder der Leiter der Finanzverwaltung ist bevollmächtigt, das Stimmrecht an Generalversammlungen auszuüben, soweit der Regierungsrat nichts anderes bestimmt.

5. Finanzielle Führung

Art. 39 Controlling

Die Departemente und die Staatskanzlei stellen in ihrem Verantwortungsbereich ein systematisches Controlling sicher.

Mitte Jahr legt die Finanzverwaltung dem Regierungsrat ein Finanz- und Projektcontrolling zur Genehmigung vor.

Ende Jahr legen das Personalamt und die Finanzverwaltung dem Regierungsrat ein Personal- und Projektcontrolling zur Genehmigung vor.

Art. 40 Finanzielles Risikomanagement

Der Regierungsrat erlässt eine Richtlinie über die Organisation und die Umsetzung des Risikomanagements.

Instrumente des finanziellen Risikomanagements sind insbesondere:

1. Risikoportfolio und -landkarte
2. Internes Kontrollsystem (IKS)
3. Controllingbericht

Die Verwaltungseinheiten überprüfen jährlich die Angemessenheit und Effizienz der in ihrem Verantwortungsbereich eingesetzten Instrumente des Risikomanagements.

Art. 41 Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung

Das Departement erlässt zuhanden der Finanzverwaltung ein Reglement über die Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung und bringt es dem Regierungsrat zur Kenntnis.

Art. 42 Zahlungsverkehr

Zwecks Optimierung der Mittelbewirtschaftung wird der Zahlungsverkehr in der Regel von der Finanzverwaltung geführt.

Die Eröffnung von Geschäftsbeziehungen mit Finanzinstituten sowie die dezentrale Führung von Post- und Bankkonten bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung.

Vertragspartner für die Regelung sämtlicher Geschäftsbeziehungen mit Finanzinstituten sind die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des zuständigen Departementes oder die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber für die Staatskanzlei jeweils gemeinsam mit der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung. Sie regeln die Zeichnungsberechtigung.

Art. 43 Inkasso

Die Finanzverwaltung regelt das Inkasso für die zentrale und dezentrale Verwaltung. Sie erlässt die entsprechenden Richtlinien.

Art. 44 Archivierung

Die Finanzverwaltung erlässt den Verfahrensbeschrieb für die Umsetzung der Archivierung.

6. Finanzstatistik

Art. 45 Finanzstatistischer Ausweis

Der finanzstatistische Ausweis umfasst mindestens acht Jahre.

7. Organisation des Finanzwesens

Art. 46 Feststellungen der Finanzkontrolle

Die Departemente und die Staatskanzlei nehmen Stellung zu den sie betreffenden Feststellungen der Finanzkontrolle und entscheiden über die Umsetzung der Feststellungen.

Sie können die Bewirtschaftung der Feststellungen an die Ämter und Betriebe delegieren.

Der Regierungsrat nimmt Stellung zu übergeordneten Themen und entscheidet über die Umsetzung der Feststellungen.

Art. 47 Umlagen (Pflichtkonsum)

Als Pflichtkonsum werden die folgenden internen Verrechnungen umgelegt:

1. Personalnebenkosten
2. Informatikdienstleistungen und -mittel
3. Dienstleistungen der Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksachenzentrale (BLDZ)
4. Raumkosten

Der Regierungsrat legt Berechnung und Umfang des Pflichtkonsums fest.

Das Handbuch Rechnungswesen KVTG regelt die Einzelheiten.

Art. 48 Interne Verrechnungen

Interne Rechnungsstellungen sind als interne Verrechnung (Kontengruppen 39 und 49) zu verbuchen.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 49 Kontenpläne nach HRM2

Spätestens vier Jahre ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung führen alle Organe und Anstalten Kontenpläne nach HRM2.

Art. 50 Investitionsbeiträge als Verpflichtungskredite

Bestehende Investitionsbeiträge werden nicht in Verpflichtungskredite umgewandelt.

Egress

19/2024​

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 30.04.2024 01.06.2024 Erstfassung 19/2024​
§ 27 Abs. 1 12.08.2025 01.01.2026 geändert 33/2025
§ 27 Abs. 1, 1. 12.08.2025 01.01.2026 geändert 33/2025
§ 27 Abs. 1, 2. 12.08.2025 01.01.2026 geändert 33/2025