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611.14

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesbeschlusses über die Sperrung und die Freigabe von Krediten im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kreditsperrungsbeschluss, KSB)

vom 17.12.1996 (Stand 01.01.1997)

Präambel

Verordnung Kreditsperrungsbeschluss

Art. 1 Geltungsbereich

Soweit Bundesbeiträge aufgrund des Kreditsperrungsbeschlusses[1] gekürzt werden, findet kein Ausgleich durch höhere Kantonsbeiträge statt.

Ist die Höhe der Kantonsbeiträge von jener der Bundesbeiträge abhängig, wird eine entsprechende Kürzung vorgenommen.

Beitragskürzungen gehen zu Lasten der Leistungsempfänger.

Art. 2 Ausnahmen

Ausgenommen sind Beiträge, die im Gesetz abschliessend umschrieben sind.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Egress

51/996

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 17.12.1996 01.01.1997 Erstfassung 51/996
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