Soweit Bundesbeiträge aufgrund des Kreditsperrungsbeschlusses[1] gekürzt werden, findet kein Ausgleich durch höhere Kantonsbeiträge statt.
Ist die Höhe der Kantonsbeiträge von jener der Bundesbeiträge abhängig, wird eine entsprechende Kürzung vorgenommen.
Beitragskürzungen gehen zu Lasten der Leistungsempfänger.