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611.21

Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse

vom 07.12.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

V Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse

Art. 1 Verpflichtung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen

Die kantonale Verwaltung und diejenigen Einheiten, die gemäss Art. 13a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)[1] eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen, beauftragen die für die Revision und Kontrolle zuständige Behörde oder eine unabhängige Stelle im Sinne von Art. 13d Abs. 1 lit. a oder lit. b GlG mit der Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen.

Zu den Einheiten gemäss Abs. 1 gehören insbesondere:

1. selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons
2. Politische Gemeinden
3. Schulgemeinden
4. Zweck- und Gemeindeverbände

Art. 2 Anforderungen an die Überprüfung

Die Durchführung der Überprüfung durch die zuständige Behörde oder unabhängige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 muss von einer Revisorin oder einem Revisor geleitet werden, die oder der über eine Zusatzausbildung gemäss Art. 2 bis Art. 4 der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse[2] verfügt.

Es muss mindestens überprüft werden, ob die Lohngleichheitsanalyse den Anforderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a bis lit. e der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse entspricht.

Egress

49/2021

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 07.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 49/2021