Die Durchführung der Überprüfung durch die zuständige Behörde oder unabhängige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 muss von einer Revisorin oder einem Revisor geleitet werden, die oder der über eine Zusatzausbildung gemäss Art. 2 bis Art. 4 der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse verfügt.
Es muss mindestens überprüft werden, ob die Lohngleichheitsanalyse den Anforderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a bis lit. e der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse entspricht.