Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Politischen Gemeinden. Den Politischen Gemeinden wird ein Minimum an frei verfügbaren Mitteln gewährt.
613.1
Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden
(FAG)
Präambel
FAG
1. Zweck und Gegenstand
Art. 1 Zweck
Art. 2 Ressourcen- und Lastenausgleich *
Der Finanzausgleich der Politischen Gemeinden umfasst:
| 1. | einen Ressourcenausgleich bestehend aus einer Mindestausstattung und einer horizontalen Abschöpfung; | ||
| 2. | einen Lastenausgleich bestehend aus einem strukturellen Ausgleich und einem Ausgleich für Sozialhilfekosten. | ||
| 3. * | … | ||||
Für den Ressourcenausgleich und den Lastenausgleich stehen die horizontale Abschöpfung bei den Gemeinden gemäss § 5 sowie ein Beitrag des Kantons, der sich in einer Bandbreite von 2 bis 4 Prozent des Steuerertrages zu 100 Prozent des Vorjahres zu bewegen hat, zur Verfügung. *
Art. 3 Sonderbeiträge
An den Zusammenschluss von Politischen Gemeinden können einmalig Beiträge gewährt werden, wenn durch die Reorganisation der Finanzausgleich entlastet wird.
2. Ressourcenausgleich
Art. 4 * Mindestausstattung
Die vom Kanton gewährleistete Mindestausstattung einer Politischen Gemeinde beträgt 80 bis 84 Prozent der durchschnittlichen kantonalen Steuerkraft pro Einwohner. *
Der Regierungsrat legt die Höhe der Mindestausstattung fest.
Art. 5 * Horizontale Abschöpfung
Politische Gemeinden, deren Steuerkraft pro Einwohner über dem kantonalen Durchschnitt liegt, leisten einen Beitrag im Ausmass von 12 bis 30 Prozent dieser Überschreitung multipliziert mit der Anzahl Einwohner. *
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 6 * Zentrumsgemeinden
Den kantonalen und regionalen Zentren gemäss kantonalem Richtplan wird bei der Berechnung der Mindestausstattung und der horizontalen Abschöpfung die Steuerkraft pro Einwohner reduziert. *
Die Reduktion gemäss Abs. 1 beträgt für kantonale Zentren 12 Prozent und für regionale Zentren 6 Prozent der durchschnittlichen kantonalen Steuerkraft. Insgesamt darf die dadurch erhöhte Mindestausstattung pro Gemeinde Fr. 150 bis Fr. 200 pro Einwohner nicht übersteigen. Der Regierungsrat legt den genauen Wert fest. *
Art. 7 Steuerkraft
Für die Festlegung der Steuerkraft pro Einwohner ist die kantonale Steuerstatistik massgebend. Es wird der Durchschnitt der dem Berechnungsjahr vorangehenden drei Jahre angewendet.
3. Lastenausgleich
Art. 8 Struktureller Lastenausgleich
Den Politischen Gemeinden werden die finanziellen Belastungen, die durch besondere strukturelle Verhältnisse entstehen, teilweise ausgeglichen.
Die Bemessung erfolgt nach der Anzahl Einwohner pro Hektare Landfläche im Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt.
Politische Gemeinden, deren Bevölkerungsdichte weniger als 50 Prozent des Durchschnitts beträgt, erhalten abgestufte Beiträge. Die Beitragsleistungen werden aufgrund des durchschnittlichen Steuerfusses der betreffenden Gemeinde des laufenden und der zwei vorangehenden Jahre gewichtet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *
Der Regierungsrat kann besondere Belastungsfaktoren zusätzlich berücksichtigen.
Art. 9 Lastenausgleich für Sozialhilfekosten
Den Politischen Gemeinden werden übermässige Belastungen durch Sozialhilfekosten teilweise ausgeglichen.
Die Bemessung erfolgt anhand des Durchschnitts der Sozialhilfekosten pro Einwohner der dem Berechnungsjahr vorangehenden drei Jahre im Verhältnis zum kantonalen Mittel. Beiträge werden ab einer Überschreitung von 120 Prozent des Durchschnitts abgestuft geleistet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *
4. Verfahren
Art. 10 Entscheid
Das Departement für Finanzen und Soziales entscheidet über die Beitragsleistungen und legt die Zahlungsverfahren fest.
Art. 11 * Mindestleistungen
Auszahlungen an Politische Gemeinden und Beitragsleistungen an den Kanton gemäss diesem Gesetz erfolgen nur, wenn sie mindestens Fr. 1'000 betragen.
Art. 12 Kontrolle
Der Kanton führt eine Gemeindefinanzstatistik. Die Politischen Gemeinden liefern ihm dafür ihre vollständigen Jahresrechnungen und, soweit nötig, ergänzendes Zahlenmaterial.
Bei ungünstiger Entwicklung der Finanzlage einer Politischen Gemeinde kann ihr das Departement nach vorheriger Anhörung und Beratung Auflagen erteilen. Werden diese nicht erfüllt, können Finanzausgleichsbeiträge gekürzt werden.
Art. 13 Rückforderung
Unrechtmässig erhaltene Beiträge können zurückgefordert werden.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 * Übergangsregelung
Die mit dieser Gesetzesänderung verbundene Erhöhung der horizontalen Abschöpfung gemäss § 5 wird den betroffenen Gemeinden im ersten Jahr nach Inkraftsetzung zu einem Viertel, im zweiten Jahr zur Hälfte und im dritten Jahr zu drei Vierteln in Rechnung gestellt. *
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechtes
Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. September 1993 wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[1]
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.09.2002 | 01.01.2003 | Erstfassung | 37/2002 |
| § 2 | 29.05.2013 | 01.01.2014 | Titel geändert | 23/2013 |
| § 2 | 05.12.2018 | 01.01.2019 | Titel geändert | 50/2018 |
| § 2 Abs. 1, 3. | 29.05.2013 | 01.01.2014 | eingefügt | 23/2013 |
| § 2 Abs. 1, 3. | 05.12.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | 50/2018 |
| § 2 Abs. 2 | 29.05.2013 | 01.01.2014 | geändert | 23/2013 |
| § 2 Abs. 2 | 05.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | 50/2018 |
| § 4 | 29.05.2013 | 01.01.2014 | geändert | 23/2013 |
| § 4 Abs. 1 | 25.04.2007 | 01.01.2008 | geändert | 18/2007 |
| § 5 | 29.05.2013 | 01.01.2014 | geändert | 23/2013 |
| § 5 Abs. 1 | 25.04.2007 | 01.01.2008 | geändert | 18/2007 |
| § 5 Abs. 1 | 05.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | 50/2018 |
| § 6 | 29.05.2013 | 01.01.2014 | geändert | 23/2013 |
| § 6 Abs. 1 | 25.04.2007 | 01.01.2008 | geändert | 18/2007 |
| § 6 Abs. 1 | 05.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | 50/2018 |
| § 6 Abs. 2 | 05.12.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 50/2018 |
| § 8 Abs. 3 | 29.05.2013 | 01.01.2014 | geändert | 23/2013 |
| § 9 Abs. 2 | 25.04.2007 | 01.01.2008 | geändert | 18/2007 |
| § 11 | 25.04.2007 | 01.01.2008 | geändert | 18/2007 |
| § 14 | 25.04.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | 18/2007 |
| § 14 | 29.05.2013 | 01.01.2014 | geändert | 23/2013 |
| § 14 Abs. 1 | 05.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | 50/2018 |