Die Behörden der Zentralverwaltung und der dezentralen Verwaltung des Kantons erheben nach Massgabe dieser Verordnung Verfahrens- und Kanzleigebühren. Ausserdem werden Barauslagen in Rechnung gestellt.
631.1
Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden
(VGV)
Präambel
VGV
1. Allgemeines
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Begriffe
Verfahrensgebühren werden namentlich für Entscheide und Hoheitsakte erhoben.
Kanzleigebühren können für Aufwand in Rechnung gestellt werden, beispielsweise für Akteneinsicht, Registerauszüge oder schriftliche Auskünfte, sofern der Leistungsempfänger keine Verfahrensgebühren zu entrichten hat.
Barauslagen umfassen insbesondere Kosten für Experten, Übersetzer oder Zeugen.
Art. 3 Leistungen für Dritte
Für Leistungen, zu denen der Staat gesetzlich nicht verpflichtet ist, kann eine Entschädigung verlangt werden, die sich nach den Honoraransätzen von Berufsverbänden oder privaten Fachleuten richtet.
Art. 4 Haftung
Für Gebühren und Barauslagen haften die Beteiligten solidarisch.
Art. 5 Bemessung
Sind Gebühren innerhalb eines Rahmens festzulegen, bemessen sie sich nach dem Aufwand und der Bedeutung der Sache.
Bei besonders grossem Aufwand kann der Rahmen überschritten werden. Der Ansatz ist in diesem Fall zu begründen.
Art. 6 Zeugengelder
Zeugen haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese richtet sich nach dem Verdienstausfall, der Zeitversäumnis und den Auslagen. Ausserordentlich hoher Verdienstausfall wird nicht berücksichtigt.
Art. 7 Erlass, Stundung
Rechtskräftige Gebühren können erlassen oder gestundet werden, soweit ihre Bezahlung für den Schuldner unmöglich ist oder eine grosse Härte bedeuten würde.
Zuständig für den Entscheid ist das Departement für Finanzen und Soziales.
Art. 8 Zwangsvollstreckung
Die Finanzverwaltung betreibt säumige Schuldner für ausstehende Gebührenforderungen der Zentralverwaltung. Bei der dezentralen Verwaltung obliegt die Betreibung den rechnungsstellenden Ämtern oder Anstalten.
2. Gebühren der Zentralverwaltung
Art. 9 Verfahrensgebühren
Die Verfahrensgebühren der Zentralverwaltung betragen:
| 1. | Regierungsrat | Fr. 100 bis Fr. 5'000 | |
| 2. | Departemente | Fr. 50 bis Fr. 2'500 | |
| 3. | Staatskanzlei | Fr. 50 bis Fr. 2'500 | |
| 4. | übrige Behörden | Fr. 50 bis Fr. 1'500 | |
Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche tiefere Mindestgebühren festlegen.
Art. 9a * Gebühren der Fachstelle für UVP-Verfahren
Die Fachstelle für UVP-Verfahren erhebt für die Vorprüfung und Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten Gebühren von Fr. 650 bis Fr. 30'000. *
Die Gebühr wird unter Verrechnung eines Stundenansatzes von Fr. 130 nach § 5 bemessen. Der Regierungsrat kann diesen Stundenansatz der allgemeinen Teuerung anpassen. *
In besonderen Fällen kann die festgelegte Gebühr angemessen reduziert werden. Der Minimalansatz gemäss Abs. 1 darf nicht unterschritten werden.
Art. 10 Kanzleigebühren
Der Regierungsrat legt die Kanzleigebühren fest[1].
Art. 11 Gebührenentscheid
Die Gebühren werden in der Regel bei Abschluss des Verfahrens für alle Verrichtungen gesamthaft festgelegt.
Die zuletzt entscheidende Instanz legt für alle Verfahrensabschnitte fest, wer die Gebühren zu tragen hat.
Art. 12 Mehrere Beteiligte
Mehrere Beteiligte tragen die Gebühren zu gleichen Teilen, sofern der Entscheid nichts anderes vorsieht.
3. Gebühren der dezentralen Verwaltung
3.1. Unselbständige Anstalten *
Art. 13 Verfahrensgebühren
Der Regierungsrat legt die Verfahrensgebühren der unselbständigen Anstalten im Rahmen von Fr. 50 bis Fr. 1'500 fest. *
Er kann für einzelne Sachbereiche tiefere Mindestgebühren festlegen.
§ 10 bis § 12 finden Anwendung.
3.2. 3.2. … *
3.3. 3.3. … *
4. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Gebührenhinterziehung
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | bewirkt, dass eine Gebührenerhebung ganz oder teilweise zu Unrecht unterbleibt; | ||
| 2. | einen ungerechtfertigten Gebührenerlass erwirkt. | ||
Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Gebühr. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
Zuständig ist das Departement für Finanzen und Soziales. Gegen seinen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.12.1992 | 01.01.1993 | Erstfassung | ABl. 51/1992 |
| § 9a | 29.09.1997 | 01.01.1998 | geändert | 39/1997 |
| § 9a Abs. 1 | 22.04.2015 | 01.01.2016 | geändert | 18/2015 |
| § 9a Abs. 2 | 22.04.2015 | 01.01.2016 | geändert | 18/2015 |
| Titel 3.1. | 17.06.2009 | 01.01.2011 | geändert | 26/2009 |
| § 13 Abs. 1 | 17.06.2009 | 01.01.2011 | geändert | 26/2009 |
| Titel 3.2. | 20.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 14 | 20.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 15 | 20.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 16 | 20.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 17 | 20.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 18 | 20.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 19 | 20.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 20 | 20.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| Titel 3.3. | 20.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 21 | 20.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 22 | 22.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 23 | 22.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 24 | 22.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 25 | 22.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 26 | 22.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |
| § 27 | 22.11.1996 | 01.04.1997 | aufgehoben | 48/1996 |