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631.1

Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden

(VGV)

vom 16.12.1992 (Stand 01.01.2016)

Präambel

VGV

1. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Die Behörden der Zentralverwaltung und der dezentralen Verwaltung des Kantons erheben nach Massgabe dieser Verordnung Verfahrens- und Kanzleigebühren. Ausserdem werden Barauslagen in Rechnung gestellt.

Art. 2 Begriffe

Verfahrensgebühren werden namentlich für Entscheide und Hoheitsakte erhoben.

Kanzleigebühren können für Aufwand in Rechnung gestellt werden, beispielsweise für Akteneinsicht, Registerauszüge oder schriftliche Auskünfte, sofern der Leistungsempfänger keine Verfahrensgebühren zu entrichten hat.

Barauslagen umfassen insbesondere Kosten für Experten, Übersetzer oder Zeugen.

Art. 3 Leistungen für Dritte

Für Leistungen, zu denen der Staat gesetzlich nicht verpflichtet ist, kann eine Entschädigung verlangt werden, die sich nach den Honoraransätzen von Berufsverbänden oder privaten Fachleuten richtet.

Art. 4 Haftung

Für Gebühren und Barauslagen haften die Beteiligten solidarisch.

Art. 5 Bemessung

Sind Gebühren innerhalb eines Rahmens festzulegen, bemessen sie sich nach dem Aufwand und der Bedeutung der Sache.

Bei besonders grossem Aufwand kann der Rahmen überschritten werden. Der Ansatz ist in diesem Fall zu begründen.

Art. 6 Zeugengelder

Zeugen haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese richtet sich nach dem Verdienstausfall, der Zeitversäumnis und den Auslagen. Ausserordentlich hoher Verdienstausfall wird nicht berücksichtigt.

Art. 7 Erlass, Stundung

Rechtskräftige Gebühren können erlassen oder gestundet werden, soweit ihre Bezahlung für den Schuldner unmöglich ist oder eine grosse Härte bedeuten würde.

Zuständig für den Entscheid ist das Departement für Finanzen und Soziales.

Art. 8 Zwangsvollstreckung

Die Finanzverwaltung betreibt säumige Schuldner für ausstehende Gebührenforderungen der Zentralverwaltung. Bei der dezentralen Verwaltung obliegt die Betreibung den rechnungsstellenden Ämtern oder Anstalten.

2. Gebühren der Zentralverwaltung

Art. 9 Verfahrensgebühren

Die Verfahrensgebühren der Zentralverwaltung betragen:

1. Regierungsrat Fr. 100 bis Fr. 5'000
2. Departemente Fr. 50 bis Fr. 2'500
3. Staatskanzlei Fr. 50 bis Fr. 2'500
4. übrige Behörden Fr. 50 bis Fr. 1'500

Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche tiefere Mindestgebühren festlegen.

Art. 9a * Gebühren der Fachstelle für UVP-Verfahren

Die Fachstelle für UVP-Verfahren erhebt für die Vorprüfung und Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten Gebühren von Fr. 650 bis Fr. 30'000. *

Die Gebühr wird unter Verrechnung eines Stundenansatzes von Fr. 130 nach § 5 bemessen. Der Regierungsrat kann diesen Stundenansatz der allgemeinen Teuerung anpassen. *

In besonderen Fällen kann die festgelegte Gebühr angemessen reduziert werden. Der Minimalansatz gemäss Abs. 1 darf nicht unterschritten werden.

Art. 10 Kanzleigebühren

Der Regierungsrat legt die Kanzleigebühren fest[1].

Art. 11 Gebührenentscheid

Die Gebühren werden in der Regel bei Abschluss des Verfahrens für alle Verrichtungen gesamthaft festgelegt.

Die zuletzt entscheidende Instanz legt für alle Verfahrensabschnitte fest, wer die Gebühren zu tragen hat.

Art. 12 Mehrere Beteiligte

Mehrere Beteiligte tragen die Gebühren zu gleichen Teilen, sofern der Entscheid nichts anderes vorsieht.

3. Gebühren der dezentralen Verwaltung

3.1. Unselbständige Anstalten *

Art. 13 Verfahrensgebühren

Der Regierungsrat legt die Verfahrensgebühren der unselbständigen Anstalten im Rahmen von Fr. 50 bis Fr. 1'500 fest. *

Er kann für einzelne Sachbereiche tiefere Mindestgebühren festlegen.

§ 10 bis § 12 finden Anwendung.

3.2. 3.2. … *

3.3. 3.3. … *

4. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Gebührenhinterziehung

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. bewirkt, dass eine Gebührenerhebung ganz oder teilweise zu Unrecht unterbleibt;
2. einen ungerechtfertigten Gebührenerlass erwirkt.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Gebühr. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zuständig ist das Departement für Finanzen und Soziales. Gegen seinen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].

Egress

ABl. 51/1992

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 16.12.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl. 51/1992
§ 9a 29.09.1997 01.01.1998 geändert 39/1997
§ 9a Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 9a Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
Titel 3.1. 17.06.2009 01.01.2011 geändert 26/2009
§ 13 Abs. 1 17.06.2009 01.01.2011 geändert 26/2009
Titel 3.2. 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 14 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 15 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 16 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 17 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 18 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 19 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 20 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
Titel 3.3. 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 21 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 22 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 23 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 24 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 25 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 26 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996
§ 27 22.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996