Soweit Gebühren nicht in der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden[1] abschliessend geregelt oder in Spezialerlassen festgehalten sind, erheben die Behörden der Zentralverwaltung und der dezentralen Verwaltung nach Massgabe dieser Verordnung Verfahrens- und Kanzleigebühren.
Für die Bemessung ausseramtlicher Kosten gemäss § 80 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[2] sind die Bestimmungen der Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen[3] sinngemäss anwendbar.