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632.1

Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate

(GGG)

vom 20.11.1996 (Stand 01.01.2016)

Präambel

GGG

1. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Die Grundbuchämter und Notariate erheben nach Massgabe dieses Gesetzes Beurkundungs-, Grundbuch-, Notariats- und Kanzleigebühren, die auch als Gemengsteuern ausgestaltet sein können. Ausserdem werden Auslagen in Rechnung gestellt. *

Art. 2 * Begriffe

Kanzleigebühren können für Aufwand wie Auszüge, Vertragsvorbereitungen, Auskünfte oder Beratungen in Rechnung gestellt werden, soweit keine Beurkundungs-, Grundbuch- oder Notariatsgebühren zu entrichten sind.

Auslagen umfassen insbesondere Kosten für Registerauszüge, Expertisen, Übersetzungen oder Zeugenentschädigungen.

Art. 3 * Haftung

Für Gebühren und Auslagen haften die Beteiligten solidarisch.

Art. 4 * Überschreitung des Gebührenrahmens

In begründeten Fällen kann der festgesetzte Gebührenrahmen überschritten werden.

Art. 5 Vorschuss, Sicherstellung

Für die Gebühren kann ein angemessener Vorschuss oder eine Sicherstellung verlangt werden.

Art. 6 Erlass, Stundung

Rechtskräftig festgesetzte Gebühren können vom zuständigen Departement erlassen oder gestundet werden, soweit ihre Bezahlung für den Schuldner unmöglich ist oder eine grosse Härte bedeuten würde.

Art. 7 Kanzleigebühren

Der Regierungsrat legt die Kanzleigebühren fest.

Art. 8 Gebührenentscheid

Die Gebühren werden in der Regel bei Abschluss eines Grundbuch- oder Notariatsgeschäftes für alle Verrichtungen gesamthaft festgelegt.

2. Grundstückgeschäfte

Art. 10 * Grundsätze

Die Gebühren werden aufgrund der Vertragssumme berechnet. Als Vertragssumme gilt der Gesamtbetrag aller dem Veräusserer aus Grundeigentum zufliessenden oder zu seinen Gunsten vom Erwerber an Dritte zu erbringenden Leistungen. Inbegriffen sind sämtliche mit der Handänderung verbundenen Sonderentschädigungen.

Kann nicht auf eine Vertragssumme abgestellt werden oder liegt dieser Wert wesentlich unter dem Verkehrswert des Grundstücks, wird der Gebührenberechnung der Steuerwert zu Grunde gelegt. *

Fehlt auch ein Steuerwert, ist die Gebühr entsprechend dem Umfang und der Bedeutung des Rechtsgeschäftes festzulegen.

Bei Tauschgeschäften werden die Gebühren aufgrund des Wertes sämtlicher beteiligter Grundstücke erhoben.

Bei freiwilligen Versteigerungen oder bei Zwangsvollstreckungen erfolgt die Berechnung aufgrund des Zuschlagspreises.

Erfasst eine öffentliche Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte, bemisst sich die Beurkundungsgebühr nach dem Hauptgeschäft.

Bei richterlichem Urteil sind die darin festgesetzten Bewertungen und Gegenleistungen für die Gebührenberechnung massgebend.

Art. 11 Gebührenberechnung

Die Gebühren sind nach dem Gesamtwert des Bodens und aller Bauten zu berechnen, soweit keine Trennung zwischen Boden und Bauten durch Baurecht nachgewiesen ist.

Führt die Aufnahme oder Löschung eines Baurechtes zur Eigentumsänderung an Bauten, ist diese der Handänderung gleichgestellt.

Wird vor oder mit dem Kauf des Landes ein Werkvertrag über ein darauf zu erstellendes schlüsselfertiges Gebäude abgeschlossen, werden die Gebühren vom Gesamtwert erhoben, sofern der Verkäufer des Bodens der Unternehmer aus dem Werkvertrag ist.

Art. 12 Gebührenschuldner

Treffen die Parteien keine Vereinbarung, sind die Gebühren vom Erwerber zu bezahlen.

Der Pfandschuldner bezahlt die Gebühren für die Errichtung oder Änderung eines Grundpfandrechtes.

Art. 13 Verzicht auf Gebührenerhebung

In folgenden Fällen wird keine Handänderungsgebühr erhoben:

1. * ...;
2. Bodenverbesserungen gemäss Meliorationsgesetz[1];
3. Tauschgeschäfte zur Arrondierung oder Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Heimwesen, soweit keine Aufgelder bezahlt werden.

Vom Kanton werden keine Gebühren erhoben.

Art. 14 * Gebührenansätze

Für die öffentliche Beurkundung von Verträgen über Rechte an Grundstücken wird 1 ‰ des Vertragswertes, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 5'000, erhoben.

Für grundbuchamtliche Verrichtungen werden Gebühren wie folgt erhoben:

1. buchliche und ausserbuchliche Eigentumsänderungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht: 4 ‰, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 20'000;
2. * ...;
2a. Umwandlung der Rechtsform bei juristischen Personen: ½ ‰, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
3. Eintrag des Eigentums infolge Erbganges: 1 ‰, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'000;
4. Handänderungen unter Ehegatten und Eigentumsübertragung infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung: 1 ‰ des übertragenen Anteils, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'000;
5. Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum oder umgekehrt ohne Veränderung des Personenbestandes: ½ ‰ vom Vertragswert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'500;
6. Aufhebung von Miteigentum ohne Veränderung des Personenbestandes und ohne Wertverschiebung: ½ ‰ vom Vertragswert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'500;
7. Umwandlung der Art des dem Gesamteigentum zugrundeliegenden Gemeinschaftsverhältnisses bei unverändertem Personenbestand: ¼ ‰ vom Vertragswert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
8. Begründung von Stockwerkeigentum: ½ ‰ vom Wert des Grundstückes nach Erstellung der Stockwerkeinheiten, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'500;
9. Aufhebung von Stockwerkeigentum: ¼ ‰ vom Wert des Grundstückes, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
10. Aufnahme eines selbständigen oder dauernden Rechtes: ½ ‰ vom Wert des Rechtes, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'500; der Wert entspricht dem zwanzigfachen Betrag der jährlich wiederkehrenden Gegenleistung;
11. Eintragung eines Grundpfandrechtes oder einer Pfandrechtserhöhung: 1½ ‰ der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 10'000; der Wert gleichzeitig zu löschender oder zu reduzierender Pfandrechte auf demselben Grundstück ist von der Pfandsumme abzuziehen;
12. Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief oder umgekehrt: ¼ ‰ der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
13. Umwandlung eines Inhaberschuldbriefes in einen Namenschuldbrief oder umgekehrt: ¼ ‰ der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
14. Umwandlung einer Maximalhypothek in eine Kapitalhypothek oder umgekehrt: ¼ ‰ der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
15. Eintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast: 2 ‰ vom Wert des Rechtes, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 4'000; der Wert entspricht dem zwanzigfachen Betrag der jährlich wiederkehrenden Gegenleistung;
16. Vormerkung von Kaufs- und Rückkaufsrechten: 1 ‰ vom Vertrags- oder Steuerwert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 5'000;
17. Vormerkung von Vorkaufsrechten: ½ ‰ vom Vertrags- oder Steuerwert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
18. Vormerkung von Miet- oder Pachtverhältnissen: 3 ‰ vom Jahreszins, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
19. Vormerkung des Rückfallsrechtes bei Schenkungen: ½ ‰ vom Steuerwert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
20. Anmerkung von Zugehör: ¼ ‰ vom Zugehörwert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 500;
21. * ...;
22. Baulandumlegung: 1 ‰, mindestens Fr. 500, höchstens Fr. 5'000.

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für weitere, nicht ausdrücklich aufgeführte grundbuchamtliche Verrichtungen. Diese dürfen Fr. 1'500 je Geschäft nicht überschreiten. Der Regierungsrat legt Stundenansätze fest.

3. Notariatsgeschäfte

Art. 16 * Öffentliche Beurkundungen *

Für öffentliche Beurkundungen werden Gebühren von mindestens Fr. 200 bis höchstens Fr. 10'000 pro Geschäft erhoben. *

Die Gebühren werden innerhalb dieses Rahmens nach Arbeits- und Zeitaufwand sowie nach der Bedeutung des Geschäfts bemessen. *

Ist mit dem Geschäft eine besondere Verantwortung verbunden, können die Gebühren angemessen erhöht werden. *

Art. 17 * Kassengeschäfte

Für Kassengeschäfte und die Aufbewahrung von Wertsachen wird eine Gebühr von 1 ‰ des Wertes erhoben, mindestens Fr. 200, höchstens Fr. 2'000. *

Art. 18 * Erbschaften

Für die Aufnahme von öffentlichen Inventaren wird eine Gebühr nach Zeitaufwand im Rahmen von Fr. 1'000 bis Fr. 10'000 erhoben. *

Für die Aufnahme von amtlichen Inventaren wird eine Gebühr nach Zeitaufwand im Rahmen von Fr. 500 bis Fr. 5'000 erhoben. *

Für die Durchführung von Erbteilungen, amtlichen Teilungen und amtlichen Liquidationen werden Gebühren von mindestens Fr. 2'000 bis höchstens Fr. 40'000 wie folgt erhoben:

Für Erbschaftsverwaltungen werden Gebühren von mindestens Fr. 1'000 bis höchstens Fr. 20'000 wie folgt erhoben:

Für die einfache Mitwirkung bei der Teilung, für einfache Teilungsvorschläge, für einfache Erbschaftsverwaltungen sowie für Siegelungen der Erbschaft werden Gebühren nach dem Zeitaufwand im Rahmen von Fr. 500 bis Fr. 5'000 erhoben. *

Art. 18a * Versteigerungen

Für die Durchführung von Versteigerungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand im Rahmen von Fr. 1'000 bis Fr. 10'000 erhoben. *

Art. 19 Weitere Notariatsgeschäfte

Der Regierungsrat legt die Gebühren für weitere Notariatsgeschäfte fest. Diese dürfen Fr. 2'000 je Geschäft nicht überschreiten. *

Er legt Stundenansätze fest.

4. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Gebührenhinterziehung

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. bewirkt, dass eine Gebührenerhebung ganz oder teilweise zu Unrecht unterbleibt;
2. einen ungerechtfertigten Gebührenerlass erwirkt.

Die Busse entspricht in der Regel der hinterzogenen Gebühr. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechtes

§ 14 bis § 27 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden vom 16. Dezember 1992[2] werden aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].

Egress

ABl. 48/1996

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.11.1996 01.04.1997 Erstfassung ABl. 48/1996
§ 1 Abs. 1 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 2 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 3 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 4 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 9 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 10 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 10 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 13 Abs. 1, 1. 28.08.2002 01.01.2003 aufgehoben 36/2002
§ 14 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 14 Abs. 2, 2. 28.08.2002 01.01.2003 aufgehoben 36/2002
§ 14 Abs. 2, 21. 28.08.2002 01.01.2003 aufgehoben 36/2002
§ 15 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 15 Abs. 2 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 16 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 16 22.04.2015 01.01.2016 Titel geändert 18/2015
§ 16 Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 16 Abs. 1, 1. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 16 Abs. 1, 2. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 16 Abs. 1, 3. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 16 Abs. 1, 4. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 16 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 16 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 17 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 17 Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 18 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 18 Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 18 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 18 Abs. 2, 1. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 18 Abs. 2, 2. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 18 Abs. 2, 3. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 18 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 18 Abs. 4 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 18 Abs. 5 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 18a 28.08.2002 01.01.2003 eingefügt 36/2002
§ 18a Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 19 Abs. 1 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002