Diese Verordnung regelt die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden mit Ausnahme jener der Kantonspolizei.
Die Kosten des Verfahrens vor den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden umfassen die Verfahrensgebühr und die Barauslagen.
Sie werden in der Regel von jeder Instanz bei Abschluss des Verfahrens für alle ihre Verrichtungen gesamthaft festgesetzt.
Entsteht ausserhalb eines Verfahrens ein nicht unerheblicher Aufwand, kann eine reduzierte Gebühr erhoben werden.