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640.11

Steuerverordnung *

(StV)

vom 10.11.1992 (Stand 01.01.2025)

Präambel

StV

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Steuerteilung im interkommunalen Verhältnis

Für die Steuerteilung zwischen thurgauischen Gemeinden ist bei Selbständigerwerbenden derjenige Teil des Erwerbseinkommens in der Wohnsitzgemeinde zu versteuern, der einer angemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit entspricht.

2. Steuern der natürlichen Personen

2.1. Besteuerung nach dem Aufwand *

Art. 1b * Kontrollrechnung

Bei der Steuerberechnung gemäss § 17a Abs. 6 des Steuergesetzes (StG) [1] können abgezogen werden: *

1. die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften
2. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden

Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten sind nicht zulässig.

Art. 1c * Ausschluss der Sozialabzüge

Sozialabzüge gemäss § 36 und § 53 StG sind nicht zulässig.

Art. 1d * Anwendbare Tarife; Satzbestimmung

Die jährliche Steuer nach dem Aufwand wird nach dem ordentlichen Einkommenssteuertarif gemäss § 37 beziehungsweise Vermögenssteuertarif § 54 StG berechnet.

Das nicht unter § 17a Abs. 6 Ziff. 1 bis Ziff. 6 StG fallende Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen bleibt in Abweichung von § 10 Abs. 1 StG auch für die Festsetzung des Steuersatzes ausser Betracht. *

Steuergutschriften gemäss § 188a Abs. 2 StG sind im geschuldeten Steuerbetrag eingeschlossen. *

Art. 1e * Modifizierte Besteuerung

Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so muss der Steuerpflichtige neben den in § 17a Abs. 6 StG bezeichneten Einkünften alle aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteile aus dem Quellenstaat versteuern. Abziehbar sind nur die Kosten gemäss § 1b Abs. 1. *

Der Steuersatz für diese Einkünfte bestimmt sich nach dem Grundsatz der Vollprogression gemäss § 10 Abs. 1 StG.

Art. 1f * Widerruf des Steuerstatus

Haben unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Steuerbehörden dazu geführt, dass ein Steuerpflichtiger nach § 17a StG besteuert worden ist, kann die entsprechende Besteuerung widerrufen und durch eine ordentliche Besteuerung ersetzt werden.

Dabei gelten die Bestimmungen über das Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren sinngemäss.

2.2. Einkommenssteuer *

Art. 2 Mietwert

Der Mietwert der vom Steuerpflichtigen selbstgenutzten Teile seiner Liegenschaften ist zum Marktwert zu bemessen.

Zu berücksichtigen sind insbesondere das ortsübliche Mietzinsniveau sowie die Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren wie Lage, Grösse, Beschaffenheit, Ausbaustandard und Umschwung der Liegenschaft sowie die darauf einwirkenden Immissionen.

Grundlage bildet der durch den Liegenschaftenschätzer ermittelte Mietwert, welcher jährlich zu indexieren ist. *

Art. 3a * Überführung Geschäftsgrundstück ins Privatvermögen

Bei Überführungen von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen in das Privatvermögen nach § 20 Abs. 2 Ziff. 2 StG gilt als massgebender Überführungswert der ortsüblich erzielbare Marktwert.

Der Überführungswert gemäss Abs. 1 gilt neu als Anlagekosten des überführten Grundstücks gemäss § 133 StG.

Art. 4 * Feuerwehrsold

Zu den Kernaufgaben der Feuerwehr im Sinn von § 26 Ziff. 12 StG gehören die Teilnahme an Übungen, Kursen, Inspektionen, Pikettdienste sowie Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen.

Art. 4a * Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Verfahren nach § 38a StG ist nicht anwendbar für:

1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
2. die Mitarbeit des Ehegatten sowie der Kinder im eigenen Betrieb

Art. 5 * Liquidationsgewinne

Bei der Festsetzung der Liquidationsgewinne nach § 38b Abs. 1 StG ist die Verordnung des Bundesrates über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV)[2] sinngemäss anwendbar.

Die Abzugsfähigkeit von tatsächlich geleisteten Einkaufsbeiträgen in die berufliche Vorsorge nach § 38b Abs. 1 StG steht unter dem Vorbehalt von Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[3].

Art. 6 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Die Prämien für ein angemessenes Krankentaggeld des Unternehmers gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand.

Abschreibungen und Rückstellungen können nur auf Bestandteilen des Geschäftsvermögens vorgenommen werden. Dabei ist mindestens eine Abschreibungstabelle zu führen.

Art. 7 Unterhaltskosten von Liegenschaften

Nicht als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbesondere:

1. wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und die Verbesserung von Liegenschaften
2. Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Abwasserreinigungsanlagen, Kanalisationen und dergleichen
3. Quartierplan-, Gestaltungsplan-, Arealüberbauungsplan-, Vermessungs-, Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten
4. die mit dem Erwerb und der Veräusserung von Liegenschaften verbundenen Kosten wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren, Vermittlerprovisionen und Grundstückgewinnsteuern
5. private Aufwendungen wie Heizungskosten, Energieverbrauch, Wasserzins, Kehrichtabfuhr- oder Abwasserbeseitigungsgebühren

Art. 7a * Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau

Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.

Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen.

Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird.

Art. 7b * Ersatzneubau

Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist.

Art. 7c * Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten

Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskosten oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.

Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.

Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.

Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.

Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegenschaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.

Art. 8 * Liegenschaftenaufwand nach Erwerb

Aufwendungen für die Instandstellung einer Liegenschaft nach dem Erwerb stellen abzugsfähige Unterhaltskosten dar, soweit ihnen kein wertvermehrender Charakter zukommt.

Art. 9 Pauschalierung der Unterhaltskosten von Liegenschaften

Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen und dem Pauschalabzug wählen.

Die Pauschale beträgt:

1. * für Gebäude, die am Ende der Steuerperiode bis zu zehn Jahre alt sind, 10 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise des Mietwertes oder Eigenmietwertes
2. für mehr als zehn Jahre alte Gebäude 20 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise des Mietwertes oder Eigenmietwertes

Im Pauschalabzug sind die Kosten für den Unterhalt, die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Verwaltung durch Dritte, die Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau, die Versicherungsprämien, die Denkmalpflege sowie die Liegenschaftensteuer inbegriffen. *

Art. 10 Ausschluss der Pauschalierung

Nur die tatsächlichen Unterhaltskosten können abgezogen werden:

1. bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens
2. bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden
3. *

Art. 10a * Vermögensverwaltungskosten

Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen, Bankguthaben aller Art und Beteiligungen nach § 22 Abs. 2 StG) durch Dritte können für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal 2 Promille des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal Fr. 6'000 abgezogen werden. Der Nachweis höherer abzugsfähiger Kosten bleibt vorbehalten. *

Art. 11 Anlagekosten

Bau- und Landkreditzinsen während der Bauphase gelten als Anlagekosten im Sinne von § 34 Abs. 1 Ziff. 3 StG.

Art. 11a * Krankheits- und Unfallkosten

Als Krankheits- und Unfallkosten gelten die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere solche für ärztliche Behandlungen, Spitalkosten, Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen.

Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheits- oder Fitnesskuren und dergleichen.

Art. 11b * Behinderungsbedingte Kosten

Eine Behinderung liegt vor, wenn der betreffenden Person eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Die durch die Behinderung bedingten Mehrkosten sind nach § 34 Abs. 1 Ziff. 12 StG abzugsfähig.

Für im Pflegeheim lebende Personen gelten in der Regel Fr. 2'000 pro Monat als private Lebenshaltungskosten. Die darüber hinausgehenden Beträge werden als behinderungsbedingte Kosten anerkannt. *

Hilflosenentschädigungen der AHV und IV sind von den behinderungsbedingten Kosten abzuziehen. *

Art. 11c * Kinderbetreuungskosten

Für die Drittbetreuung von Kindern nach § 34 Abs. 1 Ziff. 13 StG können pro Kind in der Regel 75 Prozent der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch Fr. 10'100 in Abzug gebracht werden. *

Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr vollendet haben.

Art. 12 Unterstützungsabzug

Erwerbsunfähig nach § 36 Abs. 2 StG sind Personen, die zufolge Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht arbeitsfähig sind.

Der Steuerpflichtige kommt zur Hauptsache für den Unterhalt auf, sofern er zu mehr als 50 Prozent des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zum Unterhalt beiträgt. *

Art. 12a * Gemeinsame elterliche Sorge bei getrennt besteuerten Pflichtigen

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge und gemeinsamem Haushalt steht der Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG jenem Elternteil zu, der die grösseren finanziellen Beiträge leistet. Leisten beide Elternteile gleich hohe finanzielle Beiträge, bildet der bedeutendere Anteil an der tatsächlichen Betreuung das subsidiäre Kriterium.

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge ohne gemeinsamem Haushalt wird der Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG wie folgt zugeteilt:

1. * Befindet sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen keine Unterhaltsbeiträge nach § 34 Abs. 1 Ziff. 5 StG, wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt
2. Befindet sich das Kind nicht in alternierender Obhut, dann steht der Abzug dem mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Elternteil zu

Der Vermögensfreibetrag gemäss § 53 Abs. 1 Ziff. 3 StG steht jenem Elternteil zu, der den Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG beanspruchen kann. Bei hälftiger Teilung des Kinderabzuges wird auch der Vermögensfreibetrag entsprechend aufgeteilt. *

2.3. Vermögenssteuer *

Art. 13 * Nicht kotierte Wertpapiere

Für die Berechnung des Ertragswertes ist in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre massgebend. Der Kapitalisierungszinssatz wird durch den Regierungsrat festgelegt. *

Der Unternehmenswert entspricht bei der Mittelwertmethode dem Durchschnitt des je einfach gewichteten Ertrags- und Substanzwertes.

Art. 13a * Vermögenssteuer bei Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen nach § 19b Abs. 1 StG sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.

Mitarbeiterbeteiligungen nach § 19b Abs. 3 und § 19c StG sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

2.4. Zeitliche Bemessung *

Art. 14 * Steuerperiode

Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird die Vermögenssteuerveranlagung nur angepasst, sofern die Erbschaft mindestens Fr. 50'000 beträgt.

Art. 15 * Bemessung des Einkommens

Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat.

Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen zusammengezählt.

Art. 16 * Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des oder der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre. Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei einer Änderung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst.

Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.

Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.

Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.

Bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben bei der Bemessung des Erwerbseinkommens die Bestimmungen nach § 38b StG vorbehalten. *

3. Steuern der juristischen Personen

Art. 17a * Hinzurechnungsbesteuerung

Die Höherbesteuerung erfolgt zu einem Gewinnsteuersatz, der der von einem anderen Staat geforderten Mindestbesteuerung entspricht.

Auf eine rechtskräftig festgesetzte Höherbesteuerung kann nicht zurückgekommen werden, auch wenn der ausländische Staat wider Erwarten keine Mindestbesteuerung einfordert.

Art. 21 Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.

Reserven aus Kapitaleinlagen sind einbezahltem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt. *

Offengelegte stille Reserven sind zum steuerbaren Eigenkapital zu rechnen. *

4. Quellensteuer für natürliche und juristische Personen

4.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton *

Art. 22 * Steuerabzug und Neuberechnung *

Der Steuerabzug umfasst die direkte Bundessteuer, die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Feuerwehrersatzabgabe. *

Jede quellensteuerpflichtige Person – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – kann bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen, und zwar in den nachfolgend abschliessend angeführten Fällen: *

1. * Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns
2. * falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
3. * falsche Tarifanwendung sowie
4. * Nichtgewährung von Steuergutschriften im Sinn von § 188a Abs. 2 und Abs. 3 StG

Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)[4] gelten sinngemäss auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern. *

Art. 22a * Tarifmitteilung *

… *

Die Steuerverwaltung teilt dem Schuldner der steuerbaren Leistung den anwendbaren Tarif mit. *

… *

Art. 23 * Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Übersteigen die der Besteuerung an der Quelle unterliegenden Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr Fr. 120'000, so werden für dieses und die nachfolgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträgliche Veranlagungen im ordentlichen Verfahren für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. *

Die ordentliche Veranlagung wird beibehalten, auch wenn der Grenzbetrag gemäss Abs. 1 vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

4.2. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz *

Art. 24b * Grundsatz

Die Bestimmungen der Quellensteuerverordnung gelten sinngemäss auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern.

4.3. Allgemeine Bestimmungen *

Art. 26 * Abrechnungsperiode, Ablieferung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat in der Regel monatlich mit der Steuerverwaltung abzurechnen. Auf Antrag kann die Steuerverwaltung Schuldnern der steuerbaren Leistung mit bis zu zehn Quellensteuerpflichtigen die vierteljährliche Abrechnung gestatten. *

Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuern innert 20 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats oder bei vierteljährlicher Abrechnung innert 20 Tagen nach Quartalsende mit der Steuerverwaltung abzurechnen. *

Für verspätet abgelieferte Quellensteuerabrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben. *

Art. 26b Mitwirkungsentschädigung *

… *

Die AHV-Ausgleichskassen erhalten für den Bezug der nach § 38a StG einkassierten Quellensteuern eine Provision von 10 Prozent. *

Die Abrechnung kann vom Schuldner der steuerbaren Leistung mittels elektronischem Lohnmeldeverfahren oder online mit eQuest übermittelt werden. *

5. Steuern vom Grundeigentum

Art. 27 Wirtschaftliche Handänderung

Als Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, sind insbesondere anzusehen:

1. Veräusserung einer beherrschenden Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft oder -genossenschaft
2. Abschluss eines Kaufvertrages mit Substitutionsklausel
3. entgeltliche Übertragung eines Kaufrechtes oder Rückkaufrechtes an einem Grundstück
4. Verzicht auf ein Kauf- oder Rückkaufrecht gegen Entgelt

Art. 28 Kosten des Erwerbs und der Veräusserung

Zu den mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden Kosten zählen die Grundbuchgebühren, die Handänderungsabgaben und die üblichen Auslagen für Inserate, Provisionen und Vermittlungsgebühren an Dritte.

Art. 29 Wertvermehrende Aufwendungen

Nicht als wertvermehrende Aufwendungen gelten insbesondere Unterhaltskosten sowie Investitionen, die den Unterhaltskosten gleichgestellt sind, Betriebsverluste, Zinsausfall auf dem Eigenkapital, Mietzinsausfälle, Kosten nicht ausgeführter Projekte und nicht als Einkommen versteuerte eigene Arbeit. *

Art. 30 Berechnung der Eigentumsdauer

Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn zur Berechnung des Haltezeitabzuges oder -zuschlages auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen.

Art. 31 Härtefall

Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn mit der Veräusserung des Grundstücks eine finanzielle Notlage des Steuerpflichtigen behoben werden soll, die nicht anders als durch den Verkauf abgewendet werden kann.

Art. 31a * Überführung Grundstück ins Geschäftsvermögen *

Bei Überführungen von Grundstücken des Privatvermögens in das Geschäftsvermögen nach § 127 Abs. 2 Ziff. 3 StG gilt als massgebender Überführungswert der ortsüblich erzielbare Marktwert. *

Der Überführungswert gemäss Abs. 1 gilt neu als Einkommenssteuerwert des überführten Grundstücks. *

Art. 31b * Umstrukturierung land- oder forstwirtschaftliche Betriebe

Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, nach Massgabe des Bundesrechts, im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung (insbesondere Fusion, Spaltung oder Umwandlung) auf eine andere Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) oder auf eine juristische Person übertragen und sind die Voraussetzungen von § 21 Abs. 1 StG erfüllt, werden bei der Übertragung von Grundstücken keine Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern erhoben.

Werden während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert, werden die übertragenen stillen Reserven auf den Grundstücken mit der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer nach § 204 bis § 206 StG nachbesteuert. Die Steuerbilanz der juristischen Person wird entsprechend angepasst.

6. Steuerbehörden

Art. 32 Bezugsbehörde

Die Einkommens- und Vermögenssteuer werden durch die Politische Gemeinde bezogen. *

Der Bezug der Gewinn- und Kapitalsteuer beziehungsweise der Minimalsteuer vom Grundeigentum juristischer Personen, der Quellensteuer, der Liegenschaftensteuer, der Grundstückgewinnsteuer sowie sämtlicher Bussen und Gebühren obliegt der Steuerverwaltung. *

Der Bezug der Handänderungssteuer erfolgt durch das Grundbuchamt.

Art. 33 Kontrolle des Steuerbezugs, Revision

Die Steuerverwaltung überwacht den Steuerbezug der Politischen Gemeinden. *

Sie führt in der Regel einmal jährlich in jeder Gemeinde eine Revision durch.

Die Gemeindesteuerämter und Steuerbezugsstellen der Gemeinden sind verpflichtet, alle für die Revision erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Soweit erforderlich haben sie Einsicht in die Gemeindebuchhaltung und das Einwohnerregister zu gewähren.

Die Steuerverwaltung erstellt einen Revisionsbericht zu Handen des Gemeinderates.

Art. 34 Revisionstabelle

Die Gemeindesteuerämter erstellen jedes Kalenderjahr eine Steuerrevisionstabelle nach den Weisungen der Steuerverwaltung. *

Die eingeforderten Revisionsunterlagen sind der Steuerverwaltung zusammen mit der Steuerrevisionstabelle bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres einzureichen.

Art. 34a * Körperschaftsabrechnung

Die Steuerverwaltung prüft insbesondere, ob die Politischen Gemeinden den Staatssteueranteil vollständig und fristgerecht abliefern.

Der Staatssteueranteil, der in den gemäss § 32 Abs. 2 bezogenen Steuerbetreffnissen enthalten ist, wird steuerverwaltungsintern einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.

7. Veranlagungsverfahren

Art. 35 * Öffnung der Steuerakten

Ein wichtiger Grund gemäss § 147 Abs. 1 StG liegt vor, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt.

Auskünfte an ausserkantonale Behörden können erteilt werden, sofern diese Gegenrecht halten.

Art. 35a * Verfahren

Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind beim Departement für Finanzen und Soziales einzureichen. Sie sind zu begründen. Insbesondere sind Zweck und Umfang des Auskunftsbegehrens sowie seine Rechtsgrundlage anzugeben.

Liegt eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung, eine generelle Ermächtigung des Departementes für Finanzen und Soziales oder die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veranlagungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen.

Art. 35b * Geheimhaltung von beigezogenen Dritten

Dritte und deren Personal, die für das Datenscanning beigezogen werden, unterliegen für sämtliche in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis erlangten Informationen der Geheimhaltung. Sie verpflichten sich gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich, die Datenschutzvorgaben einzuhalten und zu gewährleisten.

Art. 35c * Datenweitergabe an Amt für Geoinformation

Für das Zusammenführen von Grundbuch- und Grundsteueradressdaten der gleichen Parzelle können nebst der Adressinformation weitere Identifikationsmerkmale der Applikation Grundsteuern genutzt werden.

Die zusätzlichen Merkmale dürfen ausschliesslich für eine maschinelle oder manuelle Datenzusammenführung verwendet werden. Diese dürfen durch das Amt für Geoinformation weder genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

Art. 36 Akteneinsicht

Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 37 Weisungsrecht

Die Steuerverwaltung kann allen an der Veranlagung beteiligten Behörden Weisungen erteilen.

Art. 38 Vertretung der Ehegatten im Einspracheverfahren

Erscheint bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe nur ein Ehepartner zur Einspracheverhandlung, wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten vermutet.

Art. 39 Nichterscheinen zur Einspracheverhandlung

Eine neue Einspracheverhandlung wird nur dann angesetzt, wenn sich der Steuerpflichtige vorher entschuldigt hat oder wenn wichtige Gründe wie Landesabwesenheit, Krankheit oder Militärdienst ihn an einer rechtzeitigen Entschuldigung gehindert haben.

Art. 39b * Gebühren für Fristerstreckungen und Mahnungen im Deklarationsverfahren

Die Steuerverwaltung erhebt für Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung eine Kanzleigebühr.

Die erstmalige Fristerstreckung ist gebührenfrei.

Für jedes weitere Fristerstreckungsgesuch wird eine Kanzleigebühr von Fr. 30 erhoben.

Reicht eine steuerpflichtige Person die Steuererklärung nicht fristgerecht ein oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, erfolgt eine Mahnung mit neuer Fristansetzung. Ab der zweiten Mahnung wird jeweils eine Mahngebühr von Fr. 50 erhoben. *

Die Kanzleigebühren werden mit einer als Entscheid ausgestalteten Rechnung erhoben. Dessen Anfechtung richtet sich nach § 191a Abs. 1 StG. *

Rechtskräftige Gebührenrechnungen gelten als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von § 192 Abs. 4 StG.

Art. 39c * Gebühren für schriftliche Auskünfte und Vorbescheide

Für schriftliche Auskünfte und Vorbescheide, welche das übliche Ausmass übersteigen, kann die Steuerverwaltung Gebühren erheben. Die Gebühren werden mit der Auskunftserteilung in Rechnung gestellt, wobei § 39b Abs. 5 und Abs. 6 sinngemäss gelten.

Art. 39d * Meldepflicht bei Mitarbeiterbeteiligungen

Die Arbeitgeber haben der Veranlagungsbehörde sämtliche für die Veranlagung erforderlichen Angaben betreffend geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und Ausübung von Mitarbeiteroptionen zu melden.

8. Bezug und Sicherung der Steuern

8.1. Fälligkeit

Art. 40 * Hauptsteuern

Die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Gewinn- und Kapitalsteuer beziehungsweise die Minimalsteuer vom Grundeigentum einer Steuerperiode werden in drei Raten bezogen.

Bei den natürlichen Personen ist die erste Rate am 31. Mai, die zweite am 31. August und die dritte am 31. Oktober des Steuerjahres fällig.

Bei den juristischen Personen ist die erste Rate am Ende des fünften Monates, die zweite am Ende des achten Monates und die dritte am Ende des zehnten Monates seit Beginn der Steuerperiode fällig.

In jedem Falle wird die Steuer im Umfang der bis zu den folgenden Zeitpunkten entstandenen Verpflichtung fällig: *

1. bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen
2. beim Tod des Steuerpflichtigen

... *

Art. 40a * Ausgleichszinsen

Verlegt ein Steuerpflichtiger während der Steuerperiode seinen Wohnsitz in einen anderen Postnumerandokanton, werden auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer provisorischen Steuerrechnung für diese Steuerperiode geleistet hat, bis zur Schlussrechnung Ausgleichszinsen zu seinen Gunsten berechnet.

Art. 41 * Periodische Steuern, Verfalltag für natürliche Personen

Als Verfalltag im Sinne von § 189 Ziff. 2 StG gilt für die Einkommens- und Vermögenssteuern:

1. bei ganzjähriger Steuerpflicht oder bei Beginn der Steuerpflicht vor dem 1. Juni, der 31. August der Steuerperiode
2. bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31. Mai, der 90. Tag nach Beginn der Steuerpflicht, spätestens der 31. Dezember der Steuerperiode
3. bei Ende der Steuerpflicht vor dem 1. Juni, der 90 Tag nach Beendigung der Steuerpflicht

Zieht der Steuerpflichtige aus einem anderen Postnumerandokanton zu, gilt der ordentliche Verfalltermin.

Bei Tod eines Ehegatten wird der Verfalltag so bestimmt, wie wenn die Steuerpflicht beider Ehegatten am Todestag enden und der überlebende Ehegatte am folgenden Tag neu in die Steuerpflicht eintreten würde.

Art. 41a * Periodische Steuern, Verfalltag für juristische Personen

Als Verfalltag für die Gewinn- und Kapitalsteuern und die an deren Stelle geschuldeten Minimalsteuern vom Grundeigentum gilt der 240. Tag nach Beginn des Geschäftsjahres.

Ist der ordentliche Verfalltag nach Abs. 1 noch nicht eingetreten, bestimmt sich in folgenden Fällen der Verfalltag durch Zustellung der Schlussrechnung:

1. bei Ende der Steuerpflicht in der Schweiz
2. bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige juristische Person
3. bei erfolgter Anmeldung zur Löschung der juristischen Person im Handelsregister

Art. 41b * Verfalltag für Liquidationsgewinne

Für Liquidationsgewinne nach § 38b StG gilt der ordentliche Verfalltermin nach § 41 Abs. 1 und Abs. 3.

Art. 42 * Quellensteuer

Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren oder Lohnpfändungen zu erheben.

Art. 43 Steuern vom Grundeigentum

Die Liegenschaftensteuer wird am 1. März fällig. *

Die Grundstückgewinnsteuer verfällt am 90. Tag nach der zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung. *

Die Handänderungssteuer wird mit der Anmeldung zum Grundbucheintrag oder mit der wirtschaftlichen Handänderung fällig. *

… *

Art. 44 * Bussen

Bussen werden mit der Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Rechnungsstellung kann gleichzeitig mit der Zustellung der Bussenverfügung erfolgen. *

Art. 45 * Nachsteuern

Nachsteuern sind ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode zu verzinsen.

Art. 46 * Zahlungsfrist

Für Beträge, die mit der Schluss- oder Quellensteuerrechnung in Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt.

8.2. Steuerbezug

Art. 46a * Mahn- und Inkassogebühren

Die Steuerverwaltung erhebt Mahn- und Inkassogebühren für die von ihr bezogenen Steuerbetreffnisse, Bussen und Verfahrensgebühren. Geht nach Ablauf der Zahlungsfrist keine Zahlung ein, wird der steuerpflichtigen Person eine gebührenfreie Zahlungserinnerung zugestellt. *

Wer innert der in der Zahlungserinnerung gesetzten Frist die Ausstände nicht bezahlt, wird gemahnt. Jede Mahnung kostet maximal Fr. 50. Die Mahngebühr wird mit der Mahnung in Rechnung gestellt. Deren Anfechtung richtet sich nach § 191a StG. *

Wer trotz Mahnung innert Frist die Ausstände nicht bezahlt, hat bei einer allfälligen Betreibung eine Inkassogebühr von maximal Fr. 80 zu entrichten. *

Die Steuerverwaltung erlässt ein Gebührenreglement. *

Rechtskräftige Gebührenrechnungen gelten als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von § 192 Abs. 4 StG.

Art. 46b * Steuergutschriften für minderjährige Kinder

Im Kanton beschränkt Steuerpflichtige haben keinen Anspruch auf Steuergutschriften nach § 188a Abs. 2 StG.

Bei Beginn und Ende der unbeschränkten Steuerpflicht während der Steuerperiode wird die Steuergutschrift im Verhältnis der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Im interkantonalen Verhältnis richtet sich die Anspruchsgewährung sinngemäss nach der Einheit der Steuerperiode.

Quellensteuerpflichtige mit Wohnsitz im Thurgau haben ihren Anspruch auf Steuergutschriften bis Ende März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres oder bei Wegzug innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Steuerpflicht bei der Steuerverwaltung geltend zu machen. Bei einer allfälligen nachträglichen ordentlichen Veranlagung erfolgt die Steuergutschrift auf diesem Weg. *

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge von getrennt besteuerten Elternteilen ohne gemeinsamen Haushalt gilt § 12a Abs. 2 sinngemäss. Die Steuergutschriften werden diesfalls je hälftig beiden Elternteilen zugesprochen.

Art. 46c * Steuergutschriften und Schlussrechnungen

Zuständig für die Gewährung der Steuergutschriften für minderjährige Kinder gemäss § 188a Abs. 2 StG sind die Bezugsbehörden der jeweiligen Wohnsitzgemeinden der Anspruchsteller.

Die Steuergutschriften werden mit der Schlussrechnung festgesetzt und vom geschuldeten Steuerbetrag in Abzug gebracht. Sie sind separat auszuweisen.

Rechtsmittel gegen Steuergutschriften folgen den Bestimmungen der Anfechtung von Schlussrechnungen gemäss § 191a StG.

Steuergutschriften gemäss § 188a Abs. 2 StG fliessen in die Steuerkraftberechnung ein.

Art. 47 * Rückerstattungszins

Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund der Schlussrechnung zuviel Steuern bezahlt oder ist ein Revisionsbegehren gutgeheissen worden, ist ihm der zuviel bezahlte Steuerbetrag nebst Zins zurückzuerstatten.

Art. 48 * Bezugslimiten

Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf weniger als Fr. 30, werden sie nicht bezogen. *

Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr. 20, wird sie nicht bezogen.

Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr. 50 werden nicht erhoben.

Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung, Verzugs- sowie Rückerstattungszinsen werden nicht bezogen beziehungsweise nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen. *

Art. 48a * Rückkauf von Verlustscheinen

Die Steuerverwaltung regelt den Rückkauf von Verlustscheinen unter dem Nominalwert.

Art. 49 Weisungsrecht

Die Steuerverwaltung kann allen am Steuerbezug beteiligten Behörden Weisungen erteilen.

8.3. Stundung und Erlass

Art. 50 Verfahren bei Stundung und Erlass

Gesuche um Stundung oder Erlass einer Steuer sind bei der Bezugsbehörde einzureichen.

Entscheide der Gemeinde sind der Steuerverwaltung mitzuteilen.

Die Bezugsbehörde leitet das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Steuerverwaltung weiter, sofern diese das Gesuch in erster Instanz zu beurteilen hat.

Auf Stundungs- und Erlassgesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefehls eingereicht werden, tritt die Bezugsbehörde nicht ein. *

Art. 50a * Erlass

Der Erlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen.

Die Erlassbehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft.

Die Behörde prüft, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die sich nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen.

… *

Ein Erlass kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Werden diese nicht erfüllt, geht die Erlassforderung nicht unter. *

Die Gebühren im Zusammenhang mit Bussen und Steuern können im selben Erlassverfahren erlassen werden. *

Art. 50b * Erlassvoraussetzungen

Ein Härtefall liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Bezahlung des geschuldeten Betrags ist ein Eingriff in die Vermögenssubstanz grundsätzlich zumutbar.

Ist die Überschuldung auf ausserordentliche Umstände (insbesondere Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, hohe, nicht von Dritten gedeckte Krankheits- oder Pflegekosten) zurückzuführen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet und nicht von der steuerpflichtigen Person verschuldet sind, liegt darin eine den Erlass rechtfertigende Ursache vor, unbesehen davon, ob allfällige, übrige Gläubiger im gleichen prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten.

Ist die Überschuldung von der steuerpflichtigen Person verschuldet, kann ein Erlass nur dann gewährt werden, wenn die übrigen Gläubiger, deren Forderungen ebenfalls der 3. Klasse gemäss Art. 219 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)[5] angehören, im gleichen prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten.

8.4. Steuersicherung

Art. 51 Gesetzliches Pfandrecht

Die Parteien sind anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Vertrags auf das gesetzliche Pfandrecht und auf die Möglichkeit einer vertraglichen Sicherstellung der mutmasslichen Steuer hinzuweisen. *

8.5. Ablieferung und Aufteilung

Art. 52 Kosten für Vollscanning *

… *

Für das Vollscanning der Steuerakten haben die Gemeinden eine Fallentschädigung von Fr. 5 zu entrichten, welche mit der allgemeinen Mitwirkungsentschädigung nach § 201 Abs. 1 StG verrechnet wird. *

… *

Art. 53 Ablieferung

Die im Laufe eines Monats eingegangenen Hauptsteuern sind bis zum Ende des folgenden Monats an den Kanton sowie die beteiligten Gemeinden abzuliefern.

Art. 54 Kürzung oder Verweigerung der Mitwirkungsentschädigung

Das Departement für Finanzen und Soziales entscheidet über die Kürzung oder Verweigerung der Mitwirkungsentschädigung gemäss § 201 Abs. 3 StG.

Art. 54a * Aufteilung der Zinsen

Die von der Bezugsbehörde erhobenen Ausgleichs- und Verzugszinsen sowie ausgerichteten Rückerstattungszinsen sind im Verhältnis der Anteile an den Gesamtsteuern auf die beteiligten Körperschaften zu verteilen.

9. Gemeindesteuern

Art. 54b * Wechsel der Steuerpflicht

Für die Folgen des Beginns, der Änderung oder des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit im interkommunalen Verhältnis gelten die interkantonalen Grundsätze sinngemäss.

Art. 55 Kirchensteuern natürlicher Personen *

Natürliche Personen haben Kirchensteuern zu entrichten, wenn sie einer Landeskirche angehören. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Art. 56 Ehegatten

Gehören Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe nicht der gleichen Landeskirche an, ist je die halbe Kirchensteuer an die entsprechende Kirchgemeinde zu entrichten.

Gehört nur ein Ehegatte einer Landeskirche an, haben die Steuerpflichtigen die halbe Kirchensteuer an die Kirchgemeinde dieser Konfession abzuliefern.

Art. 57 Austritt

Der Austritt aus einer Landeskirche ist durch eine Bestätigung der zuständigen kirchlichen Behörde zu belegen.

Art. 58 * Kirchensteuern juristischer Personen

Für die Berechnung des Verhältnisses der Niedergelassenen und Aufenthalter beider Konfessionen einer Politischen Gemeinde ist die registerbasierte Volkszählung des Bundesamtes für Statistik massgebend. Das Verhältnis wird alle fünf Jahre neu berechnet. *

10. Elektronische Erfassung und Aufbewahrung *

Art. 59 * Elektronische Erfassung

Die Steuerverwaltung kann für die elektronische Erfassung im Sinn von § 153b StG Dritte betrauen.

Art. 60 * Informationssicherheit

Die elektronisch erfassten Daten und Informationen werden bei der Erfassung mit einem Zeitstempel und einer digitalen Signatur versehen, welche dem Nachweis des Ursprungs und der Integrität dienen. Vor der elektronischen Aufbewahrung erfolgt eine Konformitätsprüfung. *

11. Übergangs- und Schlussbestimmungen *

Art. 62 Steuerbefreiung

Steuerbefreiungen für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die nach dem 1. Januar 1965 vom Regierungsrat oder vom Departement ausgesprochen worden sind, bleiben weiterhin gültig.

Die vorher durch den Regierungsrat gewährten individuellen und generellen Steuerbefreiungen sowie sämtliche Steuerbefreiungen für zweckgebundene Vermögen juristischer Personen werden aufgehoben.

Die Steuerverwaltung kann bestimmen, welche der Organisationen gemäss Abs. 2 von der Steuerpflicht weiterhin befreit sind.

Art. 63b * Alleinerziehende

Für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt § 37 Abs. 2 StG sinngemäss.

Der Sozialabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 5 StG findet keine Anwendung mehr.

Egress

ABl. 51/1992

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.11.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl. 51/1992
Erlasstitel 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
Erlasstitel 28.06.2022 01.07.2022 geändert ABl. 26/2022
Titel 2.1. 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 1a 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 1a 29.11.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 48/2011
§ 1a Abs. 1 08.12.2009 01.01.2010 geändert ABl. 50/2009
§ 1b 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 1b Abs. 1 29.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 48/2011
§ 1c 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 1d 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 1d Abs. 2 29.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 48/2011
§ 1d Abs. 3 18.02.2020 01.01.2020 eingefügt ABl. 8/2020
§ 1e 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 1e Abs. 1 29.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 48/2011
§ 1f 08.12.2009 01.01.2010 eingefügt ABl. 50/2009
§ 1g 08.12.2009 01.01.2010 eingefügt ABl. 50/2009
§ 1g 29.11.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 48/2011
Titel 2.2. 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 2 Abs. 3 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 2a 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 2a 11.12.2018 01.01.2019 aufgehoben ABl. 50/2018
§ 2b 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 2b 11.12.2018 01.01.2019 aufgehoben ABl. 50/2018
§ 2c 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 2c 11.12.2018 01.01.2019 aufgehoben ABl. 50/2018
§ 3 18.08.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 33/1998
§ 3a 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 3a 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 4 18.08.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 33/1998
§ 4 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 4a 28.11.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 48/2017
§ 5 23.10.2001 01.01.2002 geändert ABl. 44/2001
§ 5 02.12.2008 01.01.2009 aufgehoben ABl. 49/2008
§ 5 30.11.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 48/2010
§ 6 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 7a 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt ABl. 47/2019
§ 7b 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt ABl. 47/2019
§ 7c 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt ABl. 47/2019
§ 8 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 9 Abs. 2, 1. 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 9 Abs. 3 19.11.2019 01.01.2020 geändert ABl. 47/2019
§ 10 Abs. 1, 3. 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022
§ 10a 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 49/2008
§ 10a Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert ABl. 49/2014
§ 10a Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert ABl. 48/2017
§ 11a 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 11a 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 11b 23.10.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 44/2001
§ 11b 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 11b Abs. 3 23.10.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 44/2001
§ 11b Abs. 4 23.10.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 44/2001
§ 11c 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 49/2004
§ 11c Abs. 1 08.12.2009 01.01.2010 geändert ABl. 50/2009
§ 11c Abs. 1 30.11.2010 01.01.2011 geändert ABl. 48/2010
§ 11c Abs. 1 29.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 48/2011
§ 11c Abs. 1 18.02.2020 01.01.2020 geändert ABl. 8/2020
§ 12 Abs. 2 11.11.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 45/2003
§ 12a 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 49/2004
§ 12a Abs. 2, 1. 28.11.2017 01.01.2018 geändert ABl. 48/2017
§ 12a Abs. 3 28.11.2017 01.01.2018 geändert ABl. 48/2017
Titel 2.3. 18.08.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 33/1998
Titel 2.3. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 49/2008
§ 13 18.08.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 33/1998
§ 13 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 49/2008
§ 13 Abs. 1 08.12.2009 01.01.2010 geändert ABl. 50/2009
§ 13a 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 13b 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 13b 26.11.2013 01.01.2014 aufgehoben ABl. 48/2013
Titel 2.4. 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 14 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 15 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 16 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 16 Abs. 5 30.11.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 48/2010
§ 17 19.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 17a 18.02.2020 01.01.2020 eingefügt ABl. 8/2020
§ 18 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 18 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben ABl. 47/2019
§ 18 Abs. 1 30.11.2010 01.01.2011 geändert ABl. 48/2010
§ 19 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 19 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben ABl. 47/2019
§ 19 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 20 18.08.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 33/1998
§ 21 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt ABl. 50/2018
§ 21 Abs. 3 18.02.2020 01.01.2020 eingefügt ABl. 8/2020
§ 21a 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 21a 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben ABl. 47/2019
Titel 4.1. 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 22 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 22 01.09.2020 01.01.2021 Titel geändert ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 geändert ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 2, 1. 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 2, 2. 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 2, 3. 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 2, 4. 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 3 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
§ 22a 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 22a 01.09.2020 01.01.2021 Titel geändert ABl. 36/2020
§ 22a Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 22a Abs. 1, 1. 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 2. 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 3. 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 22a Abs. 1, 3. 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 4. 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 4., a. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 4., b. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 5. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 6. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 7. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 8. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 9. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 10. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 11. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 22a Abs. 3 01.09.2020 01.01.2021 geändert ABl. 36/2020
§ 22a Abs. 3 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 22a Abs. 4 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 22b 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 22b 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 22b Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22b Abs. 3 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 23 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 23 Abs. 1 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 23a 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 23a 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 24 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 24 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
Titel 4.2. 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 24a 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 24a 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 24b 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
§ 25 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 25 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 25a 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 25a 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 25b 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 25b 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
Titel 4.3. 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 26 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 26 Abs. 1 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 26 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 26 Abs. 2 11.11.2003 01.01.2004 geändert ABl. 45/2003
§ 26 Abs. 2 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 26 Abs. 3 11.11.2003 01.01.2004 geändert ABl. 45/2003
§ 26a 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 26a 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 26b 11.11.2003 01.01.2004 Titel geändert ABl. 45/2003
§ 26b Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 26b Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 26b Abs. 1, 1. 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 26b Abs. 1, 2. 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 26b Abs. 1, 3. 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 26b Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 26b Abs. 3 04.12.2007 01.01.2008 geändert ABl. 49/2007
§ 26b Abs. 4 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 26b Abs. 4 24.11.2015 01.01.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 26c 11.11.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 45/2003
§ 26c 02.12.2008 01.01.2009 geändert ABl. 49/2008
§ 26c 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 26c Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 29 Abs. 1 01.07.2025 01.01.2025 geändert ABl. 27/2025
§ 29a 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 29a 28.11.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 48/2017
§ 31a 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 49/2004
§ 31a 26.11.2013 01.01.2014 Titel geändert ABl. 48/2013
§ 31a Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 31a Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 31b 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 32 Abs. 1 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 32 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert ABl. 47/2019
§ 32 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 32 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2008 geändert ABl. 49/2007
§ 32 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert ABl. 47/2019
§ 32 Abs. 2 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 33 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert ABl. 50/2020
§ 34 Abs. 1 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 34a 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 50/2020
§ 35 22.09.2009 01.10.2009 geändert ABl. 39/2009
§ 35a 22.09.2009 01.10.2009 eingefügt ABl. 39/2009
§ 35b 30.11.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 48/2010
§ 35c 29.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 48/2011
§ 39a 11.11.2003 01.01.2004 Titel geändert ABl. 45/2003
§ 39a 08.12.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 50/2020
§ 39b 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 39b Abs. 4 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 39b Abs. 5 19.11.2019 01.01.2020 geändert ABl. 47/2019
§ 39b Abs. 5 26.11.2024 01.01.2025 geändert ABl. 48/2024
§ 39c 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 39d 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 40 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 40 Abs. 4 14.06.2005 01.07.2005 geändert ABl. 24/2005
§ 40 Abs. 5 28.11.2000 01.01.2001 aufgehoben ABl. 48/2000
§ 40a 23.10.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 44/2001
§ 41 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 41a 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 41b 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 41b 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 41b 29.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 48/2011
§ 42 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 43 Abs. 1 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 43 Abs. 2 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 43 Abs. 3 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 43 Abs. 4 28.11.2000 01.01.2001 aufgehoben ABl. 48/2000
§ 44 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 44 Abs. 1 01.07.2025 01.01.2025 geändert ABl. 27/2025
§ 45 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 46 11.11.2003 01.01.2004 geändert ABl. 45/2003
§ 46a 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 46a Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert ABl. 50/2020
§ 46a Abs. 2 01.07.2025 01.01.2025 geändert ABl. 27/2025
§ 46a Abs. 3 01.07.2025 01.01.2025 geändert ABl. 27/2025
§ 46a Abs. 3bis 01.07.2025 01.01.2025 eingefügt ABl. 27/2025
§ 46b 18.02.2020 01.01.2020 eingefügt ABl. 8/2020
§ 46b Abs. 3 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 46c 18.02.2020 01.01.2020 eingefügt ABl. 8/2020
§ 47 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 48 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 48 Abs. 1 30.11.2010 01.01.2011 geändert ABl. 48/2010
§ 48 Abs. 4 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 48 Abs. 4 02.12.2014 01.01.2015 geändert ABl. 49/2014
§ 48a 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 50 Abs. 4 11.11.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 45/2003
§ 50a 23.10.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 44/2001
§ 50a Abs. 4 11.11.2003 01.01.2004 aufgehoben ABl. 45/2003
§ 50a Abs. 5 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 50a Abs. 6 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 26/2022
§ 50b 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 51 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert ABl. 47/2019
§ 52 01.07.2025 01.01.2025 Titel geändert ABl. 27/2025
§ 52 Abs. 1 23.10.2001 01.01.2002 geändert ABl. 44/2001
§ 52 Abs. 1 05.12.2006 01.01.2007 geändert ABl. 49/2006
§ 52 Abs. 1 13.05.2008 01.01.2008 geändert ABl. 49/2008
§ 52 Abs. 1 01.07.2025 01.01.2025 aufgehoben ABl. 27/2025
§ 52 Abs. 2 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 52 Abs. 2 05.12.2006 01.01.2007 geändert ABl. 49/2006
§ 52 Abs. 2 13.05.2008 01.01.2008 aufgehoben ABl. 49/2008
§ 52 Abs. 2 30.11.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 48/2010
§ 52 Abs. 2 01.07.2025 01.01.2025 aufgehoben ABl. 27/2025
§ 52 Abs. 3 01.07.2025 01.01.2025 aufgehoben ABl. 27/2025
§ 52 Abs. 4 30.11.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 48/2010
§ 52 Abs. 5 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt ABl. 49/2016
§ 52 Abs. 5 16.11.2021 01.01.2023 aufgehoben ABl. 46/2021
§ 54a 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 54b 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 55 18.08.1998 01.01.1999 Titel geändert ABl. 33/1998
§ 58 11.11.2003 01.01.2004 geändert ABl. 45/2003
§ 58 Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
Titel 10. 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 59 18.10.1994 01.01.1995 aufgehoben ABl. 42/1994
§ 59 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 60 08.12.2009 01.01.2010 aufgehoben ABl. 50/2009
§ 60 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 60 Abs. 1 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 61 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 61 30.11.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 48/2010
Titel 11. 27.11.2012 01.01.2013 geändert ABl. 48/2012
§ 62a 28.11.2000 01.01.2001 aufgehoben ABl. 48/2000
§ 62a 30.11.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 48/2010
§ 62a 18.02.2020 01.01.2020 aufgehoben ABl. 8/2020
§ 62b 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 62b 08.12.2009 01.01.2010 aufgehoben ABl. 50/2009
§ 62c 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 62c 08.12.2009 01.01.2010 aufgehoben ABl. 50/2009
§ 63 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 63 07.12.2004 01.01.2005 aufgehoben ABl. 49/2004
§ 63 06.12.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 49/2005
§ 63 04.12.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 49/2007
§ 63a 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 63a 07.12.2004 01.01.2005 aufgehoben ABl. 49/2004
§ 63a 06.12.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 49/2005
§ 63a 04.12.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 49/2007
§ 63b 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 63b 07.12.2004 01.01.2005 aufgehoben ABl. 49/2004
§ 63b 29.11.2005 01.01.2005 eingefügt ABl. 48/2005
§ 63c 05.12.2006 01.01.2007 eingefügt ABl. 49/2006
§ 63c 04.12.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 49/2007
§ 63c 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 63c 11.12.2018 01.01.2019 aufgehoben ABl. 50/2018
§ 64 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020