Die Sozialabzüge gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StG betragen:
| 1. | für nicht selbständig besteuerte, für in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt: | ||
| 1.1 * | je Kind | Fr. 7'400 |
| 1.2 * | der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres auf | Fr. 8'500 |
| 1.3 * | und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchstens zum vollendeten 26. Altersjahr auf | Fr. 10'600 |
| 2. | für erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Abs. 2 Ziff. 1 gewährt wird | Fr. 2'700 | |
| 3. * | von im AHV-Alter stehenden, erwerbsunfähigen oder verwitweten Steuerpflichtigen Fr. 4'200; beträgt das Reineinkommen mehr als Fr. 16'900, bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe mehr als Fr. 24'300, ermässigt sich der Abzug je Fr. 1'000 Mehreinkommen um Fr. 200 | ||