Die Gemeinde erhält pro selbständig veranlagten Fall eine Grundentschädigung von Fr. 20.
Die Gemeinde oder der Gemeindeverbund gemäss § 7 können sich verpflichten, 40, 60 oder 80 Prozent der Fälle pro Kalenderjahr zu veranlagen. Sie teilen der Steuerverwaltung bis Ende April des laufenden Jahres schriftlich mit, ob und in welchem Umfang sie in den nachfolgenden drei Jahren an der Veranlagung mitarbeiten. Die Steuerverwaltung prüft die qualitativen Anforderungen gemäss § 3 Abs. 2.
Die Gemeinde oder der Gemeindeverbund gemäss § 7 erhalten pro selbständig veranlagten Fall gemäss Verpflichtung nach Abs. 2 einen Zuschlag zur Grundentschädigung gemäss Abs. 1 in der Höhe von:
Werden die vereinbarten Veranlagungsziele nicht erreicht, erfolgt eine Kürzung der Entschädigung auf die nächste erreichte Stufe gemäss Abs. 3, bei Unterschreiten der 40 Prozent der Fälle erfolgt eine Kürzung auf die Entschädigung gemäss Abs. 1.
Das Veranlagungsziel ist vom Total der Steuerpflichtigen pro Steuerperiode abzüglich der Selbständigerwerbenden zu berechnen.
Das Veranlagungsziel ist bis 31. Dezember des Veranlagungsjahres zu erreichen.
Die Entschädigung ist durch die Steuerverwaltung zu ermitteln und wird mit der Entschädigung gemäss § 2 im Folgejahr ausbezahlt.