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640.14

Verordnung über die Entschädigung der Gemeindesteuerämter

(EV)

vom 01.07.2025 (Stand 01.01.2025)

Präambel

EV

Art. 1 Mitwirkung

Die Politischen Gemeinden (nachfolgend: Gemeinden) erfüllen folgende Aufgaben nach den Vorgaben der Steuerverwaltung:

1. Pflege und Bewirtschaftung des Steuerregisters
2. Unterstützung im Veranlagungsverfahren
3. Bezug der Staats- und Gemeindesteuern und Ablieferung des Staatssteueranteils natürliche Personen

Der Regierungsrat legt die Vorgaben gemäss Abs. 1 in einem Leistungsauftrag fest.

Art. 2 Entschädigung

Die Gemeinde erhält für die Registerführung folgende Grundaufwandentschädigungen für jede steuerpflichtige Person gemäss Revisionstabelle:

1. Fr. 12 für die Registerführung
2. Fr. 19 für die Unterstützung im Veranlagungsverfahren
3. Fr. 19 für den Bezug

Mit der Grundaufwandentschädigung sind sämtliche Inkassokosten abgegolten.

Die Steuerverwaltung überprüft die Kosten und Entschädigungsansätze periodisch.

Art. 3 Mindestanforderungen für die Mitwirkung bei der Veranlagung (§ 161 bis § 163 StG)

Gemeinden oder Gemeindeverbünde gemäss § 7 können bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer mitarbeiten, wenn sie oder ihre für die Veranlagung verantwortlichen Mitarbeitenden die für die Veranlagung erforderlichen Anforderungen erfüllen. Sie haben ihre Mitwirkung bei der Steuerverwaltung zu beantragen.

Gemeindemitarbeitende mit Verantwortung für die Veranlagungstätigkeit gemäss Abs. 1 müssen die von der Steuerverwaltung vorgeschriebenen Einführungskurse und Ausbildungslehrgänge erfolgreich absolviert haben. Die Steuerverwaltung entscheidet über die fachliche Eignung zur Mitwirkung bei der Veranlagung. Erfüllen Gemeindemitarbeitende mit Verantwortung für die Veranlagungstätigkeit gemäss Abs. 1 die entsprechenden Anforderungen, können unter ihrer Aufsicht auch weitere Gemeindemitarbeitende veranlagen.

Die Steuerverwaltung kann zu den in Abs. 1 und Abs. 2 gestellten Anforderungen Ausnahmen bewilligen.

Die Steuerverwaltung bezeichnet die Fallkategorien, die durch die Gemeinde erarbeitet werden können.

Art. 4 Veranlagungsentschädigung

Die Gemeinde erhält pro selbständig veranlagten Fall eine Grundentschädigung von Fr. 20.

Die Gemeinde oder der Gemeindeverbund gemäss § 7 können sich verpflichten, 40, 60 oder 80 Prozent der Fälle pro Kalenderjahr zu veranlagen. Sie teilen der Steuerverwaltung bis Ende April des laufenden Jahres schriftlich mit, ob und in welchem Umfang sie in den nachfolgenden drei Jahren an der Veranlagung mitarbeiten. Die Steuerverwaltung prüft die qualitativen Anforderungen gemäss § 3 Abs. 2.

Die Gemeinde oder der Gemeindeverbund gemäss § 7 erhalten pro selbständig veranlagten Fall gemäss Verpflichtung nach Abs. 2 einen Zuschlag zur Grundentschädigung gemäss Abs. 1 in der Höhe von:

1. Fr. 10 bei 40 Prozent der Fälle
2. Fr. 20 bei 60 Prozent der Fälle
3. Fr. 30 bei 80 Prozent der Fälle

Werden die vereinbarten Veranlagungsziele nicht erreicht, erfolgt eine Kürzung der Entschädigung auf die nächste erreichte Stufe gemäss Abs. 3, bei Unterschreiten der 40 Prozent der Fälle erfolgt eine Kürzung auf die Entschädigung gemäss Abs. 1.

Das Veranlagungsziel ist vom Total der Steuerpflichtigen pro Steuerperiode abzüglich der Selbständigerwerbenden zu berechnen.

Das Veranlagungsziel ist bis 31. Dezember des Veranlagungsjahres zu erreichen.

Die Entschädigung ist durch die Steuerverwaltung zu ermitteln und wird mit der Entschädigung gemäss § 2 im Folgejahr ausbezahlt.

Art. 5 Widerruf der Veranlagungsmitwirkung und Kürzung der Entschädigung

Werden die qualitativen Anforderungen gemäss § 3 von einer Gemeinde nicht mehr erfüllt, kann die Steuerverwaltung die Veranlagungsberechtigung widerrufen. Sie räumt der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverbund gemäss § 7 eine angemessene Nachbesserungsfrist ein.

Das Departement kann auf Antrag der Steuerverwaltung eine Kürzung der Entschädigung vornehmen, wenn die Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforderungen entspricht oder Anweisungen der Steuerverwaltung missachtet werden.

Art. 6 Erweiterte Mitwirkung der Gemeinde

Gemeinden oder Gemeindeverbünde gemäss § 7, die über entsprechend ausgebildete und erfahrene Mitarbeiter verfügen, können beantragen, die eigenen Einsprachen und Nachsteuerverfahren unter Aufsicht der Steuerverwaltung selbständig zu bearbeiten.

Die Steuerverwaltung prüft den Antrag der Gemeinde oder der Gemeindeverbünde gemäss § 7 und entscheidet abschliessend über den Antrag.

Die Gemeinde oder der Gemeindeverbund gemäss § 7 haben die entsprechenden Personen zu bezeichnen. Die Bearbeitung hat durch diese Personen zu erfolgen. Eine Delegation an Unternehmen ist nicht zulässig.

Die Steuerverwaltung kann die Befugnis der Gemeinde, die eigenen Einsprachen und Nachsteuerverfahren selbständig zu bearbeiten, jederzeit widerrufen, wenn die Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforderungen entspricht oder ihre Anweisungen missachtet werden.

Die Gemeinden werden pauschal mit 20 Prozent der Verlangungsentschädigung gemäss § 4 entschädigt.

Art. 7 Gemeindeverbund

Die Gemeinde kann in Bezug auf die Tätigkeiten gemäss § 1 und § 3 eine Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden vereinbaren (Gemeindeverbund).

Für die Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit von Steuerämtern können auf der Grundlage des einzureichenden Organisationskonzeptes einmalige Beiträge gewährt werden. Diese Zusammenarbeit wird durch die Steuerverwaltung vorgängig geprüft und bewilligt.

Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge fest.

Egress

ABl. 27/2025

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 01.07.2025 01.01.2025 Erstfassung ABl. 27/2025