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640.21

Berufskostenverordnung *

vom 24.11.1992 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Berufskostenverordnung

1. Berufsauslagen

Art. 1 Fahrt zur Arbeitsstätte

Für Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind in der Regel bei beachtenswerter Entfernung zum Abzug zugelassen:

1. * bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: die tatsächlichen Kosten;  
2. * bei Benützung eines Fahrrades oder eines Motorfahrrades mit gelbem Kontrollschild: bis Fr. 700 im Jahr;  
3. * bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos: der Betrag, den der Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden, ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis Fr. 0.40 für Motorräder mit weissem Kontrollschild und für Autos gemäss jährlicher Kilometerleistung wie folgt zulässig:  
  a. * bis 3'000 km Fr. 0.60
  b. * von 3'001 bis 5'000 km Fr. 0.50
  c. * über 5'000 km Fr. 0.40
  d. *

Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können jedoch zusammen höchstens die in § 2 Abs. 2 genannten Beträge berechnet werden.

Art. 1a * Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach § 1 eine pauschale Fahrkostenabrechnung vorgenommen werden.

Bei der pauschalen Fahrkostenabrechnung gelten 0.9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs, mindestens aber Fr. 150 pro Monat, als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

Vorbehalten bleibt ein höherer Privatanteil aufgrund des luxuriösen Charakters des Geschäftsfahrzeugs.

Art. 2 Auswärtige Verpflegung

Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Gründen sehr kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann.

Der Pauschalabzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt Fr. 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung Fr. 3'200 im Jahr. Vorbehalten sind folgende Ausnahmen: *

1. Nur der halbe Abzug (Fr. 7.50 im Tag, Fr. 1'600 im Jahr) ist ordentlicherweise zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt werden (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden können. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie zum Beispiel im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug.
2. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als Fr. 10 zu stehen kommen beziehungsweise wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen Fr. 10, Abendessen Fr. 8 oder Fr. 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.

Art. 3 Schicht- und Nachtarbeit

Für durchgehende, mindestens achtstündige Schicht- oder Nachtarbeit, soweit sie ausgewiesen wird, werden für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause die gleichen Abzüge wie für auswärtige Verpflegung gewährt.

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung oder für auswärtigen Wochenaufenthalt beansprucht werden.

Der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen. *

Art. 4 * Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und dort steuerpflichtig bleiben, können folgende Abzüge vornehmen:

1. * für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung Fr. 15 pro Hauptmahlzeit (Fr. 30 pro Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt Fr. 6'400); wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird, ist für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (Fr. 7.50) zulässig (Fr. 22.50 pro Tag, Fr. 4'800 pro Jahr);
2. für die notwendigen Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar;
3. für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte die notwendigen Fahrkosten (in der Regel des öffentlichen Verkehrsmittels);
4. ein Abzug gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 ist nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige die entsprechende Leistung als Naturallohn erhält.

Art. 4a * Übrige Berufskosten

Für die übrigen zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten nach § 29 Ziff. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG)[1] beträgt der Pauschalabzug 3 Prozent des Nettolohnes, mindestens Fr. 2'000 und höchstens Fr. 4'000.

Die einheitlichen Abzüge für einzelne Berufsgruppen und für behördliche Tätigkeit werden durch die Steuerverwaltung festgelegt.

Art. 4b * Nebenerwerb

Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug von 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens Fr. 800 und höchstens Fr. 2'400 zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

2. Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 * Dauer

Die Abzüge gemäss § 1 bis § 4a sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres als Teilzeitarbeit oder im Nebenberuf ausgeübt wird.

Art. 6 Ausnahmen

Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber oder von anderer Seite vergütet werden oder eine Fahrmöglichkeit geboten wird, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu.

3. 3. … *

Egress

51/1992

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.11.1992 01.01.1993 Erstfassung 51/1992
Erlasstitel 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 1 Abs. 1, 1. 02.12.2008 01.01.2009 geändert 49/2008
§ 1 Abs. 1, 2. 02.12.2008 01.01.2009 geändert 49/2008
§ 1 Abs. 1, 3. 01.12.2008 01.01.2009 geändert 49/2008
§ 1 Abs. 1, 3., a. 27.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 1 Abs. 1, 3., b. 27.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 1 Abs. 1, 3., c. 27.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 1 Abs. 1, 3., d. 27.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 1a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 2 Abs. 2 20.02.2007 01.01.2007 geändert 8/2007
§ 3 Abs. 4 20.02.2007 01.01.2007 eingefügt 8/2007
§ 4 18.10.1994 01.01.1995 geändert 42/1994
§ 4 Abs. 1, 1. 20.02.2007 01.01.2007 geändert 8/2007
§ 4a 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt 49/2008
§ 4b 28.11.2017 01.01.2018 eingefügt 48/2017
§ 5 02.12.2008 01.01.2009 geändert 49/2008
Titel 3. 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
§ 7 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
§ 8 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021