Für durchgehende, mindestens achtstündige Schicht- oder Nachtarbeit, soweit sie ausgewiesen wird, werden für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause die gleichen Abzüge wie für auswärtige Verpflegung gewährt.
Der Schichtarbeit wird die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung oder für auswärtigen Wochenaufenthalt beansprucht werden.
Der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen. *