Die Steuerverwaltung erhebt für die von ihr bezogenen Bundessteuerbetreffnisse und Bussen Mahn- und Inkassogebühren. Geht nach Ablauf der Zahlungsfrist keine Zahlung ein, so wird der steuerpflichtigen Person eine gebührenfreie Zahlungserinnerung zugestellt.
Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung, wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Jede Mahnung löst eine Mahngebühr von Fr. 50 aus und wird mit dieser in Rechnung gestellt. Deren Anfechtung richtet sich sinngemäss nach § 191a StG.
Bleibt auch die Mahnung ohne Wirkung und muss die offene Forderung auf dem Betreibungsweg eingetrieben werden, ist der steuerpflichtigen Person eine Inkassogebühr von Fr. 80 aufzuerlegen.
Rechtskräftige Gebührenrechnungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt.