Zuständig für die Veranlagung und die Abgabeerhebung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.
661.11
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
vom 04.02.2014 (Stand 08.02.2014)
Präambel
RRV Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 1 Für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Behörde
Art. 2 Aufsicht
Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über die Wehrpflichtersatzabgabe aus.
Art. 3 Rekurskommission
Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)[1] ist die Steuerrekurskommission.
Art. 4 Stundung und Erlass
Gesuche um Erlass oder Stundung sind bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einzureichen.
Gegen deren Entscheid kann Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit erhoben werden.
Art. 5 Pass- und Schriftensperre
Zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPV)[2] ist die Steuerrekurskommission.
Egress
6/2014
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.02.2014 | 08.02.2014 | Erstfassung | 6/2014 |