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672.1

Gegenrechtserklärung mit Deutschland betreffend Steuerbefreiung für Vermächtnisse und Schenkungen[1]

vom 12.06.1934 (Stand 12.06.1934)

Präambel

Art. 1

Der Regierungsrat nimmt davon Kenntnis, dass der deutsche Reichsminister der Finanzen bei der deutschen Gesandtschaft in Bern eine Gegenseitigkeitserklärung abgegeben hat, wodurch Zuwendungen für im Kanton Thurgau zu verwirklichende kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke von der deutschen Erbschaftssteuer, nach den nähern Bestimmungen dieser Erklärung, befreit werden. Gestützt hierauf erklärt der Regierungsrat des Kantons Thurgau, unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes, dass er seinerseits den seiner Steuerhoheit unterliegenden Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden in gleicher Weise Befreiung von der Erbschaftssteuer gewähren wird, sofern die Zuwendungen erfolgen

  1. an deutsche Kirchen oder an deutsche ausschliesslich kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgende Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie
  2. zu innerhalb des Deutschen Reichs zu verwirklichenden ausschliesslich kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist.

Die Auslegung der Begriffe «Kirche» und «kirchliche Zwecke» richtet sich nach der Gesetzgebung des Kantons Thurgau.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.06.1934 12.06.1934 Erstfassung -