Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die an dieser Vereinbarung beteiligten schweizerischen Kantone, ihre Gemeinden oder anderen lokalen Körperschaften sind für die ihnen zukommenden Schenkungen und Erbschaften betreffend bewegliches oder unbewegliches Vermögen in Frankreich von den Steuern auf unentgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die schweizerischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in Frankreich errichteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.