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672.503

Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

vom 13.03.1934 (Stand 13.03.1934)

Präambel

Art. 1

Die Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer oder den ihnen entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Erklärung zurückzutreten.

Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechtswirksam[1].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 13.03.1934 13.03.1934 Erstfassung -
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