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672.515

Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige oder religiöse Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern

vom 06.05.1969 (Stand 06.05.1969)

Präambel

Art. 1

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.

Art. 2

Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.

Art. 3

Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

Art. 4

Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist. [1]

Die frühere Vereinbarung vom Jahre 1930 wird damit aufgehoben.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 06.05.1969 06.05.1969 Erstfassung -