Die Regierungen der Kantone Thurgau und Wallis verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten
- des Kantons,
- der politischen Gemeinden,
- der übrigen juristischen Personen des öffentlichen, privaten und kirchlichen Rechtes, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.