Die Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten
- des andern Kantons,
- seiner Gemeinden,
- und von Institutionen mit Sitz im andern Kanton, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen,
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.