Die Regierungen der Kantone Thurgau und Uri verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten
- des anderen Kantons
- seiner Gemeinden
- und von Institutionen mit Sitz im anderen Kanton, die öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen,
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.