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Gesetz über das Salzregal

vom 18.12.1974 (Stand 01.10.1975)

Präambel

Art. 1 Regal

Die Einfuhr und der Verkauf von Salz und Salzgemischen mit 30 Prozent oder mehr Natriumchlorid sowie von Sole ist ein Regal.

Art. 2 Konkordat

Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973[1] bei.

Art. 3 Änderungen des Konkordates

Über Änderungen des Konkordates, soweit sie nicht die Bestimmungen über den Zweck, das Salzregal oder den Austritt betreffen, beschliesst der Grosse Rat.

Art. 4 Widerhandlungen

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Konkordates zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000 bestraft.

Fehlbare haben dem Staat den Ausfall an Regalgebühren zu ersetzen.

Das zuständige Departement setzt den Ersatzbetrag fest.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend den Salzverkauf vom 29. Januar 1900 aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[2].

Egress

ABl. 2/1975

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.12.1974 01.10.1975 Erstfassung ABl. 2/1975