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700.1

Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe *

(PBV)

vom 18.09.2012 (Stand 06.07.2024)

Präambel

PBV

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständiges Departement, Fachstelle

Das Departement für Bau- und Umwelt ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes.

Das Amt für Raumentwicklung ist Fachstelle im Sinne von Art. 31 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)[1] sowie kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG)[2]*

Art. 2 Mitwirkung

Schriftliche Anträge im Rahmen der Mitwirkung sind schriftlich zu beantworten.

2. Planung

2.1. Richtpläne

Art. 3 Bekanntmachung der Richtpläne

Vor der Beschlussfassung sind Richtpläne während mindestens 20 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist beim kantonalen Richtplan und den regionalen Richtplänen im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Die regionalen und kommunalen Richtpläne sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung enthält:

1. die Art des Plans und das vom Plan betroffene Gebiet
2. den Ort, den Beginn und das Ende der Einsichtsmöglichkeit
3. den Hinweis auf das Recht für jedermann, sich innert der Bekanntmachungsfrist schriftlich zu den Entwürfen äussern zu können

Schriftliche Eingaben im Rahmen der Bekanntmachung sind schriftlich zu beantworten.

Art. 4 Verhältnis Richt- zu Nutzungsplänen

Eine geringfügige Abweichung der Nutzungspläne von den kommunalen Richtplänen gemäss § 16 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)[3] liegt vor, wenn nur einzelne kleinere Grundstücksflächen betroffen sind und die Festsetzungen gemäss der Richtplanung nicht beeinträchtigt werden.

2.2. Zonenpläne

2.2.1. Bauzonen

Art. 5 Wohnzonen

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse.

Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.

Art. 6 Dorfzonen[4] *

Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Sie bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. *

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.

Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.

… *

Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen

Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.

Die Gemeinden können Höchst- oder Mindestanteile der zulässigen Nutzungen festlegen.

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

Art. 8 Arbeitszonen

Arbeitszonen umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind.

Innerhalb der Arbeitszonen können Bereiche nach Betriebsarten ausgeschieden werden.

Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

Art. 9 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind.

Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Art. 10 Freihaltezonen

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.

Sie bezwecken insbesondere:

1. die Gliederung der Bauzonen
2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

2.2.2. Landwirtschaftszonen

Art. 11 Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet.

Art. 12 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Bereichen des Pflanzenbaus oder der Tierhaltung dient.

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Art. 16a Abs. 3 RPG entsprechen.

2.2.3. Schutzzonen

Art. 13 Landschaftsschutzzonen

Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen.

Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt

Art. 14 Naturschutzzonen

Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind.

Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.

2.2.4. Weitere Zonen

2.2.4.1. Erhaltungszonen *

Art. 15 Zonenzweck *

Erhaltungszonen im Sinne von Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV)[5] dienen der Erhaltung und Pflege der Kleinsiedlungen unter Wahrung der bestehenden Bausubstanz und des Ortsbildes sowohl hinsichtlich des Charakters der ganzen Kleinsiedlung und seiner Freiräume als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude. *

Zulässig sind Wohnbauten und landwirtschaftliche Ökonomiebauten sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. *

Art. 15a * Bestehende Bauten und Ersatzbauten

Bestehende Bauten dürfen erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder umgenutzt werden, wenn die Charakteristik der Gebäude im Wesentlichen erhalten bleibt.

Ersatzbauten sind zulässig. Sie sind grundsätzlich an gleicher Stelle, mit gleichem Volumen und gleicher Charakteristik zu erstellen.

Es ist unzulässig, für eine freistehende Ökonomiebaute eine Ersatzbaute zu erstellen, wenn die Ersatzbaute Wohnzwecken dienen soll.

Bei Umnutzungen von bestehenden Bauten zu Wohnzwecken und bei Ersatzbauten müssen die Nebennutzflächen in das Gebäudevolumen integriert werden.

Art. 15b * Neubauten

Neubauten sind zulässig, wenn sie landwirtschaftlich begründet oder standortgebunden sind. Sie haben sich in Stellung, Volumen und Charakteristik den bestehenden Bauten anzupassen.

Art. 15c * An- und Kleinbauten sowie Anlagen

An- und Kleinbauten sowie Anlagen sind zulässig, wenn der Charakter und die Eigenart der Kleinsiedlung nicht beeinträchtigt werden.

Art. 15d * Gestaltungsvorschriften

Die Ausgestaltung, die Materialisierung sowie die Farbgebung der Fassaden und Dächer hat sich der traditionell ländlichen Bauweise anzupassen.

Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind bei der Erneuerung, teilweisen Änderung, massvollen Erweiterung, Umnutzung sowie beim Abbruch und Wiederaufbau von freistehenden Ökonomiebauten nicht zulässig. Vereinzelte hochstehende Dachflächenfenster bis zu einem Lichtmass von 0.6 m² können bewilligt werden.

2.2.4.2. Abbauzonen und Deponiezonen *

Art. 16 Abbauzonen

Abbauzonen umfassen Gebiete, die der Gewinnung von Bodenmaterialien aller Art dienen.

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie zur Gewinnung oder Verarbeitung des vor Ort gewonnenen Materials notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendetem Abbau durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen.

Abbaugebiete sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert abzubauen und fachgerecht zu rekultivieren.

Hat die Abbauzone ihren Zweck erfüllt, ist das Abbaugebiet einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

Art. 17 Deponiezonen

Deponiezonen umfassen Gebiete, die für die Ablagerung von Abfällen gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)[6] bestimmt sind.

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie für den Deponiebetrieb notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendeter Ablagerung durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen.

Deponien sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert aufzufüllen und fachgerecht zu rekultivieren.

Deponiezonen sind nach Abschluss der Endgestaltung einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

2.2.5. Überlagernde Zonen

Art. 18 Zonen für archäologische Funde

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen.

Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Art. 19 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.

Art. 20 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen.

Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Abs. 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.

Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Art. 21 Gefahrenzonen

In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau „Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau“ sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.

Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

3. Begriffe und Messweisen

3.1. Ergänzende Vorschriften zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)[7]

Art. 22 Kleinbauten, Anbauten

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m² Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

Art. 23 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute (Mass f gemäss Figur 2.5 Anhang 2 IVHB), um nicht mehr als 1.00 m überschreiten.

Art. 24 Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: *

1. * ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m
2. * innerhalb des Grenzabstandes auf 1/3 der Länge um maximal 1.50 m

Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen höchstens eine Tiefe von 1.00 m und eine maximale Breite von 1.00 m aufweisen.

Art. 25 Gebäudelänge, Gebäudebreite

Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen.

Art. 26 Höhenmasse, Geschosshöhe, lichte Höhe

Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest.

Legt die Gemeinde die Höhe der Bauten nach der Geschosszahl fest, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses im Durchschnitt 3.20 m nicht überschreiten.

Die Geschosshöhe ist die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden.

Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten.

Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Abs. 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind.

Bei Bauten, die einen Minergie-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt. *

Art. 27 Untergeschosse

Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden (Mass b gemäss Figur 6.2 Anhang 2 IVHB) höchstens 0.80 m über die Fassadenlinie hinausragen.

Art. 28 Dachgeschosse

Dachgeschosse gemäss Anhang 1 und Anhang 2 IVHB dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten.

Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.

Art. 29 Attikageschosse

Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein. *

Art. 30 Gebäudeabstand

Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest.

Enthält das Baureglement keine besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.

Art. 31 Abstände, Ausnahmen

Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird.

Luft/Wasser-Wärmepumpen dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand bis zu einem Abstand von 1.50 m unterschreiten. *

… *

Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.

Die Messweise der Abstände für Gebäude gemäss Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.4 Anhang 1 zur IVHB gelten für andere Bauten und Anlagen sowie für die Berechnung der Abstände nach § 74 bis § 76 des Gesetzes sinngemäss. *

Art. 32 Geschossflächenziffer, lichte Höhe

Bei der Berechnung der Geschossflächenziffer müssen Flächen, deren lichte Höhe unter 1.50 m liegt, nicht angerechnet werden.

Art. 33 Baumassenziffer

Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse im Sinne von Ziff. 8.3 Anhang 1 IVHB umgrenzt sind, nicht angerechnet.

3.2. Übrige Begriffe und Messweisen

Art. 34 Privilegierte Parkierungsanlagen *

Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden. *

Ist als Nutzungsziffer die Geschossflächenziffer festgelegt, kann für unterirdische Parkierungsanlagen zusätzlich die Differenz zwischen der zulässigen Geschossflächenziffer für das Bauwerk samt Parkierungsanlage und der Geschossflächenziffer des Bauwerks ohne Parkierungsanlage als Nutzungsbonus geltend gemacht werden. *

Art. 35 Zuschlag für energieeffizientes Bauen

Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt:

1. *
2. * 20 % bei der Geschossflächenziffer und 10 % bei der Baumassenziffer und bei der Überbauungsziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der thermischen Gebäudehülle bis 2 m im Erdreich einen U-Wert von 0.12 W/m²K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.80 W/m²K oder weniger einhalten

Art. 36 Bauweisen

Bei geschlossener Bauweise besteht die Pflicht, seitlich zusammenzubauen. Gegenüber hinterliegenden Bauten gelten mit Ausnahme abweichender Regelung in Sonderbauvorschriften die Grenz- und Gebäudeabstände nach Regelbauweise. Die Gemeinde kann die zulässige Bautiefe im Baureglement festlegen.

Bei halboffener Bauweise können benachbarte Bauten seitlich zu einer Reihe zusammengebaut werden. Innerhalb der Reihe gelten sinngemäss die Vorschriften der geschlossenen Bauweise. In Bezug auf Abstandsvorschriften gilt eine Reihe als Einzelbaute.

Bei offener Bauweise stehen die Bauten allseits frei.

Bei verdichteter Bauweise sind Bauten in offener oder halboffener Bauweise zu konzentrierten Gebäudegruppen mit angemessener baulicher Dichte, sparsamer Erschliessung und einer hohen Siedlungsqualität zusammengefügt.

Art. 37 Zusammenbau

Bei halboffener und geschlossener Bauweise ist jeder Eigentümer berechtigt, eine Scheidmauer so zu erstellen, dass Mauermitte und Grenze zusammenfallen.

Die Mauer ist als Brandmauer auszugestalten und hat den Anforderungen über den Schallschutz nach Art. 32 der Lärmschutz-Verordnung (LSV)[8] zu genügen.

Der Miteigentümer einer gemeinsamen Mauer ist berechtigt, diese in ihrer ganzen Stärke zu unterfangen oder zu erhöhen, sofern dies für die Baute des Nachbarn ohne Gefahr oder Schaden möglich ist

Über die Art der Benutzung der Scheidmauer und den Einkauf entscheidet im Streitfall die zuständige Gemeindebehörde.

Art. 38 Höhere Häuser, Hochhäuser

Höhere Häuser sind Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3.20 m oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten. *

Hochhäuser sind Gebäude, deren Gesamthöhe 30 m überschreitet. *

Bei Hochhäusern darf der Schattenwurf die Nachbarschaft nicht wesentlich beeinträchtigen. *

Keine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der auf die umliegenden Wohnbauten und zu Wohnzwecken bebaubaren Bereiche der benachbarten Parzellen fallende Dauerschatten an einem mittleren Wintertag nicht mehr als zwei Stunden und an einem mittleren Sommertag nicht mehr als drei Stunden beträgt oder wenn nachgewiesen wird, dass ein kubisches Vergleichsprojekt gemäss Regelbauweise keinen geringeren Dauerschatten nach sich zieht.

Art. 39 Terrassenhäuser

Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefälle des massgebenden Terrains grösser sein als 10 %.

Art. 40 Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel

Verkehrsintensive Einrichtungen gemäss § 73 des Gesetzes sind gut erreichbar, wenn während deren Öffnungszeiten eine mindestens halbstündlich bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 500 m Wegstrecke entfernt liegt.

Art. 41 Hindernisfreies Bauen

Die Norm SN 521 500, Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) betreffend hindernisfreie Bauten ist für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie für Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen oder mehr als 50 Arbeitsplätzen verbindlich.

Art. 42 Gesundheit

Wohnbauten sind mit den erforderlichen Nebenräumen, sanitären Einrichtungen und der notwendigen natürlichen Belichtung zu versehen.

Art. 43 Waldabstand[9]

Der Waldabstand und der Abstand gegenüber Ufergehölzen werden ab der nach § 2 Abs. 4 des Waldgesetzes (WaldG)[10] festgelegten Waldgrenze gemessen.

Über Zustimmungen nach § 93 PBG zur Unterschreitung der Abstände nach § 75 PBG entscheidet das Kantonsforstamt.

Art. 44 Gewässerabstand

Der Abstand gegenüber Seen wird ab massgeblichem Hochwasserprofil gemessen.

Der Abstand gegenüber Flüssen, Bächen, Kanälen und Weihern wird ab Oberkante der Böschung gemessen beziehungsweise ab Hochwasserlinie, wenn diese über der Oberkante der Böschung liegt. Bei Flüssen mit Hinterdämmen wird ab wasserseitiger Oberkante des Hochwasserdammes gemessen.

Als Flüsse im Sinne des Planungs- und Baugesetzes gelten diejenigen gemäss § 4 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG)[11]*

Bäche im Sinne des Planungs- und Baugesetzes sind ober- oder unterirdische Fliessgewässer, die eine mittlere Sohlenbreite oder einen Durchmesser von mindestens 0.50 m aufweisen. Das Departement bezeichnet diese.

Der Abstand gegenüber nicht unter Abs. 4 fallenden ober- oder unterirdischen Fliessgewässern beträgt mindestens 5 m ab Oberkante der Böschung oder Eindolung.

Über Zustimmungen zur Unterschreitung der Abstände nach § 76 PBG entscheidet das Amt für Umwelt.

4. Mehrwertabgabe

Art. 44a * Höhe, Bemessung

Der nach § 64 Abs. 2 PBG berechnete Bodenmehrwert reduziert sich um den Betrag, der innert zwei Jahren seit der rechtskräftigen Zuweisung zu Bauzonen gemäss § 63 PBG zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

Eine rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird bei der Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute nach Abs. 1 auf Gesuch hin revidiert. Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit der Beschaffung der Steuerverwaltung einzureichen. Als Beschaffung gilt die Fertigstellung der landwirtschaftlichen Ersatzbaute oder der Grundbucheintrag für deren Erwerb.

Für die Bemessung des Bodenmehrwerts nach § 64 Abs. 2 PBG wird der Verkehrswert nach der Zuweisung zur Bauzone auch für Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht[12] unterliegen, nach den Bestimmungen für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke gemäss § 12 bis § 19 der Schätzungsverordnung[13] bestimmt. *

Art. 45 Verwendung

Raumplanerische Massnahmen, an welche Beiträge aus den Mitteln der Spezialfinanzierungsfonds gemäss § 66 PBG geleistet werden können, sind insbesondere:

1. Zuweisung von Boden im Baugebiet zu Nichtbaugebiet
2. Sanierungen von Industriebrachen
3. der Rückbau von Altbauten in der Landwirtschaftszone
4. Gewässerrenaturierungen und ökologische Aufwertungsmassnahmen
5. Sanierung von Altbauten oder deren Abbruch mit Ersatzbauten in Bauzonen
6. der Erwerb von dinglichen Rechten an Grundstücken, welcher die Umsetzung raumplanerischer Ziele erleichtert
7. regionale, kantonale und internationale Planungen wie Agglomerationsprogramme
8. Spezialplanungen wie Entwicklungsschwerpunkte

Beiträge an die Kosten für Infrastrukturbauten, den öffentlichen Verkehr oder Erschliessungsanlagen sind nicht zulässig.

Art. 45a * Freibetrag

Von der Erhebung der Mehrwertabgabe nach § 64 Abs. 1 PBG wird abgesehen, soweit der Abgabebetrag Fr. 100 nicht übersteigt.

Art. 46 Kantonaler Spezialfinanzierungsfonds

Über die Entnahmen aus dem kantonalen Spezialfinanzierungsfonds entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel:

1. das Departement bis zu einem Betrag von Fr. 100'000
2. der Regierungsrat über höhere Entnahmen

Art. 47 Mitteilung

Die Gemeindebehörde teilt der Steuerverwaltung den Zeitpunkt der Rechtskraft der Zuweisung gemäss § 63 PBG und den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 65 Abs. 2 PBG möglichst frühzeitig, spätestens innert 14 Tagen seit Kenntnis schriftlich mit.

Art. 48 Stundung

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Zusammenhang mit Stundungsgesuchen gemäss § 67 Abs. 1 PBG können die bei der Steuerverwaltung vorhandenen Daten beigezogen werden.

Art. 49 Verzug

Auf den fakturierten Mehrwertabgaben sind 30 Tage nach deren Fälligkeit ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet.

Die Frist gemäss Abs. 1 wird durch die Einreichung von Rechtsmitteln oder Stundung nicht unterbrochen.

Der Zinsfuss und das Bezugsminimum richten sich sinngemäss nach § 191 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) [14].

Art. 50 Kosten, Zuweisung

Zur Deckung der Kosten für die Veranlagung steht der Steuerverwaltung eine Pauschale von Fr. 700 pro Fall zu, welche von den vereinnahmten Mehrwertabgaben in Abzug gebracht wird.

Die Steuerverwaltung veranlasst nach Abzug der Pauschalen gemäss Abs. 1 durch quartalsweise Abrechnung die Zuweisung der Mehrwertabgaben je hälftig an die Spezialfinanzierungskonten von Gemeinde und Kanton.

Art. 50a * Baubewilligungspflicht Solaranlagen

Die Baubewilligungspflicht für Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 35 m² richtet sich zusätzlich nach Art. 18a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 32a und Art. 32b RPV.

Art. 50b * Meldepflicht bewilligungsfreier Solaranlagen

Baubewilligungsfreie Solaranlagen gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 32a Abs. 3 RPV mit einer Fläche von mehr als 35 m² sind unter Beilage eines Beschriebs von Art und Einpassung der Anlage 20 Tage vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde zu melden.

In Arbeitszonen genügt eine Mitteilung über Fläche und Leistung der zur Installation vorgesehenen Anlage.

4a. Elektronische Verfahren *

Art. 50c * eBau-Portal

Der Kanton betreibt das eBau-Portal als elektronische Plattform für die digitale Abwicklung von Baugesuchen.

Das Departement regelt die Nutzung durch Vereinbarungen mit den Gemeinden und erlässt die für den Betrieb erforderlichen Weisungen.

Art. 50d * Baugesuche

Erlauben die Gemeinden Dritten die Eingabe von Baugesuchen über das eBau-Portal, gelten Gesuche als hängig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die erforderlichen Daten mit qualifizierter elektronischer Signatur über das eBau-Portal eingereicht und das eBau-Portal die Bestätigung gemäss Abs. 2 generiert hat.

Nach Einreichung der Daten im eBau-Portal erhalten die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die Gemeindebehörde eine elektronisch generierte Bestätigung mit Zeitstempel und Identifikator.

Art. 50e * Baubewilligung

Bei elektronischen Eingaben gemäss § 50d eröffnet die Gemeindebehörde den Entscheid über die Baubewilligung zusammen mit den weiteren erforderlichen Entscheiden und Stellungnahmen im eBau-Portal mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Von Abs. 1 ausgenommen sind Entscheide über Baubewilligungen, bei denen gleichzeitig über Einsprachen zu befinden ist. Auf Verlangen fügt die Gemeindebehörde in diesen Fällen dem Papierausdruck von qualifiziert elektronisch signierten Entscheiden und Stellungnahmen das Ergebnis der Signaturprüfung und eine Bestätigung gemäss § 8 der Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ)[15] bei.

Als Zeitpunkt der elektronischen Eröffnung und Zustellung des Entscheids über die Baubewilligung gilt das Herunterladen aus dem Postfach im eBau-Portal.

Am siebten Tag nach erfolgter Bereitstellung im elektronischen Postfach im eBau-Portal gilt die Zustellung als erfolgt.

5. Baubewilligungs- und Kontrollverfahren

Art. 51 Baugesuch, Gesuchsunterlagen

Das Baugesuch ist mit dem ausgefüllten kantonalen Formular unter Beilage der weiteren notwendigen Unterlagen mindestens dreifach, bei Gesuchen ausserhalb der Bauzonen vierfach, bei der Gemeinde einzureichen, soweit keine elektronische Eingabe gemäss § 50d erfolgt. *

Bei elektronischen Eingaben gemäss § 50d sind erforderliche Zustimmungen von Dritten eingescannt und im PDF-Format einzureichen. Die von Hand unterzeichneten Originale sind der Gemeindebehörde auf Verlangen nachzureichen. *

Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. Situationsplan (Katasterplan) mit den eingetragenen Massen der Bauten und Anlagen beziehungsweise der projizierten Fassadenlinie oder den beabsichtigten Änderungen sowie allen Grenzabständen, Baulinien, Zufahrten und Parkfeldern
2. Grundrisse aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Angaben aller relevanten Aussenmasse, der projizierten Fassadenlinie im Grundriss des 1. Vollgeschosses sowie der Zweckbestimmung der Räume
3. Fassadenflucht- und Schnittpläne mit dem Verlauf des massgebenden oder tiefer gelegten Terrains bis über die Grundstücksgrenzen, mit vollständigen Angaben zur Gesamt-, Fassaden- oder Geschosshöhe, zur Kniestockhöhe und lichten Höhe sowie mit der Höhe der öffentlichen Strassen und des Längenprofils von Garagenzufahrten
4. Projektplan der Umgebungsgestaltung einschliesslich Parkfelder, Wege, Spielplätze und Freizeitflächen sowie Stützmauern usw. mit Höhenkoten des massgebenden Terrains sowie Bepflanzung
5. Baubeschrieb mit Angaben über die Zweckbestimmung, Materialisierung und Farbgebung, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist
6. detaillierter Nachweis der Geschossflächen- oder Baumassenziffer
7. Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
8. Kanalisationseingabe
9. Schutzraumeingabe
10. Emissionserklärung nach Art. 12 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)[16]
11. die Angaben nach Art. 34 LSV
12. energietechnischer Nachweis gemäss der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung (ENV)[17]
13. provisorisches Minergiezertifikat oder U-Wert-Nachweis, sofern ein Zuschlag für energieeffizientes Bauen beantragt wird
14. Objektschutznachweis nach § 21

Bei einfachen Bauvorhaben kann die Gemeindebehörde die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren.

In besonderen Fällen können zusätzliche Unterlagen verlangt werden, insbesondere ein Modell oder zu gegebener Zeit Farb- und Materialmuster.

Bei Umbauten und bei Änderung bereits genehmigter Pläne sind die Änderungen farbig darzustellen (rot = neu, gelb = Abbruch, blau = zu ersetzende Bauteile).

Art. 52 Koordination

Bedarf die Realisierung einer Baute oder einer Anlage neben der Baubewilligung weiterer Bewilligungen oder Stellungnahmen kantonaler Behörden, hat die Gemeindebehörde das Baugesuch spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage dem Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt einzureichen. *

Gehen Einsprachen ein und betreffen die Rügen Bereiche, die durch die kantonalen Fachstellen zu beurteilen sind, sind diese den massgeblichen Fachstellen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Gemeindebehörde reicht die Einsprachen nach Ablauf der öffentlichen Auflage dem Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt ein. *

Das Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt koordiniert die kantonalen Stellungnahmen oder Entscheide und übermittelt diese der Gemeindebehörde. *

Die Gemeindebehörde entscheidet über das Baugesuch und die Einsprachen nach Vorliegen aller erforderlichen Stellungnahmen oder Entscheide. *

Sie eröffnet den Parteien den Entscheid über die Baubewilligung und die Einspracheentscheide zusammen mit den weiteren erforderlichen Entscheiden und Stellungnahmen. *

Art. 53 Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone

Die Auflage von Gesuchen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, mit Ausnahme geringfügiger Um- oder Anbauten ohne Auswirkungen auf die Umgebung und die Nutzungsordnung, ist rechtzeitig im kantonalen Amtsblatt zu publizieren.

… *

Das Amt für Raumentwicklung entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. *

Art. 53a * Zustimmung

Das Amt für Raumentwicklung entscheidet über Zustimmungen zu Bewilligungen gemäss § 21 Abs. 3 PBG.

Art. 54 Baukontrolle

Der Gemeindebehörde sind folgende Vorgänge rechtzeitig zur Baukontrolle zu melden, sofern in der Baubewilligung nicht weniger Kontrollen verlangt werden:

1. der Baubeginn
2. die Erstellung des Schnurgerüstes
3. die Fertigstellung der Fundamente
4. die Vollendung des Rohbaues
5. die Fertigstellung der Anschlüsse an Werkleitungen und Kanalisationen vor dem Eindecken
6. die Ausführung von Arbeiten, für die besondere gesetzliche Kontrollpflichten bestehen
7. die Fertigstellung des Bauvorhabens

Die Gemeindebehörde führt die Kontrollen beförderlich durch, teilt der Bauherrschaft Beanstandungen unverzüglich mit und bestätigt diese schriftlich. Sie fordert die Bauherrschaft auf, die beanstandeten Mängel innert angesetzter Frist nachzubessern. Die Behebung der gerügten Mängel ist zur Nachkontrolle zu melden.

Art. 55 Vorprüfung

Als ausserordentlicher Aufwand im Sinne von § 120 PBG gelten Geschäfte, die zusätzlicher Besprechungen, Abklärungen oder Korrespondenz bedürfen oder besondere Schwierigkeiten aufweisen.

Bemessung und Ansätze richten sich nach § 5 und § 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden[18].

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 56 Anwendung bisherigen Rechtes

Die Begriffe und Messweisen gemäss § 4 bis § 12 und § 12a Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 in der Fassung vom 20. Mai 2008 bleiben bis zur Anpassung der kommunalen Rahmennutzungspläne und Sondernutzungspläne, längstens aber bis zum Ablauf der Frist gemäss § 122 des Planungs- und Baugesetzes vom 1. Januar 2013, anwendbar.[19] *

Die Gemeinden bestimmen im Baureglement das anwendbare Recht für Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten kommunalen Rechts hängig sind. Die Hängigkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs. *

Art. 56a * Übergangsbestimmung zur Aufhebung der Weilerzonen

Für Weilerzonen gilt die Regelung des bisherigen § 6, wenn

1. sie nicht in den Anwendungsbereich der Kleinsiedlungsverordnung (KSV)[20] fallen,
2. das kommunale Baureglement auf den bisherigen § 6 verweist und
3. die nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.9 des Kantonalen Richtplans angepasste Kommunalplanung noch nicht in Kraft gesetzt ist.

Die Regelung lautet:

1. Dorfzonen und Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Sie bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.
2. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.
3. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.
4. In Weilerzonen können die gemäss Ziff. 3 zulässigen Nutzungen eingeschränkt werden.

Art. 57 Umrechnungswerte

Die Umrechnungswerte gemäss § 122 Abs. 4 PBG sind für die Nutzungsziffern im Anhang festgelegt.

Als Umrechnungswert gemäss § 122 Abs. 4 PBG gilt für das Höhenmass der Gebäudehöhe die auf der Talseite gemessene traufseitige Fassadenhöhe.

Für den Erlass von Sondernutzungsplänen gemäss § 122 Abs. 3 PBG gelten als Basis die Umrechnungswerte gemäss § 122 Abs. 4 PBG.

Egress

38/2012

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.09.2012 01.01.2013 Erstfassung 38/2012
Erlasstitel 04.10.2022 08.10.2022 geändert 40/2022
§ 1 Abs. 2 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014
§ 1 Abs. 2 01.11.2016 05.11.2016 geändert 44/2016
§ 6 04.10.2022 08.10.2022 Titel geändert 40/2022
§ 6 Abs. 1 04.10.2022 08.10.2022 geändert 40/2022
§ 6 Abs. 4 04.10.2022 08.10.2022 aufgehoben 40/2022
Titel 2.2.4.1. 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022
§ 15 04.10.2022 08.10.2022 Titel geändert 40/2022
§ 15 Abs. 1 04.10.2022 08.10.2022 geändert 40/2022
§ 15 Abs. 2 04.10.2022 08.10.2022 geändert 40/2022
§ 15a 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022
§ 15b 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022
§ 15c 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022
§ 15d 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022
Titel 2.2.4.2. 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022
§ 24 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014
§ 24 Abs. 1, 1. 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014
§ 24 Abs. 1, 2. 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014
§ 26 Abs. 6 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020
§ 29 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014
§ 31 Abs. 1bis 06.02.2024 10.02.2024 eingefügt 6/2024
§ 31 Abs. 2 22.04.2014 01.05.2014 aufgehoben 17/2014
§ 31 Abs. 4 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014
§ 34 22.04.2014 01.05.2014 Titel geändert 17/2014
§ 34 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014
§ 34 Abs. 2 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014
§ 35 Abs. 1, 1. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020
§ 35 Abs. 1, 2. 06.02.2024 10.02.2024 geändert 6/2024
§ 38 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014
§ 38 Abs. 1 01.11.2016 05.11.2016 geändert 44/2016
§ 38 Abs. 2 01.11.2016 05.11.2016 geändert 44/2016
§ 38 Abs. 3 01.11.2016 05.11.2016 geändert 44/2016
§ 44 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017
§ 44a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014
§ 44a Abs. 3 06.03.2018 10.03.2018 eingefügt 10/2018
§ 45a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014
§ 50a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014
§ 50b 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014
Titel 4a. 02.07.2024 06.07.2024 eingefügt 27/2024
§ 50c 02.07.2024 06.07.2024 eingefügt 27/2024
§ 50d 02.07.2024 06.07.2024 eingefügt 27/2024
§ 50e 02.07.2024 06.07.2024 eingefügt 27/2024
§ 51 Abs. 1 02.07.2024 06.07.2024 geändert 27/2024
§ 51 Abs. 1bis 02.07.2024 06.07.2024 eingefügt 27/2024
§ 52 Abs. 1 16.05.2023 27.05.2023 geändert 21/2023
§ 52 Abs. 1bis 16.05.2023 27.05.2023 eingefügt 21/2023
§ 52 Abs. 2 16.05.2023 27.05.2023 geändert 21/2023
§ 52 Abs. 3 16.05.2023 27.05.2023 geändert 21/2023
§ 52 Abs. 4 16.05.2023 27.05.2023 geändert 21/2023
§ 53 Abs. 2 16.05.2023 27.05.2023 aufgehoben 21/2023
§ 53 Abs. 3 16.05.2023 27.05.2023 geändert 21/2023
§ 53a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014
§ 56 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014
§ 56 Abs. 1 22.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 56 Abs. 2 06.03.2018 10.03.2018 eingefügt 10/2018
§ 56a 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022
§ 58 04.10.2022 08.10.2022 aufgehoben 40/2022
§ 59 04.10.2022 08.10.2022 aufgehoben 40/2022
Anhang 1 22.04.2014 01.05.2014 Inhalt geändert 17/2014
Anhang 2 22.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020