Wer mit dem Kanton eine Vereinbarung im Sinne dieses Gesetzes abschliessen will, reicht vorbehältlich von § 5 spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der massgeblichen Umzonung ein begründetes Gesuch beim Kanton ein.
Der Kanton teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Gesuchs mit, ob er die objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach § 2 und § 3 als vorläufig erfüllt betrachtet.
Erachtet er die Voraussetzungen als vorläufig erfüllt, lädt er zu Verhandlungsgesprächen ein. Es sind Beschlussprotokolle zu führen.
Wird keine Einigung gefunden, schliesst der Kanton die Gespräche durch schriftliche Mitteilung ab.