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700.4

Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen

(GVKS)

vom 26.10.2022 (Stand 01.04.2023)

Präambel

GVKS

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton kann zur Milderung finanzieller Härtefälle als Folge von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen nach Massgabe dieses Gesetzes Vereinbarungen über die Gewährung von Beiträgen, Darlehen oder Bürgschaften abschliessen.

Auf Beiträge, Darlehen oder Bürgschaften nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 2 Objektive Voraussetzungen

Vereinbarungen im Sinne von § 1 Abs. 1 können geschlossen werden, wenn

1. der geltend gemachte Härtefall in engem Zusammenhang mit einem Grundstück innerhalb einer in den Anhängen 1 oder 2 der Kleinsiedlungsverordnung (KSV)[1] aufgelisteten Kleinsiedlung steht,
2. das Grundstück nach Ziff. 1 in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2019 durch Kauf zu einem damals marktnahen Preis erworben wurde,
3. dem Grundstück nach Ziff. 1 durch rechtskräftige raumplanerische Massnahmen eine baulich nutzbare, zusammenhängende Fläche von mindestens 400 m² entzogen wurde.

Art. 3 Subjektive Voraussetzungen

Vereinbarungen im Sinne von § 1 Abs. 1 können mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, wenn diese

1. nachweisen, dass sie Eigentümerin oder Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind,
2. unter Vorlage der massgeblichen Dokumente glaubhaft machen, dass der Entzug der Bebaubarkeit zu einem persönlichen finanziellen Härtefall führt.

Art. 4 Rahmenbedingungen für die Vereinbarungen

Beim Abschluss der Vereinbarungen nach § 1 Abs. 1 sind folgende Vorgaben zu beachten:

1. Die finanziellen Verpflichtungen des Kantons durch die Gewährung von Beiträgen, Darlehen oder Bürgschaften dürfen pro Vereinbarung gesamthaft Fr. 150'000 nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann in begründeten Ausnahmefällen diesen Betrag erhöhen.
2. Die Vereinbarung hat einen Verzicht der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners auf die Geltendmachung von Enteignungsansprüchen sowie ein Rückforderungsrecht für den Fall der missbräuchlichen Verwendung der Beiträge zu enthalten.
3. Vereinbarungen dürfen erst nach Rechtskraft der die Beschränkung der bebaubaren Fläche verursachenden Umzonung des betroffenen Grundstücks abgeschlossen werden.
4. Die Verpflichtungen aus den Vereinbarungen dürfen die kreditrechtlich freigegebenen Mittel nicht übersteigen.

Art. 5 Ausnahme

Vereinbarungen nach diesem Gesetz können vor der Rechtskraft der Umzonung im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 3 abgeschlossen werden, wenn als Folge der Anwendbarkeit der Kleinsiedlungsverordnung Grundpfandforderungen zu begleichen sind.

In den Fällen von Abs. 1 können Pfandgläubigerinnen oder Pfandgläubiger als Vertragspartnerin oder Vertragspartner einbezogen werden.

Art. 6 Vorgehen

Wer mit dem Kanton eine Vereinbarung im Sinne dieses Gesetzes abschliessen will, reicht vorbehältlich von § 5 spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der massgeblichen Umzonung ein begründetes Gesuch beim Kanton ein.

Der Kanton teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Gesuchs mit, ob er die objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach § 2 und § 3 als vorläufig erfüllt betrachtet.

Erachtet er die Voraussetzungen als vorläufig erfüllt, lädt er zu Verhandlungsgesprächen ein. Es sind Beschlussprotokolle zu führen.

Wird keine Einigung gefunden, schliesst der Kanton die Gespräche durch schriftliche Mitteilung ab.

Art. 7 Finanzierung

Für die Finanzierung der Leistungen aus den Vereinbarungen nach diesem Gesetz wird ein Rahmenkredit von 2.5 Mio. Franken bewilligt.

Art. 8 Berichterstattung

Der Regierungsrat erstattet mit dem Geschäftsbericht jährlich Bericht über den Vollzug dieses Gesetzes.

Egress

44/2022

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.10.2022 01.04.2023 Erstfassung 44/2022