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700.41

Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen

(GVKSV)

vom 21.03.2023 (Stand 01.04.2023)

Präambel

GVKSV

Art. 1 Vollzug

Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht das Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKS)[1].

Es ist insbesondere zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss § 1 Abs. 1 GVKS.

Art. 2 Entzogene Grundstückfläche

Eine baulich nutzbare, zusammenhängende Fläche gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 3 GVKS liegt vor, wenn sie nicht überbaut ist, einen Abstand von mindestens 4 m zu Gebäuden einhält und eine für die Bebauung geeignete Form aufweist.

Flächen mit freistehenden Gebäuden mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² sowie Anlagen gelten als nicht überbaute Flächen.

Erschliessungsflächen wie Strassen und Parkplätze gelten als überbaute Fläche.

Grenz- und Strassenabstände werden bei der Berechnung der baulich nutzbaren Fläche nicht berücksichtigt.

Art. 3 Einreichung des Gesuchs

Begründete Gesuche gemäss § 6 Abs. 1 GVKS sind beim Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt einzureichen.

Im Gesuch sind das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen gemäss § 2 und § 3 GVKS sowie Art und Umfang der beantragten Hilfe begründet darzulegen.

Dem Gesuch sind sämtliche für die Beurteilung massgebenden Unterlagen beizulegen, insbesondere:

1. Gesuchsformular
2. Grundbuchauszug
3. Grundstückkaufvertrag
4. Grundpfandvertrag
5. Steuerunterlagen

Art. 4 Prüfung der Voraussetzungen und Verhandlungsgespräche

Das Departement für Bau und Umwelt kann zur Überprüfung der Angaben im Gesuch bei betroffenen Ämtern des Kantons und bei Behörden der Gemeinden Auskünfte einholen.

Im Rahmen der Verhandlungsgespräche kann das Departement für Bau und Umwelt Augenscheine durchführen oder Gutachten von Sachverständigen einholen.

Bei Verhandlungsgesprächen müssen jeweils mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Departements für Bau und Umwelt anwesend sein.

Amtshandlungen nach dem GVKS sind für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kostenlos.

Art. 5 Liste über die Verpflichtungen des Kantons

Das Departement für Bau und Umwelt führt eine Liste über die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Vereinbarungen und den bewilligten Rahmenkredit gemäss § 7 GVKS.

Egress

12/2023

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.03.2023 01.04.2023 Erstfassung 12/2023