Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständig für die Aufsicht über den Feuerschutz.
Der Vollzug wird der Gebäudeversicherung übertragen.
708.11
Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständig für die Aufsicht über den Feuerschutz.
Der Vollzug wird der Gebäudeversicherung übertragen.
Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für den Erlass eines vorübergehenden Feuerverbots.
Es entscheidet auf Antrag des zuständigen Fachstabes.
Als verantwortliche Personen für betroffene Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen gelten insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Betreiberinnen und Betreiber oder die Organisatorinnen und Organisatoren.
Als Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung oder beträchtlichem Schadenrisiko im Sinne von § 13 des Gesetzes gelten insbesondere:
| 1. | Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 und mehr Personen aufgenommen werden, insbesondere Spitalbauten, Alters- und Pflegeheime, geschlossene Anstalten, Hotels, Pensionen und Ferienheime; | ||
| 2. | Kindertagesstätten sowie Klein-, Kinder- und Jugendheime ab zehn Betreuungsplätzen; | ||
| 3. | Gebäude und Anlagen mit Räumen, in denen sich eine grosse Anzahl Personen (mehr als 300) aufhalten kann, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Kirchen, Verkaufsgeschäfte; | ||
| 4. | Schulbauten; | ||
| 5. | Hochhäuser und Türme mit Aussichtsplattformen; | ||
| 6. | Parkhäuser, Tiefgaragen und Einstellräume ab 1'200 m² Gesamtfläche; | ||
| 7. | Büro- und Verwaltungsbauten ab 900 m² Geschossfläche oder mit mehr als 10'000 m³ umbautem Raum; | ||
| 8. | Gebäude mit Löschanlagenkonzept, Doppelfassaden, Atrien, speziellen Brandrisiken und Nachweisverfahren; | ||
| 9. | Industriebauten sowie Gewerbebauten mit speziellen Brandrisiken oder erheblicher Grösse wie Hochregallager, Lager und Betriebe mit gefährlichen Stoffen, chemische Betriebe, holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe, Lager- und Logistikbauten; | ||
| 10. | Flüssiggastanks und Biogasanlagen. | ||
Als Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung im Sinne von § 13 des Gesetzes gelten insbesondere:
| 1. | Veranstaltungen mit einer Besucherzahl, die die für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege massgebende Personenbelegung der Räume übersteigt; | ||
| 2. | Veranstaltungen mit Zeltbauten, in denen sich jeweils mehr als 2'000 Personen aufhalten können; | ||
| 3. | Veranstaltungen im Freien oder in Zeltbauten, wenn gleichzeitig mehr als 5'000 Personen anwesend sein können, insbesondere bei Fest-, Musik- und Sportveranstaltungen. | ||
Die Gebäudeversicherung erteilt die Bewilligung für die unter § 4 und § 5 aufgeführten Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen.
Auf eine Feuerschutzbewilligung kann verzichtet werden:
| 1. | sofern keine Baubewilligung erforderlich ist oder durch die Politische Gemeinde verlangt wird; | ||
| 2. | bei geringfügigen Bauvorhaben, sofern in der Baubewilligung der Politischen Gemeinde ein Hinweis auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ausreichend ist. | ||
Die Bauherrschaft oder deren Vertretung hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Bezug oder Inbetriebnahme die Fertigstellung des Bauvorhabens anzuzeigen.
Vor der behördlichen Abnahmekontrolle prüft die Bauherrschaft oder deren Vertretung die baulichen und technischen Brandschutzmassnahmen sowie Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit. Bei Bedarf sind integrale Tests durchzuführen. Über die Ergebnisse ist Protokoll zu führen.
Die zuständige Behörde stellt mit dem Abnahmeprotokoll eine feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
Als wesentliche Mängel gelten insbesondere:
| 1. | nicht vorschriftenkonforme Fluchtwege; | ||
| 2. | nicht oder ungenügend funktionierende Sicherheitseinrichtungen wie Brandmelde-, Sprinkler- oder Entrauchungsanlagen, sofern diese mit der Feuerschutzbewilligung verlangt wurden; | ||
| 3. | nicht umgesetzte Brandschutzmassnahmen, die bei einem Ereignis eine erhebliche Gefahr durch Brand, Rauch oder Explosion bewirken können. | ||
Mit periodischen Brandschutzkontrollen wird die Einhaltung der Brandschutzvorschriften im Sinne von § 10 Abs. 2 des Gesetzes bei bestehenden Gebäuden und Anlagen überprüft.
Die Durchführung obliegt der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen Behörde.
Das Departement für Justiz und Sicherheit erlässt ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der periodischen Kontrollen.
Alle fünf Jahre sind zu kontrollieren:
| 1. | Beherbergungsbetriebe, insbesondere Spitalbauten, Alters- und Pflegeheime, geschlossene Anstalten; | ||
| 2. | Hochhäuser mit mehr als 30 m Gebäudehöhe; | ||
| 3. | Einkaufszentren mit einem Versicherungswert von über 10 Mio. Franken; | ||
| 4. | Gebäude und Anlagen mit einer Personenbelegung von mehr als 1'000 Personen; | ||
| 5. | Störfallbetriebe. | ||
Alle zehn Jahre sind zu kontrollieren:
| 1. | Beherbergungsbetriebe, insbesondere Hotels, Pensionen, Ferienheime; | ||
| 2. | Gebäude und Anlagen mit einer Personenbelegung von 300 bis 1'000 Personen; | ||
| 3. | Verkaufsgeschäfte mit mehr als 2'400 m² Verkaufsfläche; | ||
| 4. | Gewerbe- und Industriebauten mit einem Versicherungswert von über 20 Mio. Franken; | ||
| 5. | Büro- und Verwaltungsbauten mit mehr als 20'000 m³ umbauten Raum. | ||
Alle fünfzehn Jahre sind zu kontrollieren:
| 1. | Tiefgaragen und Einstellräume mit mehr als 1'200 m² Gesamtfläche; | ||
| 2. | Schulbauten. | ||
Die zuständige Behörde kann bei Verdacht auf Verletzung der Brandschutzvorschriften weitere Gebäude und Anlagen, die in Abs. 1 bis Abs. 3 nicht aufgeführt sind, einer periodischen Kontrolle unterziehen.
Die zuständige Behörde kann den Zeitabstand der periodischen Kontrolle für Gebäude und Anlagen mit einer günstigen feuerpolizeilichen Risikobeurteilung beziehungsweise einwandfreier brandschutztechnischer Ordnung erhöhen oder für Gebäude und Anlagen mit einer ungünstigen Risikobeurteilung und mangelhafter brandschutztechnischer Ordnung verkleinern.
Die zuständige Behörde kann fachlich geeignete Dritte mit Kontrollaufgaben beauftragen.
In Bauzonen ist eine zonengerechte und dem Brandrisiko angepasste Löschwasserversorgung sicherzustellen. Sie erfolgt auf Grundlage der generellen Wasserversorgungsplanung der Politischen Gemeinden.
In schwach besiedelten Gebieten kann die notwendige Löschwasserversorgung mit Löschbehältern oder anderen stets einsatzbereiten Wasserbezugsorten sichergestellt werden.
Der Löschwasserbedarf und die Löschreserve sind auf Grundlage der grösstmöglichen Nutzung innerhalb der Bauzonen, der Art der Bebauung und unter Berücksichtigung spezieller Brandrisiken festzulegen.
Das Departement für Justiz und Sicherheit erlässt ergänzende Bestimmungen zur Löschwasserversorgung.
Die Betriebsfeuerwehr ist verantwortlich für einen unverzüglichen und geordneten Ersteinsatz auf dem Betriebsareal bei Feuer- und Elementarschäden. Sie besorgt ferner den Ölwehrdienst und weitere allgemeine den Feuerwehren übertragene Aufgaben.
Sie kann vom Kommando der Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen ausserhalb des Betriebsareals aufgeboten werden.
Betriebsfeuerwehren sind gemäss Weisung der Gebäudeversicherung zu organisieren und auszurüsten.
Interventionsgruppen sind betriebliche Schutzorganisationen. Mitglieder einer Interventionsgruppe leisten keinen Feuerwehrdienst im Sinne der Feuerschutzgesetzgebung.
Jede Feuerwehr ist innerhalb ihres Gemeindegebiets eine Gemeindefeuerwehr.
Stützpunktfeuerwehren sind die Gemeindefeuerwehren Amriswil, Arbon, Bischofszell, Diessenhofen, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Romanshorn, Steckborn und Weinfelden.
Für die Nationalstrassen sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden zuständig.
Für die Seeölwehr sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden Kreuzlingen, Romanshorn und Steckborn zuständig.
Für die Chemiewehr ist die Feuerwehr der Politischen Gemeinde Weinfelden zuständig.
Für Einsätze auf Bahnanlagen sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden Münchwilen, Romanshorn und Weinfelden zuständig.
Das Departement für Justiz und Sicherheit kann einzelnen Feuerwehren weitere Zusatzaufgaben zuweisen.
Die Politischen Gemeinden können die Feuerwehraufgaben gemeinsam mittels Zweckverbänden oder vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Politischen Gemeinden erfüllen.
Jede Politische Gemeinde wird einem Stützpunkt zugeteilt.
Die Zuteilung sowie die Ausnahmen für einzelne Ortsteile sind in Anhang 1 festgelegt.
Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen Vereinbarungen treffen, sofern eine kantonale Lösung nicht zweckdienlich ist.
Als Kommandantin oder Kommandant einer Feuerwehr sowie als deren Stellvertretung sind Offiziere wählbar, die über die Kommandantengrundausbildung verfügen.
Die Feuerwehren sind gemäss Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit unter Berücksichtigung ihrer Zusatzaufgaben zu organisieren und auszurüsten.
Das Feuerwehrinspektorat koordiniert die Zusammenarbeit der Feuerwehren und der betroffenen Amtsstellen.
Es ist zuständig für die kantonale Feuerwehrplanung, insbesondere für die Organisation der Feuerwehren, die Ausrüstung der Stützpunkt- und Gemeindefeuerwehren, die Ausbildung der Feuerwehrleute und die Beschaffung des zweckmässigen Materials.
Das Feuerwehrinspektorat und seine Feuerwehrexpertinnen und Feuerwehrexperten beraten die Politischen Gemeinden in allen Belangen der Feuerwehr.
Das Feuerwehrinspektorat hat Weisungsbefugnis.
Die Inspektion der Feuerwehren obliegt dem Feuerwehrinspektorat und den von ihm bezeichneten Feuerwehrexpertinnen und Feuerwehrexperten.
Die Inspektion umfasst die periodische Prüfung der Organisation, Führung, Ausbildung, Löschmittel und Geräte, der Ausrüstung, der Alarm- und Einsatzbereitschaft sowie weiterer Belange der Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren.
Die Gebäudeversicherung setzt nach Rücksprache mit dem Feuerwehrverband Thurgau die Ausbildungsziele der kantonalen Kurse fest und inspiziert diese.
Es werden insbesondere folgende kantonale Grund- und Spezialistenkurse angeboten und durchgeführt:
| 1. | Unteroffizierskurse; | ||
| 2. | Offizierskurse; | ||
| 3. | Kommandokurse; | ||
| 4. | Einsatzleiterkurse; | ||
| 5. | Fachkurse für Spezialistinnen und Spezialisten; | ||
| 6. | Kurse zur Instruktorenausbildung; | ||
| 7. | Atemschutzkurse; | ||
| 8. | Öl- und Chemiewehrkurse; | ||
| 9. | Kurse für Strassen-, Tunnel- und Bahnrettung; | ||
| 10. | Weiterbildungskurse für die oben genannten Bereiche. | ||
Das Kursangebot kann erweitert oder angepasst werden.
Die Gebäudeversicherung umschreibt die Anforderungen, die das kantonale Alarmierungssystem und die Alarmdispositive zu erfüllen haben.
Sie koordiniert gemeinsame Beschaffungsvorhaben für Feuerwehrfahrzeuge, Gerätschaften und Ausrüstung.
Die Feuerwehrpflicht für Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner beginnt in dem Jahr, in dem die jüngere Partnerin oder der jüngere Partner in das Pflichtalter eintritt und endet in dem Jahr, in dem die ältere Partnerin oder der ältere Partner das Schlussalter der Feuerwehrpflicht erreicht.
Die Politischen Gemeinden können den freiwilligen Dienst ausserhalb der gesetzlichen Feuerwehrpflicht regeln.
Jede Feuerwehr hat pro Kalenderjahr mindestens zehn Mannschafts-, vier Kader-, drei Offiziers- und sechs Atemschutzübungen sowie Übungen für Spezialistinnen und Spezialisten durchzuführen.
Die Stützpunktfeuerwehren führen zusätzlich zwei Stabsübungen und eine Offiziersübung durch.
Neu eingeteilte Feuerwehrangehörige können zu Zusatzübungen aufgeboten werden.
Die Betriebsfeuerwehren führen die Kaderübungen und mindestens eine Mannschaftsübung gemeinsam mit der Gemeindefeuerwehr durch.
Der Übungsplan und das Rahmenprogramm sind jeweils im Dezember des Vorjahres der Gebäudeversicherung zuzustellen.
Die Politischen Gemeinden haben insbesondere die Feuer-, Umwelt- und Elementargefahren in ihrem Einsatzgebiet zu beurteilen und den Risiken entsprechende Einsatzpläne für die Feuerwehren zu erstellen.
Als besonders gefährdet gelten die unter § 4 Abs. 1 bezeichneten Gebäude und Anlagen sowie Altstadtquartiere und abgelegene Gebäude.
Die Gemeinde passt die Einsatzpläne regelmässig an. Die Feuerwehren führen anhand der Einsatzpläne Übungen durch.
Die Einsatzleitung ist auf dem Schadenplatz für den Bereich Feuerwehr zuständig. Sie kann bei Bedarf Sachverständige anfordern. Die Einsatzleitung Feuerwehr ist Teil der Gesamteinsatzleitung.
Bei Grossereignissen ist nach Absprache mit der Gebäudeversicherung ein Mitglied der Gruppe der Kantonalen Einsatzleiter Feuerwehr, Polizei und Sanität (KEL-Gruppe) aufzubieten.
Die Einsatzleitung kann die Räumung des Schadenplatzes anordnen, soweit dies für das vollständige Löschen des Feuers oder die Beseitigung von Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachwerte notwendig ist.
Nach Abschluss des Feuerwehreinsatzes übergibt die Einsatzleitung die Verantwortung über den Schadenplatz im Bereich Feuerwehr der Polizei oder an die für das Gebäude verantwortliche Person.
Bei grösseren Schadenfällen ist unverzüglich die zugeteilte Stützpunktfeuerwehr zur Hilfeleistung aufzubieten.
Sie ist zu entlassen, sobald es die Einsatzlage erlaubt. Für den Nachdienst darf sie nicht in Anspruch genommen werden. Ausnahmen sind nach Absprache mit dem Feuerwehrinspektorat möglich.
Die Feuerwehr hat ein Schadenfeuer vollständig zu löschen und darauf zu achten, dass keine unnötigen Schäden entstehen.
Sie hat den Schadenplatz abzusperren, die notwendigen Verkehrsumleitungen vorzunehmen und die Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen.
Gebäudeteile dürfen nur mit Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde und der Gebäudeversicherung abgebrochen werden.
Die Feuerwehr hat nach jedem Einsatz für eine sofortige Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zu sorgen.
Die Benützung von Feuerwehrmaterial zu sachfremden Zwecken darf die Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigen.
Über jeden Einsatz hat das zuständige Feuerwehrkommando der Politischen Gemeinde, der Gebäudeversicherung sowie den zuständigen kantonalen Ämtern innert Wochenfrist schriftlich Bericht zu erstatten.
Der Bericht ist nach Weisung der Gebäudeversicherung elektronisch abzulegen.
Die Feuerwehr darf bei Unruhen nur zur Schadenbekämpfung eingesetzt werden.
Der Kanton fördert durch Beiträge den baulichen und technischen Brandschutz, die Löschwasserversorgung und die Feuerwehren.
Über Beiträge bis zu Fr. 50'000 entscheidet die Gebäudeversicherung, über höhere Beiträge entscheidet das Departement für Justiz und Sicherheit.
Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für die kantonalen Feuerschutzbeiträge und die Verwaltungsaufwendungen für die Bereiche Feuerwehr und Brandschutz.
Zur Finanzierung stehen ihr insbesondere die zweckgebundenen Beiträge aus der Brandschutzabgabe und die Beiträge der Sachversicherer gemäss § 43 und § 44 des Gesetzes, die Beiträge des Bundes an die Schadenwehren und sonstige zweckgebundene Abgaben zur Verfügung.
Beitragsgesuche sind vor Auftragserteilung bei der Gebäudeversicherung einzureichen.
Nicht berechtigte Kosten sind auszuweisen und abzuziehen.
Der Anspruch auf Beiträge entsteht mit der schriftlichen Zusicherung.
Beiträge können zugesichert werden, wenn Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte oder Fahrzeuge dem bedarfsgerechten Feuerschutz dienen und in technischer Hinsicht den Vorschriften und Weisungen der Gebäudeversicherung entsprechen.
Beiträge für den baulichen und technischen Brandschutz sowie die Löschwasserversorgung werden nur für Gebäude und Anlagen ausgerichtet, die dem Versicherungsobligatorium unterstehen.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Nettokosten. Verkaufserlöse und Beiträge Dritter sind angemessen anzurechnen.
Keine Beiträge werden insbesondere ausgerichtet für:
| 1. | vorgeschriebene Brandschutzanlagen und -einrichtungen; | ||
| 2. | Landkäufe und Umgebungsarbeiten; | ||
| 3. | Anschaffungen gebrauchter Geräte oder Einrichtungen, soweit sie nicht neuwertig oder von der Gebäudeversicherung bereits subventioniert worden sind; | ||
| 4. | Anschaffungen, die auch anderen Zwecken dienen; | ||
| 5. | Personal-, Betriebs-, Reparatur- und Unterhaltskosten. | ||
Die Beiträge haben in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Schutzwertes zu stehen.
Die Beitragsauszahlung erfolgt nach Abnahme durch die Gebäudeversicherung und gegen Vorlage einer unterzeichneten Zusammenstellung der Abrechnung entsprechend der Beitragszusicherung und unter Beilage der Rechnungskopien.
Die Gebäudeversicherung entscheidet über die Notwendigkeit einer Abnahme.
Bei zugesicherten Beiträgen über Fr. 500'000 sind auf Antrag Teilzahlungen von maximal 80 % der anrechenbaren Kosten möglich.
Zusicherungen verfallen nach Ablauf von zwei Jahren.
Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist verlängert werden.
Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haben Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge einwandfrei zu warten und dauernd betriebsbereit zu halten.
Die Gebäudeversicherung kann Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge jederzeit kontrollieren.
Beiträge können insbesondere dann zurückgefordert werden, wenn die Bedingungen der § 39 und § 43 nicht mehr erfüllt sind, umgangen wurden oder eine Veräusserung vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 erfolgt ist.
Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt.
In begründeten Fällen kann die Gebäudeversicherung von diesen Fristen abweichen.
Das Departement für Justiz und Sicherheit kann für Einzelprojekte von kantonaler oder regionaler Bedeutung Zuschläge zu den Beitragssätzen bis höchstens zur Hälfte des Beschaffungswertes gewähren.
Zuschläge zu den Beitragssätzen für die gezielte Förderung von Beschaffungsprogrammen sind zu befristen.
Bestehen kantonale oder regionale Projekte, können Beiträge an Einzelprojekte verweigert werden.
An Schutz- und Interventionsanlagen von Gebäuden werden folgende Beiträge ausgerichtet:
| 1. | für Brandmauern und Blitzschutzanlagen landwirtschaftlicher Gebäude | 40 %; | |
| 2. | für automatische Brandmelde- oder Sprinkleranlagen | 30 %; | |
| 3. | für Rauchschutzdruckanlagen, Feuerwehraufzüge und andere Massnahmen bei Bestandesbauten, wenn sie wesentlich zur Verbesserung der Personen- und Gebäudesicherheit führen | 30 %. | |
An Löschwasserversorgungsanlagen werden folgende Beiträge ausgerichtet:
| 1. | für Überflurhydranten, automatische Löschreserve-Auslösungen, Leitungen, die mehrheitlich dem Brandschutz dienen, Löschwasserbehälter, Löschweiher und ausgebaute Stauvorrichtungen | 30 %; | |
| 2. | für Neubau von Leitungen, Reservoiren, Fernsteuerungen und Pumpwerken, die zur Hälfte dem Brandschutz dienen | 15 %; | |
| 3. | für den Ersatz der unter Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgeführten Leitungen und Einrichtungen, sofern eine Verbesserung der Löschwassersicherheit erreicht werden kann | 10 %; | |
| 4. | für mehrheitlich der Trink- und Brauchwasserversorgung dienende Leitungen, Reservoire, Pumpwerke und Einrichtungen | 7.5 %. | |
Keine Beiträge werden geleistet für Unterflurhydranten, der Qualitätssicherung dienende Anlagen, Wasseruntersuchungen, Wassermesser, Hausanschlüsse, Leitungsprovisorien, Unterhaltsarbeiten und Einkaufssummen.
Feuerwehrdepots sind beitragsberechtigt, wenn sie dem kantonalen Feuerwehrkonzept entsprechen und rechtzeitig für die Investitionsplanung der Gebäudeversicherung angemeldet wurden.
Der Beitrag an den baulichen Aufwand für Feuerwehrdepots beträgt 30 %.
Erstellen und betreiben mehrere Politische Gemeinden gemeinsam ein Feuerwehrdepot, kann pro beteiligte Gemeinde ein Zuschlag von 10 %, maximal jedoch 50 % beantragt werden.
Ist das Feuerwehrdepot Bestandteil eines grösseren Gebäudes, ist nur der Feuerwehranteil beitragsberechtigt.
Die Gebäudeversicherung legt einen Höchstpreis je subventionsberechtigten Kubikmeter fest und genehmigt vorgängig das Raumprogramm und die Inneneinrichtung.
Beitragsberechtigt sind Feuerwehrfahrzeuge, die dem kantonalen Feuerwehrkonzept entsprechen, rechtzeitig für die Investitionsplanung der Gebäudeversicherung angemeldet wurden und ausschliesslich Feuerwehrzwecken dienen.
Die Gebäudeversicherung
| 1. | legt für einzelne Fahrzeugkategorien standardisierte Pflichtenhefte fest und definiert die Anforderungen bezüglich Gewichtsklasse, Motorisierung, technische Ausstattung und Ausrüstung, | ||
| 2. | kann Höchstpreise je Fahrzeugkategorie definieren und | ||
| 3. | leistet Beiträge an die Kosten für wertvermehrende An-, Um- oder Aufbauten an bestehenden Fahrzeugen, sofern sie den Vorgaben der Pflichtenhefte entsprechen. | ||
An die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen werden 30 % der berechtigten Kosten geleistet.
Beschaffen mehrere Politische Gemeinden, die ihre Aufgaben im Rahmen eines Zweckverbandes oder einer vertraglichen Zusammenarbeit erfüllen, gemeinsam Feuerwehrfahrzeuge, kann der ordentliche Subventionssatz pro beteiligte Gemeinde um 10 % bis maximal 50 % erhöht werden.
Verzichten die Politischen Gemeinden oder deren Feuerwehrorganisationen auf eine gemeinsame, durch die Gebäudeversicherung koordinierte Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, kann der ordentliche Beitragssatz um 10 % gekürzt werden.
Die Gebäudeversicherung stellt den Stützpunktfeuerwehren diejenigen Einsatzfahrzeuge und Geräte zur Verfügung, die sie zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen.
Für diese Fahrzeuge und Geräte leistet die Gebäudeversicherung Beiträge an den Betrieb und den Unterhalt.
Das Departement für Justiz und Sicherheit regelt die Details in einer Weisung.
Mannschaftsausrüstungen, allgemeines Feuerwehrmaterial, Gerätschaften sowie Alarm- und Übermittlungseinrichtungen werden durch einen Globalbeitrag abgegolten.
Der Globalbeitrag jeder Gemeinde wird gemäss der Formel in Anhang 3 berechnet.
Die Gebäudeversicherung legt die Summe der Globalbeiträge im Rahmen der Budgetierung jährlich fest.
Beschaffungen für die kantonalen Ölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn und Steckborn sowie den kantonalen Chemiewehrstützpunkt Weinfelden werden durch den Kanton zu 90 % finanziert.
Die Betriebskosten und das Kleinmaterial für die Ölwehr werden vollumfänglich vom Kanton, jene für die Chemiewehr je hälftig vom Kanton und der Gebäudeversicherung finanziert.
Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für das kantonale Alarmierungssystem von Feuerwehr, Polizei und Sanität.
Die Kantonspolizei ist zuständig für den Betrieb des Systems.
Die Betriebskosten werden gemäss den Nutzungsansprüchen der angeschlossenen Organisationen verteilt.
Die Politischen Gemeinden tragen die Kosten für Mutationen und für die wiederkehrenden Gebühren. Diese werden von der Gebäudeversicherung als Pauschale pro angeschlossene Teilnehmerinnen und Teilnehmer festgelegt und verrechnet.
Die Gebäudeversicherung übernimmt die Kosten für die Schulung, Verwaltung, Verpflegung und sofern notwendig die Beherbergung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer der vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigten Feuerwehrkurse.
Die zuständige Feuerwehrorganisation der Politischen Gemeinde oder der Betrieb übernimmt die Ausrichtung von Taggeldern und Reisespesen an Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.
Die Gebäudeversicherung übernimmt die Versicherungsprämien für die Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes und der Feuerwehrkoordination Schweiz.
Die Einsatzkosten im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den § 19 und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung[1] trägt die Politische Gemeinde.
Die Einsatzkosten der Betriebsfeuerwehren gehen zu Lasten des Betriebes. Einsätze ausserhalb des Betriebes trägt die Politische Gemeinde.
Die Verrechnungsansätze sind im Anhang 4 geregelt.
Die Einsatzkosten bei anderen Schadenfällen, insbesondere bei Auto-, Öl- und Chemieunfällen oder Wald- und Schilfbränden trägt der Kanton, soweit die Verursacherin oder der Verursacher nicht belangt werden können.
Kosten für Einsätze und Inspektionen der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb des Gemeindegebietes trägt die Gebäudeversicherung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge und Geräte handelt, die in ihrem Eigentum stehen.
Gebäude und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und dieser Verordnung errichtet worden sind, müssen den neuen Bestimmungen angepasst werden, wenn eine besondere Gefahr besteht.
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.11.2020 | 01.01.2021 | Erstfassung | 48/2020 |