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720.1

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

(GöB)

vom 15.09.2021 (Stand 01.04.2022)

Präambel

GöB

Art. 1 Beitritt zur IVöB

Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[1] bei.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Thurgauer Kantonalbank ist den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens nicht unterstellt.

Art. 3 Zuschlagskriterien

Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB erwähnten Zuschlagskriterien kann, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, das Kriterium «Unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» berücksichtigt werden.

Art. 4 Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren

Über Beschwerden gemäss Art. 52 Abs. 1 IVöB entscheidet das Verwaltungsgericht.

Die Beschwerde ist zulässig ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert.

Das Verwaltungsgericht stellt einer vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle der kantonalen Verwaltung eine Ausfertigung seiner im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gefällten Entscheide in anonymisierter Form zu.

Art. 5 Vollzug

Der Regierungsrat ist ermächtigt:

1. Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen
2. das für die Kontrollen zuständige Organ gemäss Art. 12 Abs. 5 IVöB zu bezeichnen
3. die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen für:
  a. das Führen eines Verzeichnisses der Anbieter, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen (Art. 28 Abs. 1 IVöB)
  b. die Sanktionen gemäss Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 5 IVöB
  c. die Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB
  d. die Kontrolle und Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung durch Auftraggeber und Anbieter gemäss Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB
4. ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu bezeichnen
5. Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren

Art. 6 Meldung von Ausschlüssen

Bei einem Ausschluss im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IVöB stellt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu.

Der Kanton meldet den Ausschluss dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

Art. 7 Kantonale Fachstelle

Der Kanton führt eine kantonale Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen.

Die Fachstelle pflegt den Kontakt mit den für das öffentliche Beschaffungswesen zuständigen Organen des Bundes und der Kantone. Sie informiert und berät die der IVöB unterstehenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Kanton und fördert in diesem Rahmen den einheitlichen Vollzug der Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann der Fachstelle weitere Aufgaben und Kompetenzen übertragen.

Art. 8 Übergangsrecht

Der Kanton Thurgau bleibt Mitglied der IVöB 2001[2], bis sämtliche Kantone der IVöB beigetreten sind. Die IVöB 2001 gilt nur noch im Verhältnis zu denjenigen Kantonen, die der IVöB noch nicht beigetreten sind.

Egress

37/2021

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 15.09.2021 01.04.2022 Erstfassung 37/2021