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720.11

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

(VöB)

vom 22.02.2022 (Stand 01.04.2022)

Präambel

VöB

Anhänge

1. Ständige Liste

Art. 1 Führen einer ständigen Liste

Das Departement für Bau und Umwelt führt ein Verzeichnis gemäss Art. 28 IVöB[1] über Anbieterinnen und Anbieter, die im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe oder in einem der Baubranche nahestehenden Dienstleistungsbereich (insbesondere Architekten, Planer, Ingenieure) tätig sind, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen (Ständige Liste).

Wer in die Ständige Liste aufgenommen wird, erhält ein Zertifikat, welches das Prüfungsergebnis zum Zeitpunkt der Prüfung wiedergibt.

Art. 2 Wirkung der Ständigen Liste und des Zertifikats

Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Vergabe von Bauleistungen oder der Baubranche nahestehenden Dienstleistungen im Einladungsverfahren sowie im selektiven oder offenen Verfahren von den Anbieterinnen und Anbietern die Einreichung eines gültigen Zertifikats gemäss § 1 Abs. 2 zu verlangen.

Anbieterinnen und Anbieter, die kein Zertifikat vorlegen, haben die für die Erlangung des Zertifikats erforderlichen Bescheinigungen und Angaben oder den Nachweis, dass sie in einem entsprechenden Verzeichnis eines anderen an der IVöB beteiligten Kantons aufgenommen sind, im Einzelfall mit dem Angebot einzureichen.

Art. 3 Abgrenzung Bauhaupt- und Baunebengewerbe

Zum Bauhauptgewerbe gehören alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks.

Bei den im Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgelisteten Arbeitsgattungen wird vermutet, dass sie zum Bauhauptgewerbe gehören.

Alle übrigen Arbeitsgattungen im Baugewerbe gehören zum Baunebengewerbe.

2. Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren

Art. 4 Zusammensetzung des unabhängigen Expertengremiums

Wird gestützt auf Art. 22 IVöB ein Planungs‐ oder Gesamtleistungswettbewerb oder ein Auswahlverfahren zu Planungs‐ oder Gesamtleistungsstudien durchgeführt, ist ein unabhängiges Expertengremium einzusetzen. Dieses setzt sich zusammen aus:

1. Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet
2. weiteren von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber frei bestimmten Personen

Die Mehrheit der Mitglieder muss aus Fachpersonen bestehen.

Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unabhängig sein.

Art. 5 Aufgaben des unabhängigen Expertengremiums

Das Gremium entscheidet über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise. Es spricht zudem eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin oder des Auftraggebers aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen.

Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:

1. diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde und
2. es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.

Art. 6 Anonymitätsgebot

Im Wettbewerbsverfahren sind die Wettbewerbsbeiträge anonym einzureichen. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Anonymität vorzeitig aufheben, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird.

Art. 7 Ausschreibung des Wettbewerbs oder Studienauftrags

Die Mitglieder des unabhängigen Expertengremiums werden in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt in der Ausschreibung namentlich fest:

1. ob der Gewinner einen Folgeauftrag erhält
2. welche Ansprüche den Teilnehmern zustehen (insbesondere Preise, Entschädigungen, allfällige Ankäufe)

In den Ausschreibungsunterlagen ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Abgeltungsanspruch die Urheberinnen und Urheber von Beiträgen haben, sofern ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde und:

1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Auftrag an Dritte vergibt, obschon das unabhängige Expertengremium empfohlen hat, es sei der Urheberin und dem Urheber des Beitrags zu erteilen, oder
2. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Beitrag mit dem Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers weiterverwendet, ohne dass sie dieser oder diesem einen Folgeauftrag erteilen.

3. Vollzug, Überwachung, Rechtsschutz

Art. 8 Aufsicht

Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen.

Die unmittelbare Aufsicht über die Auftraggeberinnen und Auftraggeber führen das jeweils für den Sachbereich zuständige Departement oder die Staatskanzlei.

Verstösst eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber gegen die IVöB, erlässt das zuständige Departement oder die Staatskanzlei angemessene Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.

Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für die Einreichung von Anzeigen beim Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) gemäss Art. 62 Abs. 2 IVöB bezüglich der Einhaltung der IVöB durch andere Kantone.

4. Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen

Art. 9 Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen

Die kantonale Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen (Fachstelle) bildet Teil des Generalsekretariats des Departementes für Bau und Umwelt.

Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für:

1. die Administration der Ständigen Liste gemäss § 1 VöB
2. den Erlass von Weisungen über die Erstellung der Statistiken über Vergaben im Staatsvertragsbereich, die Koordination der entsprechenden Statistiken und die Zustellung an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO gemäss Art. 50 IVöB
3. die Meldung eines rechtskräftigen Ausschlusses an das InöB (Art. 45 Abs. 3 IVöB und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [GöB][2]). Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt der Fachstelle eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu
4. die Bewirtschaftung der Thurgauer Seite der von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen unter Mitwirkung des Amtes für Informatik

Die Fachstelle kann Aus- und Weiterbildungen im öffentlichen Beschaffungswesen durchführen.

Art. 10 Zustellung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts

Die anonymisierten Entscheide des Verwaltungsgerichts gemäss § 4 Abs. 3 GöB sind der Fachstelle zuzustellen.

Egress

8/2022

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.02.2022 01.04.2022 Erstfassung 8/2022