Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe für die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[1] und dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB)[2] erfassten Beschaffungen der Zentralverwaltung und der unselbstständigen kantonalen Anstalten.
Für die gemäss Art. 10 IVöB[3] nicht erfassten Beschaffungen der Zentralverwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 dieser Weisung sinngemäss. *