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720.111

Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen

(WöB)

vom 22.02.2022 (Stand 01.06.2024)

Präambel

WöB

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe für die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[1] und dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB)[2] erfassten Beschaffungen der Zentralverwaltung und der unselbstständigen kantonalen Anstalten.

Für die gemäss Art. 10 IVöB[3] nicht erfassten Beschaffungen der Zentralverwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 dieser Weisung sinngemäss. *

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat genehmigt vorgängig Entscheide über die Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen mit einem Auftragswert über Fr. 250'000. *

Wird ein Wettbewerbsverfahren im Sinne von Art. 22 IVöB durchgeführt, bestimmt er das Wettbewerbsprogramm, das unabhängige Expertengremium und die Moderation des Verfahrens.

Er entscheidet auf Antrag der Departemente oder der Staatskanzlei über den Ausschluss von Anbietern oder Subunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen, die Auferlegung einer Busse oder das Aussprechen einer Verwarnung gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB.

Art. 3 Departemente und Staatskanzlei

Die Departemente und die Staatskanzlei entscheiden in ihren Aufgabenbereichen:

1. * über die Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen mit einem Auftragswert über Fr. 150'000 bis Fr. 250'000
2. * über den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Aufträgen mit einem Auftragswert über Fr. 150'000
3. im Wettbewerbsverfahren unabhängig vom Auftragswert auf Antrag des unabhängigen Expertengremiums über die Selektion und den Zuschlag sowie über den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens

… *

Art. 4 Ämter und unselbstständige kantonale Anstalten

Die Ämter und unselbstständigen kantonalen Anstalten sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die übrigen für die Durchführung der Vergabeverfahren erforderlichen Handlungen und Entscheide, soweit IVöB, GöB, Verordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)[4] oder diese Weisung keine anderen Zuständigkeiten festlegen.

Sie entscheiden in ihren Aufgabenbereichen: *

1. über die Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen mit einem Auftragswert bis Fr. 150'000
2. über den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Aufträgen mit einem Auftragswert bis Fr. 150'000

Art. 5 Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Ständige Liste

Ab einem Auftragswert von Fr. 50'000 sind auch im freihändigen Verfahren nach Möglichkeit drei Angebote einzuholen.

Aufträge über Bauleistungen oder der Baubranche nahestehende Dienstleistungen dürfen ab einem Auftragswert von Fr. 50'000 nur an Anbieterinnen oder Anbieter vergeben werden, die über ein gültiges Zertifikat gemäss § 1 Abs. 2 VöB verfügen oder die Belege gemäss § 2 Abs. 2 VöB beigebracht haben.

Art. 6 Ablauforganisation

Im Einladungsverfahren sowie im offenen oder selektiven Verfahren müssen namentlich folgende Handlungen von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern vorgenommen werden:

1. Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
2. Angebotsöffnung
3. Prüfung der Angebote
4. Bereinigung der Angebote
5. Bewertung der Angebote

Im freihändigen Verfahren müssen ab einem Auftragswert von Fr. 50'000 namentlich folgende Handlungen von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern vorgenommen werden:

1. Anfrage zur Einreichung eines Angebots
2. Entscheid über Auftragsvergabe

Verträge über vergebene Aufträge sind in der Regel in Schriftform abzuschliessen. Ab einem Auftragswert von Fr. 10'000 ist die Schriftform zwingend.

Art. 7 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption

Vorgesetzte weisen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren mitwirken, im Rahmen der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung unter Verweis auf diese Weisung darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.

Die Vergabestellen sorgen dafür, dass an Vergabeverfahren mit Auftragswerten von über Fr. 10'000:

1. nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitwirken, welche die Unbefangenheitserklärung gemäss Anhang 1 unterzeichnet haben
2. nur vom Kanton beauftragte Dritte mitwirken, die vor der Einleitung des Vergabeverfahrens die Unbefangenheitserklärung gemäss Anhang 1 unterzeichnet haben

Die unterzeichneten Unbefangenheitserklärungen müssen aufbewahrt werden (Art. 49 Abs. 2 IVöB).

Art. 8 Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen

Die Fachstelle ist zuständig für:

1. die Beratung der Vergabestellen beim Ausschluss von Anbietern oder Subunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen, bei der Auferlegung einer Busse oder dem Aussprechen einer Verwarnung gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB
2. die Mitteilung an die Wettbewerbskommission bei Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 45 Abs. 2 IVöB
3. die Erstellung der Dokumentationen über freihändig vergebene Aufträge gemäss Art. 21 Abs. 3 IVöB bei Beschaffungen im Staatsvertragsbereich
4. die Erstellung der Protokolle über die Öffnung der Angebote gemäss Art. 37 Abs. 2 IVöB bei Beschaffungen im Staatsvertragsbereich
5. die Erteilung von Zugriffsrechten auf die von Bund und Kantonen betriebene Internetplattform für öffentliche Beschaffungen und die Freischaltung der einzelnen Publikationen

Ihr sind rechtzeitig zum Visum vorzulegen:

1. der Publikationstext und die Ausschreibungsunterlagen für die Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren
2. das Wettbewerbsprogramm bei Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens
3. die Entscheide über den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags und den Abbruch des Verfahrens
4. die Entscheide über den Ausschluss vom Vergabeverfahren
5. freihändige Vergaben in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 IVöB über dem massgeblichen Schwellenwert

Sie kann einzelne Stellen ganz oder teilweise von der Visumspflicht befreien, sofern Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Vergabeverfahren besteht.

Art. 9 Publikationen

Die Fachstelle bestimmt den Zeitpunkt der Publikation.

Sie kann Weisungen über die Mitwirkung der einzelnen Vergabestellen bei der Bereitstellung der zu publizierenden Informationen und die Ablauforganisation erlassen.

Es erfolgt keine Publikation in den Medien.

Art. 10 Sanktionen von Anbieterinnen oder Anbietern

Die Vergabestellen informieren die Fachstelle unverzüglich:

1. bei Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden
2. bei Hinweisen auf Sachverhalte, die den Ausschluss von Anbietern oder Subunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen, die Auferlegung einer Busse oder das Aussprechen einer Verwarnung gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB zur Folge haben könnten

Egress

8/2022

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.02.2022 01.04.2022 Erstfassung 8/2022
§ 1 Abs. 2 30.04.2024 01.06.2024 eingefügt 19/2024​​
§ 2 Abs. 1 30.04.2024 01.06.2024 geändert 19/2024​​
§ 3 Abs. 1, 1. 30.04.2024 01.06.2024 geändert 19/2024​​
§ 3 Abs. 1, 2. 30.04.2024 01.06.2024 geändert 19/2024​​
§ 3 Abs. 2 30.04.2024 01.06.2024 aufgehoben 19/2024​​
§ 4 Abs. 2 30.04.2024 01.06.2024 eingefügt 19/2024​​
Anhang 1 30.04.2024 01.06.2024 Inhalt geändert 19/2024​​