Die Zuständigkeit zur Überwachung der Gefahrengebiete und zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor den übrigen gravitativen Naturgefahren liegt bei den Gemeinden.
Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten für Massnahmen nach Abs. 1 im Umfang von 60 Prozent, soweit diese zweckmässig sind, den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen und mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind.
Das Verfahren und die Kostenbeteiligung Dritter richten sich sinngemäss nach § 15, § 16, § 18, § 19, § 28 und § 30.
Werden Massnahmen aufgrund eines Verhaltens Dritter erforderlich, so kann diesen ein angemessener Teil der Kosten überbunden werden.