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721.11

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren

(WBSNV)

vom 12.12.2017 (Stand 30.05.2020)

Präambel

WBSNV

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Vollzug

Das Departement für Bau und Umwelt führt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes.

Das Amt für Umwelt vollzieht das Gesetz, diese Verordnung sowie das Bundesgesetz über die Stauanlagen[1], soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind.

… *

Art. 2 Grundlagen, Mitwirkung

Das Departement erstellt die Grundlagen gemäss § 2 des Gesetzes. Sie werden mit der Genehmigung durch den Regierungsrat behördenverbindlich.

Nachführungen der Naturgefahrenkarten gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes erfolgen durch das Amt für Umwelt. Sie werden mit der Genehmigung durch das Departement behördenverbindlich. *

Entwürfe sind den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Art. 3 Gewässerkataster

Das Amt für Umwelt führt ein Gewässerkataster. Dieses weist mindestens folgenden Inhalt auf:

1. die digitalen Daten zu den Fliessgewässern und den stehenden Gewässern im Massstab 1:5000;
2. die Gewässerart;
3. die räumliche Lage des Gewässers;
4. das Hochwasserprofil beim Bodensee und Untersee sowie die Uferlinie bei den übrigen Seen und Weihern.

2. Wasserbau

Art. 4 Bachabgrenzung

Das Departement entscheidet über die Abgrenzung zwischen Bach und Entwässerungsanlagen gemäss § 6 des Gesetzes.

Hinweise für die Abgrenzung zwischen Bach und Entwässerungsanlage ergeben sich aus der Grösse des Einzugsgebietes, dem natürlichen Quellzufluss, den Angaben aus alten Plänen und Karten, der Beschaffenheit des Gerinnes sowie der Gesamtbetrachtung des Systems.

Art. 5 Interkantonale Gewässer

Der Regierungsrat ist zuständig für:

1. den Abschluss von Verträgen über den Unterhalt und die Korrektion von Flüssen im Grenzbereich gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes;
2. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinden mit ausserkantonalen Behörden über den Unterhalt und die Korrektion von Bächen im Grenzbereich gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes.

Die Genehmigung nach Abs. 1 Ziff. 2 erfolgt, wenn die Verträge den Grundlagen gemäss § 2 des Gesetzes entsprechen und die Interessen des Kantons angemessen berücksichtigt sind.

Art. 6 Unterhaltskonzept

Das Departement ist zuständig für die Erstellung der Unterhaltskonzepte für Flüsse gemäss § 10 des Gesetzes.

Unterhaltskonzepte der Gemeinden sind dem Amt für Umwelt zur Stellungnahme zu unterbreiten. Das Amt prüft insbesondere, ob die Unterhaltskonzepte im Hinblick auf die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons an die Kosten für den Unterhalt den Anforderungen von § 10 Abs. 1 des Gesetzes entsprechen.

Flächen, welche die Gemeinden gestützt auf § 9 Abs. 2 des Gesetzes zu mähen haben, sind im Unterhaltskonzept auszuweisen.

Unterhaltskonzepte sind periodisch sowie in der Folge von Korrektionsprojekten zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen.

Art. 7 Unterhalt und Korrektion der Flüsse

Das Amt für Umwelt ist zuständig für den Unterhalt der Flüsse.

Das Departement ist unter Vorbehalt von Abs. 3 zuständig für die Korrektion der Flüsse.

Korrektionsprojekte, deren veranschlagte Ausführungskosten Fr. 100'000 übersteigen, bedürfen vor der Durchführung des Verfahrens nach § 18 und § 19 des Gesetzes der Freigabe durch den Regierungsrat. *

Art. 8 Korrektion der Bäche

Das Departement genehmigt Korrektionsprojekte für Bäche.

Das Projekt und der Kostenteiler sind vor der öffentlichen Auflage dem Amt für Umwelt zur Vorprüfung einzureichen.

Art. 9 Gemeindeübergreifende Bachkorrektionen

Für die Abwicklung von gemeindeübergreifenden Bachkorrektionen gemäss § 14 des Gesetzes schliessen der Regierungsrat und die beteiligten Gemeinden eine Projektvereinbarung ab.

Die Vereinbarung regelt mindestens:

1. die Projektorganisation;
2. die einzelnen Projektphasen mit den dafür anfallenden Kosten;
3. den Kostenteiler unter Berücksichtigung der Beiträge des Kantons gemäss § 26 des Gesetzes sowie allfälliger Beiträge Dritter gemäss § 28 des Gesetzes;
4. allfällige Akontozahlungen der Gemeinden.

Die Aufwendungen des Kantons werden den Gemeinden pauschal mit 5 % der Bruttokosten der Korrektion in Rechnung gestellt, soweit in der Vereinbarung keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen werden.

Die Aufwendungen des Kantons sowie die Beiträge nach § 26 des Gesetzes können mit den von den Gemeinden zu leistenden Kostenanteilen verrechnet werden.

Die einzelnen Projektphasen dürfen erst ausgelöst werden, wenn die jeweiligen Kostenanteile der Gemeinden kreditrechtlich gesichert sind.

Art. 10 Projekt

Das Korrektionsprojekt besteht insbesondere aus folgenden Unterlagen:

1. Bericht Hydrologie;
2. technischer Bericht inklusive Variantenstudium;
3. Gefahrengrundlagen ohne und mit Massnahmen, verbleibende Gefahren und Risiken;
4. Notfallplanung;
5. Kostenvoranschlag;
6. Übersichts- und Situationspläne, Längen- und Querprofile (Technische- und Normalprofile) sowie Gestaltungsprofile;
7. Landbeanspruchungsplan für die vorübergehende Beanspruchung von Boden;
8. Flächenanalyse in Bezug auf Kulturlandverlust;
9. Flächenanalyse in Bezug auf die Beanspruchung von Wald.

Falls erforderlich sind dem Korrektionsprojekt sodann folgende Unterlagen beizulegen:

1. Evaluation von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen inklusive Kompensationsmöglichkeiten;
2. Enteignungsplan und Enteignungsliste, die die erforderlichen Angaben über die vom Projekt betroffenen Parzellen enthalten, insbesondere die Angaben zu Eigentumsverhältnisse, Flächen vor der Enteignung und Grösse der zu enteignenden Flächen.

Bei einfachen Korrektionsprojekten können die Anforderungen an die Unterlagen reduziert werden.

Art. 11 UVP-pflichtige Vorhaben

Ist für ein Korrektionsprojekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz[2] erforderlich, hat die zuständige Behörde nach Durchführung der öffentlichen Auflage und nach der Bereinigung allfälliger Einsprachen einen Feststellungsentscheid betreffend die Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu fällen und öffentlich bekannt zu machen.

Art. 12 Finanzierung

Das Departement ist im Rahmen von Voranschlag und Finanzplan zuständig für:

1. den Entscheid über die Reduktion des Gemeindeanteils an Flussunterhalt gemäss § 22 Abs. 2 des Gesetzes;
2. den Entscheid über Kantonsbeiträge gemäss § 26, § 32 Abs. 3, § 33, § 42 Abs. 2, § 44 und § 45 des Gesetzes;
3. den Entscheid über Beiträge Dritter und von Inhaberinnen und Inhabern von Anlagen an den Unterhalt und die Korrektion von Flüssen gemäss § 27 Abs. 1, § 28 und § 29 des Gesetzes.

Das Amt für Umwelt ist im Rahmen von Voranschlag und Finanzplan zuständig für den Entscheid über Kantonsbeiträge gemäss § 25 des Gesetzes.

Für die Auszahlung des Kantonsbeitrages gemäss § 25 des Gesetzes sind dem Amt für Umwelt bis Ende August des Kalenderjahres die entsprechenden Nachweise und Pläne der in der Abrechnungsperiode durchgeführten Unterhaltsarbeiten einzureichen.

Art. 13 Kosten

Zu den beitragsberechtigten Kosten für den Unterhalt gemäss § 25 des Gesetzes gehören insbesondere:

1. periodische Begehungen;
2. die Projektierung und Bauleitung von Unterhaltsmassnahmen;
3. Durchforstungsmassnahmen;
4. die Reparatur von Schwellen, Rampen und Ufersicherungen;
5. die Behebung von Biberschäden, soweit dies für den Hochwasserschutz notwendig ist;
6. das Öffnen des Profilquerschnitts inklusive Entfernen von grossen Auflandungen;
7. die Instandstellung von Geschiebe- und Holzsammlern;
8. die Neophytenbekämpfung.

Zu den beitragsberechtigten Kosten für Korrektionen gemäss § 26 des Gesetzes gehören insbesondere:

1. die Projektierung;
2. die Bauarbeiten;
3. die projektbedingte Verlegung von Bauten und Anlagen sowie Werkleitungen, soweit dies im Rahmen des Projektes unabdingbar ist;
4. die projektbedingte Anpassung an Strassen, Brücken, öffentliche Anlagen und weiteren Strasseninfrastrukturen, soweit dies im Rahmen des Projektes unabdingbar ist;
5. die Behandlung von Altlasten, soweit dies im Rahmen des Projektes unabdingbar ist;
6. der Erwerb von Grundstücken und Rechten im Bereich des Projektes;
7. Meliorationen und raumplanerische Massnahmen, soweit diese im Rahmen des Projektes unabdingbar sind;
8. technische Installationen für die Alarmierung und Warnung.

Von den beitragsberechtigten Kosten nach Abs. 1 und Abs. 2 werden allfällige Beiträge des Kantons aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen abgezogen.

Art. 14 Erhöhte Beiträge

Wer erhöhte Beiträge gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat im Technischen Bericht die Erfüllung erhöhter Anforderungen zum Nutzen von Natur und Landschaft darzulegen und zu begründen.

Art. 15 Beiträge der Gemeinden an die Kosten für die Korrektion von Flüssen

Sind mehrere Gemeinden von einem Korrektionsprojekt betroffen, sind bei der Verteilung des Gemeindeanteils gemäss § 23 des Gesetzes auf die einzelnen Gemeinden folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. das Schadenpotential in der jeweiligen Gemeinde;
2. die Gemeindefläche innerhalb des Planungsperimeters;
3. die Anstosslänge an das Gewässer;
4. die Nutzen des Projektes für die betroffenen Gemeinden mit Bezug auf Ökologie, Erholungsnutzung und Siedlungsentwässerung.

3. Gewässerraum und Wasserbaupolizei

Art. 16 Gewässerraum beim Bodensee und Untersee

Die Breite des Gewässerraumes für den Bodensee und den Untersee wird ab dem Hochwasserprofil gemäss § 20 dieser Verordnung gemessen.

Art. 17 Gewässerraum bei Grenzgewässern

Die Abgrenzung des Gewässerraumes bei Grenzgewässern hat im Einvernehmen mit den ausserkantonalen Behörden zu erfolgen.

Soweit erforderlich, insbesondere bei Gewässern entlang der Gemeindegrenzen, stimmen die Gemeinden die Festlegung des Gewässerraumes inhaltlich und zeitlich aufeinander ab.

Art. 18 Verfahrenskoordination

Korrektionsverfahren nach § 18 des Gesetzes sind mit dem Verfahren zur Festlegung der Gewässerraumlinien nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes zur inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung der Entscheide zu koordinieren.

Bereits erfolgte Festlegungen der Gewässerraumlinien sind im Rahmen von Korrektionsprojekten zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Art. 19 Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraumes

Das Amt für Umwelt entscheidet nach Anhörung der massgebenden kantonalen Fachstellen über die Zustimmung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen im Gewässerraum gemäss § 35 Abs. 2 des Gesetzes.

Art. 20 Hochwasserprofil

Das Hochwasserprofil am Bodensee liegt auf 397.10 m.ü.M., am Untersee auf 396.80 m.ü.M.

Bei den übrigen Gewässern wird das Hochwasserprofil nach den Kriterien von § 36 Abs. 1 des Gesetzes durch das Amt für Umwelt festgelegt.

Art. 21 Wasserbaupolizeiliche Bewilligung, Pflichtstrecken

Das Amt für Umwelt ist zuständig für:

1. die Erteilung der Bewilligung für Eingriffe im Hochwasserprofil und in wasserbauliche Anlagen gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes;
2. das Festlegen von Pflichtstrecken gemäss § 38 Abs. 1 des Gesetzes.

4. Gravitative Naturgefahren

Art. 22 Messstellen

Das Einrichten und Betreiben der im Interesse des Hochwasserschutzes erforderlichen Messstellen gemäss § 41 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes erfolgt durch das Amt für Umwelt in Absprache mit den Gemeinden.

Art. 23 Uferbegehung

Die Ufer der Flüsse und Bäche werden regelmässig durch Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit begangen.

Über die Begehung ist ein Protokoll zu erstellen, das mindestens die folgenden Punkte zu dokumentieren hat:

1. die Veränderung der Sohlenlage und Ufererosionen;
2. die Einhaltung der Interventions- und Beobachtungslinien;
3. die Entwicklung der Ufervegetation inklusive Neophyten und von Schwemmholzansammlungen sowie der Zustand der Hangentwässerungen;
4. die Beurteilung des Zustandes von Kies- und Holzfängen sowie weiterer Schutzbauten.

Die Protokolle der Gemeinden sind dem Amt für Umwelt zuzustellen. Die Protokolle des Kantons sind den betroffenen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen.

Art. 24 Kiesfänger

Material aus Kiesfängern ist soweit möglich und zulässig in das gleiche Gewässersystem zurückzuführen.

5. Notarbeiten

Art. 25 Notfallplanung

Kanton und Gemeinden treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich organisatorische und planerische Massnahmen, die zur Begrenzung von Schäden infolge von gravitativen Naturgefahren beitragen.

Die Notfallplanung umfasst die Vorsorge, die Erhöhung des Bereitschaftsgrades, den Ereignisfall und die Nachsorge.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.

Art. 26 Organisation

Das Amt für Umwelt ist zuständig für:

1. die frühzeitige Erkennung von grossräumigen Hochwasserereignissen sowie das Betreiben eines Frühwarndienstes;
2. die Alarmierung der zuständigen Organe des Bevölkerungsschutzes bei drohenden Hochwasserereignissen;
3. das Bereitstellen der notwendigen Fachinformationen und die fachliche Beratung der Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes gemäss § 3 des Gesetzes über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen[3];
4. die Ereignisanalyse;
5. das Einsetzen des Fachstabes Hochwasser;
6. das Stellen von Anträgen an die Stabschefin oder den Stabschef des kantonalen Führungsstabes.

Art. 27 Abwehr unmittelbarer Gefahren und Schwemmholz

Das Amt für Umwelt ist zuständig für:

1. die Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren bei Flüssen gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes;
2. die Unterstützung der Gemeinden bei der Bewältigung ihrer Aufgaben gemäss § 43 Abs. 3 des Gesetzes;
3. die Beseitigung von Schwemmholz gemäss § 46 des Gesetzes.

6. Besondere Bestimmungen

Art. 28 Zutritts- und Benutzungsrecht

Das Departement ist zuständig für:

1. den Erlass von Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen als Folge von Unterhalt und Korrektion von Flüssen gemäss § 48 des Gesetzes;
2. den Erlass von Verfügungen zur Sicherung des Zutritts- und Benutzungsrechts bei Flüssen gemäss § 47 des Gesetzes.

Art. 29 Erwerb von Rechten im Zuständigkeitsbereich des Kantons

Der Regierungsrat ist zuständig für:

1. die Ermächtigung zur Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäss § 49 Abs. 1 des Gesetzes;
2. die Anordnung einer Landumlegung gemäss § 49 Abs. 2 des Gesetzes;
3. den Abschluss von Verträgen über den vorsorglichen Landerwerb gemäss § 49 Abs. 3 des Gesetzes.

Das Departement ist zuständig für:

1. den Abschluss von Verträgen für den freihändigen Landerwerb gemäss § 49 Abs. 1 des Gesetzes bis zu einem Erwerbspreis von Fr. 100'000;
2. die Vertretung des Kantons im Enteignungsverfahren gemäss § 49 Abs. 1 des Gesetzes.

Das Amt für Umwelt ist zuständig für:

1. den Abschluss von Verträgen für den freihändigen Landerwerb gemäss § 49 Abs. 1 des Gesetzes bis zu einem Erwerbspreis von Fr. 50'000.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Naturgefahrenkarten

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet über Gesuche um Fristverlängerungen für die Überführung der Naturgefahrenkarten in die Kommunalplanung gemäss § 56 Abs. 2 des Gesetzes.

Art. 31 Übergangsrecht

Bei Korrektionsprojekten, die vor dem 1. Januar 2018 öffentlich aufgelegt worden sind, richtet sich das Verfahren, die Finanzierung sowie die Kostenbeteiligung Dritter nach dem bisherigen Recht.

Art. 32 Hängige Verfahren

Bei Inkrafttreten der Gewässerraumlinien nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes hängige Gesuche für Bauten und Anlagen sind erstinstanzlich nach Massgabe des neuen Gewässerraumlinienplans zu beurteilen.

Die Hängigkeit bestimmt sich bei Baugesuchen nach dem Zeitpunkt der Einreichung.

Egress

50/2017

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 50/2017
§ 1 Abs. 3 26.02.2019 01.03.2019 aufgehoben 9/2019
§ 2 Abs. 1bis 05.02.2019 09.02.2019 eingefügt 6/2019
§ 7 Abs. 3 19.05.2020 30.05.2020 geändert 22/2020