Für die Abwicklung von gemeindeübergreifenden Bachkorrektionen gemäss § 14 des Gesetzes schliessen der Regierungsrat und die beteiligten Gemeinden eine Projektvereinbarung ab.
Die Vereinbarung regelt mindestens:
Die Aufwendungen des Kantons werden den Gemeinden pauschal mit 5 % der Bruttokosten der Korrektion in Rechnung gestellt, soweit in der Vereinbarung keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen werden.
Die Aufwendungen des Kantons sowie die Beiträge nach § 26 des Gesetzes können mit den von den Gemeinden zu leistenden Kostenanteilen verrechnet werden.
Die einzelnen Projektphasen dürfen erst ausgelöst werden, wenn die jeweiligen Kostenanteile der Gemeinden kreditrechtlich gesichert sind.