Kanton und Gemeinden fördern im öffentlichen Interesse die Zugänglichkeit der Ufer sowie die Anlage von Uferwegen.
721.3
Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer
Präambel
G Öffentliche Zugänglichkeit der Ufer
Art. 1 Zweck
Art. 2 Rechte an Grundstücken
Der Kanton erwirbt Rechte an Grundstücken an Seen und Flüssen.
Er unterstützt die Gemeinden beim Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken.
Art. 3 * Uferwege
Bau und Unterhalt von Uferwegen obliegen dem Kanton, soweit sie im Netz gemäss § 5 Abs. 3 des Strassengesetzes enthalten sind, im übrigen den Gemeinden.
Art. 4 Zusammenarbeit, Koordination
Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton zusammen.
Der Kanton koordiniert die Bestrebungen der Gemeinden.
Art. 5 Beiträge
Der Kanton kann den Gemeinden an den Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken Beiträge bis zu 30 Prozent ausrichten.
Der Kanton kann den Gemeinden an den Bau von Uferwegen und den Erwerb der dafür erforderlichen Rechte Beiträge bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren.
Art. 6 Finanzierung
Zur Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen wird eine Spezialfinanzierung eröffnet.
Der Grosse Rat kann jährlich bis zu Fr. 400'000 in diese Spezialfinanzierung einlegen. Der Bestand darf Fr. 5'000'000 nicht übersteigen.
Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Regierungsrat.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[1].
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.04.1983 | 01.01.1984 | Erstfassung | 19/1983 und 51/1983 |
| § 3 | 14.09.1992 | 01.01.1993 | 38/1992 und 4/1993 |