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721.3

Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer

vom 25.04.1983 (Stand 01.01.1993)

Präambel

G Öffentliche Zugänglichkeit der Ufer

Art. 1 Zweck

Kanton und Gemeinden fördern im öffentlichen Interesse die Zugänglichkeit der Ufer sowie die Anlage von Uferwegen.

Art. 2 Rechte an Grundstücken

Der Kanton erwirbt Rechte an Grundstücken an Seen und Flüssen.

Er unterstützt die Gemeinden beim Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken.

Art. 3 * Uferwege

Bau und Unterhalt von Uferwegen obliegen dem Kanton, soweit sie im Netz gemäss § 5 Abs. 3 des Strassengesetzes enthalten sind, im übrigen den Gemeinden.

Art. 4 Zusammenarbeit, Koordination

Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton zusammen.

Der Kanton koordiniert die Bestrebungen der Gemeinden.

Art. 5 Beiträge

Der Kanton kann den Gemeinden an den Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken Beiträge bis zu 30 Prozent ausrichten.

Der Kanton kann den Gemeinden an den Bau von Uferwegen und den Erwerb der dafür erforderlichen Rechte Beiträge bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren.

Art. 6 Finanzierung

Zur Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen wird eine Spezialfinanzierung eröffnet.

Der Grosse Rat kann jährlich bis zu Fr. 400'000 in diese Spezialfinanzierung einlegen. Der Bestand darf Fr. 5'000'000 nicht übersteigen.

Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Regierungsrat.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[1].

Egress

19/1983 und 51/1983

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.04.1983 01.01.1984 Erstfassung 19/1983 und 51/1983
§ 3 14.09.1992 01.01.1993 38/1992 und 4/1993