Die öffentliche Wasserversorgung ist Sache der Gemeinden, soweit dieses Gesetz bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt.
Die Gemeinden erstellen ein generelles Wasserversorgungsprojekt als Grundlage für den Ausbau der Wasserversorgung. Sie berücksichtigen dabei die Vorgaben des kantonalen Richtplans und der Regionalstudien des Kantons. Das Projekt bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes des Regierungsrates.
Die Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen.
Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung.
Sie führen die direkte Aufsicht über die weiteren Trägerschaften nach § 21, soweit die Verordnung diese Aufgabe nicht anderen Stellen überträgt.
Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss § 36a und § 36b PBG. *