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725.1

Gesetz über Strassen und Wege

(StrWG)

vom 14.09.1992 (Stand 01.07.2023)

Präambel

StrWG

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Strassen und Wege des Kantons sowie der Politischen Gemeinden und regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG)[1]*

Für die Flur- und Waldstrassen bleiben die Vorschriften des Gesetzes über Flur und Garten[2] und des Waldgesetzes[3] vorbehalten. *

Privatstrassen und -wege gelten als Anlagen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes (PBG)[4] und unterstehen im Übrigen dem Privatrecht. *

… *

Art. 2 Bereich der öffentlichen Strassen und Wege

Zur Strasse oder zum Weg gehören alle Flächen, Bauten oder Anlagen, die dem bestimmungsgemässen Gebrauch und dem Schutz der Umgebung dienen, namentlich: *

1. * Fahrbahnen, Trottoirs, Ausweichstellen, Wartehäuschen, Haltebuchten für den öffentlichen und privaten Verkehr, Parkbuchten
2. * verkehrstechnische Anlagen wie Lichtsignal-, Verkehrsüberwachungs-, Verkehrslenkungs- und Verkehrsdatenerfassungsanlagen
3. * sämtliche Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstücks, die der technischen Ausgestaltung, ihrem Bestand, Unterhalt sowie dem Schutz der Strassen und Wege und des Verkehrs dienen, insbesondere Kunstbauten, Strassenentwässerungsanlagen, Bankette, Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann
4. * Beleuchtungen, Signale, Markierungen, Verkehrsspiegel, bauliche Anlagen zur Verkehrsberuhigung, stationäre verkehrspolizeiliche Kontrollanlagen, Bepflanzungen
5. * Massnahmen nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz, soweit sie an der Strasse umgesetzt werden

Wo das Gesetz zwischen Strassen und Wegen innerorts und ausserorts unterscheidet, gilt das Gebiet in der Bauzone als innerorts gelegen. *

Art. 3 Planung

… *

Inhalt, Verfahren und Wirkung der Planung richten sich nach dem PBG und dem Bundesgesetz über die Raumplanung[5]*

… *

Art. 4 Grundsätze für Planung, Bau und Unterhalt

Strassen und Wege sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Bedeutung, unter Beachtung der Sicherheit der Benützer, des öffentlichen Verkehrs, des Umweltschutzes, der gewachsenen Siedlungen, der natürlichen Landschaft, des sparsamen Verbrauchs des Bodens und der Wirtschaftlichkeit zu planen, zu bauen und zu unterhalten. Die Bedürfnisse der Benützer und Anwohner sind angemessen zu berücksichtigen.

Bei der Gestaltung des Strassenraums übernimmt der Kanton eine Vorbildfunktion hinsichtlich Einbettung der Bauten und Anlagen in die Landschaft und das Siedlungsbild. *

Soweit erforderlich stimmen Kanton und Gemeinden Planung, Bau und Unterhalt ihrer Strassen und Wege aufeinander ab. *

Art. 4a * Elektronische Daten

Der Austausch elektronischer Daten zwischen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Bezug elektronischer Daten durch Private richten sich nach der Gesetzgebung über Geoinformation.

2. Strassen- und Wegnetze *

Art. 5 Netz der Kantonsstrassen und -wege *

Der Kanton plant, baut und betreibt das Netz der Kantonsstrassen und -wege nach Massgabe dieses Gesetzes. *

Das Netz der Kantonsstrassen ist im Anhang festgelegt und umfasst: *

1. * Als Klasse 1 die Strassenverbindungen von kantonaler Bedeutung und jene Strassen, die für einen effizienten und bedarfsgerechten Anschluss der Politischen Gemeinden an diese Verbindungen erforderlich sind
2. * Als Klasse 2 Strassenverbindungen, die keine Funktion nach Abs. 2 Ziff. 1 erfüllen

Das Netz der Kantonswege umfasst die Fuss-, Wander- und Radwegverbindungen von nationaler, kantonaler oder überregionaler Bedeutung. *

Art. 5a * Netzbeschlüsse des Kantons

Der Grosse Rat beschliesst über die Erweiterung oder Verkleinerung des Netzes der Kantonsstrassen unter Vorbehalt von Abs. 4 Ziff. 1.

Beschlüsse des Grossen Rates über die Erweiterung des Netzes durch neu zu erstellende Kantonsstrassen unterliegen der fakultativen Volksabstimmung, soweit sie nicht nur Umfahrungen einzelner Ortschaften betreffen.

Der Regierungsrat beschliesst das Netz der Kantonswege sowie dessen Erweiterung oder Verkleinerung. Er bildet das Netz im kantonalen Richtplan ab.

Das zuständige Departement ist ermächtigt:

1. Kantonsstrassen der Klasse 2 durch Vereinbarungen mit den betroffenen Gemeinden abzutreten
2. Rechtskräftige Änderungen am Netz der Kantonsstrassen im Anhang nachzutragen

Art. 6 Netz der Gemeindestrassen und -wege *

Die Gemeinde plant, baut und betreibt das Netz der Gemeindestrassen und -wege nach Massgabe dieses Gesetzes. *

Das Netz der Gemeindestrassen und -wege umfasst die Strassenverbindungen von lokaler Bedeutung und jene Strassen und Wege, die zur Erfüllung der Erschliessungspflicht der Gemeinden nach dem PBG erforderlich sind. *

Die Gemeinde beschliesst das Netz der Gemeindestrassen und -wege sowie über dessen Erweiterung oder Verkleinerung. *

Die Gemeinde kann die Befugnis nach Abs. 3 ganz oder zum Teil der Gemeindebehörde übertragen. *

Art. 8 Verzeichnis *

… *

Kanton und Gemeinden führen ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der ihrem Netz zugehörigen Strassen und Wege. *

Art. 11 Aufhebung von Strassen und Wegen

Strassen oder Wege sind aufzuheben und aus den Netzen der Gemeinden oder des Kantons zu entlassen, wenn sie nicht mehr notwendig sind. *

Vor dem Beschluss der Aufhebung ist ein Aufhebungsprojekt nach § 21 öffentlich aufzulegen. *

Verlieren Grundstücke durch die Aufhebung von Strassen oder Wegen den notwendigen Zugang, sind im Aufhebungsprojekt Massnahmen für den rechtsgenüglichen Anschluss an das öffentliche Netz aufzunehmen. *

Sind Fuss- oder Wanderwege gemäss Art. 7 FWG zu ersetzen, ist der Verursacher ersatzpflichtig. *

3. Bau

3.1. Allgemeines

Art. 12 Begriff

Unter Bau sind zu verstehen:

1. * der Neubau, der Ausbau, die Redimensionierung, die wesentliche Änderung der Oberfläche und die Korrektion bzw. die Änderung der Linienführung von Strassen oder Wegen sowie die Aufhebung von Strassen und Wegen nach § 11
2. bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Verkehrslenkung
3. die von Gesetzes wegen an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen
4. * die Erstellung und Modernisierung von Anlagen zum Betrieb, namentlich zur Beleuchtung oder Entwässerung von Strassen oder Wegen usw.
5. alle als Folge von Massnahmen nach Ziff. 1 bis Ziff. 4 notwendigen Anpassungen bei anstossenden Liegenschaften

Art. 13 Versuchsphasen

Vor einem Baubeschluss können bei Kantonsstrassen das Departement und bei Gemeindestrassen die Gemeindebehörde bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Verkehrslenkung anordnen. Solche Massnahmen dauern in der Regel nicht länger als zwei Jahre, können jedoch aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Anordnungen nach Abs. 1 sind endgültig. Die Entscheide sind öffentlich bekannt zu machen. *

Die in Art. 106 und Art. 107 der Signalisationsverordnung (SSV)[6] vorgesehenen Rechtsmittel sind vorbehalten. *

3.2. Baubeschluss

Art. 15 Kantonsstrassen und -wege *

Über den Bau von Kantonsstrassen und -wegen sowie über die Freigabe der erforderlichen Mittel aus der Spezialfinanzierung gemäss § 29 entscheidet der Grosse Rat unter Vorbehalt von § 27 Abs. 3 mit dem Budget abschliessend. Vorhaben von besonderer Bedeutung können ihm separat unterbreitet werden. *

Über nicht vorgesehene kleine Vorhaben kann das Departement im Rahmen des Budgets entscheiden. *

Über die Sanierung von Strassen aufgrund der Gesetzgebung über den Umweltschutz entscheidet der Regierungsrat im Rahmen des Budgets. *

Art. 16 Gemeindestrassen und -wege *

Über den Bau von Gemeindestrassen und -wegen entscheidet die Gemeinde. Sie kann diese Befugnis ganz oder zum Teil der Gemeindebehörde übertragen.

Sind mehrere Gemeinden am Bau einer Strasse oder eines Weges beteiligt und können sie sich nicht einigen, entscheidet das Departement.

In Gebieten, deren Erschliessung durch einen Gestaltungsplan geregelt wird, beschliesst die zuständige Gemeindebehörde über den Bau von Strassen und Wegen. *

Art. 17 Kantonale Projektierungszonen

Zur vorsorglichen Freihaltung des Raums für den Bau von Kantonsstrassen oder ‑wegen kann der Regierungsrat Projektierungszonen festlegen. *

Projektierungszonen werden mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt wirksam und enden mit der Rechtskraft des Projekts, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Bekanntgabe. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängert werden. *

Die Pläne sind durch die betreffenden Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist den betroffenen Eigentümern schriftlich mitzuteilen. Während der Auflagefrist kann beim Departement Einsprache erhoben werden. *

Innerhalb der Projektierungszonen sind Veränderungen baulicher Art nur mit Bewilligung des Departements gestattet. Diese wird erteilt, wenn der Strassen- oder Wegbau nicht erschwert, verteuert oder beeinträchtigt wird. *

Art. 18 Vorsorglicher Landerwerb durch den Kanton

Für neue Strassen oder Wege des Kantons gemäss kantonalem Richtplan und für in Aussicht stehende Ausbau- oder Korrektionsvorhaben kann der Regierungsrat im Rahmen des Landkreditkontos gemäss § 17 des Gesetzes über den Finanzhaushalt (FHG)[7] vorsorglich Land erwerben. *

3.3. Projektierung *

Art. 19 Zuständigkeit Kanton *

Das Departement projektiert den Bau von Kantonsstrassen und -wegen. Die Gemeindebehörden der betroffenen Gemeinden sind frühzeitig einzubeziehen. *

Ausbauwünsche der Gemeinden oder Dritter können berücksichtigt werden, wenn die Interessen des Kantons gewahrt bleiben und die Übernahme der Mehrkosten gesichert ist. *

… *

Art. 19a * Zuständigkeit Gemeinde

Die Gemeindebehörde projektiert den Bau von Gemeindestrassen und -wegen. Kanton und Nachbargemeinden sind frühzeitig einzubeziehen, soweit sie betroffen sind.

Art. 20 Landerwerb

Für den Bau benötigte Rechte sind freihändig, im Landumlegungsverfahren oder nötigenfalls durch Enteignung zu erwerben.

Für Kantonsstrassen und -wege kann der Regierungsrat eine Landumlegung anordnen. Das Umlegungsverfahren richtet sich sinngemäss nach § 53 und § 54 PBG. *

Art. 21 Verfahren

Die Gemeindebehörde legt die Projekte während 20 Tagen öffentlich auf. Sie teilt die Auflage den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mit und macht bei Strassen und Wegen deren Lage während der Auflage im Gelände sichtbar. *

Während der Auflage kann Einsprache erhoben werden. Die Einsprache richtet sich bei Kantonsstrassen und -wegen an das Departement, bei Gemeindestrassen und -wegen an die Gemeindebehörde.

Bewirkt die Gutheissung von Einsprachen erhebliche Änderungen des aufgelegten Projekts, ist das Auflageverfahren zu wiederholen. *

Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden bei kleinen oder unbedeutenden Projekten für: *

1. * Beleuchtungsanlagen
2. * Rückhaltesysteme
3. * Entwässerungsanlagen
4. * bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung oder -lenkung

Art. 22 * Verhältnis zu Sondernutzungsplänen *

Ist die Lage einer Strasse oder eines Weges, der Ausbaustandard oder die Funktion durch einen Sondernutzungsplan oder eine kantonale Nutzungszone festgelegt, kann davon im Projekt nur insoweit abgewichen werden, als der Plan in den wesentlichen Zügen nicht geändert wird. *

4. Unterhalt

Art. 23 Begriff

Als betrieblicher Unterhalt gelten die zum Betrieb der Strassen oder Wege erforderlichen Massnahmen. Dazu gehören namentlich der Betrieb der Beleuchtung, die Behebung kleinerer Schäden, die Reinigung, der Winterdienst, die Pflege der Grünflächen im Eigentum des Gemeinwesens und von Böschungen, deren Bewirtschaftung und Unterhalt dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann, sowie das Anbringen von Markierungen und Signalen.

Als baulicher Unterhalt gelten alle Massnahmen zur Erhaltung der Strassen oder Wege sowie alle notwendigen Anpassungen bei anstossenden Liegenschaften. Dazu gehören insbesondere die Behebung grösserer Schäden einschliesslich Elementarschäden, die Erneuerung der Deck- und Binderschichten, der Entwässerungsanlagen, der Beleuchtung, der Kunstbauten und der verkehrstechnischen Anlagen. *

Art. 24 Zuständigkeit

Kantonsstrassen und -wege werden vorbehältlich von Abs. 2 und Abs. 3 durch den Kanton, Gemeindestrassen und -wege durch die Gemeinde unterhalten. *

Der betriebliche Unterhalt von Lärmschutzwänden, Beleuchtungen, Trottoirs, Parknischen, Radwegen und dergleichen sowie der Bepflanzungen von Verkehrsinseln und -kreiseln ist innerorts Sache der Gemeinde. *

Führen Kantons- oder Gemeindewege über Parzellen Dritter, wird der Unterhalt durch die Gemeinde durchgeführt. *

Art. 25 Gebundene Ausgaben

Aufwendungen für den Unterhalt gelten als gebundene Ausgaben.

5. Finanzierung

5.1. Kantonsstrassen und Kantonswege

Art. 26 Grundsätze

Der Kanton trägt grundsätzlich die Kosten für Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen und -wege. Vorbehalten bleiben § 24 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 27. *

… *

Art. 26a * Leistungsvereinbarungen

Der Kanton schliesst mit den Gemeinden Leistungsvereinbarungen über die Umsetzung bundesrechtlich vorgeschriebener Lärmschutzmassnahmen an Gemeindestrassen oder ersatzweise an Gebäuden ab.

Im Rahmen dieser Leistungsvereinbarungen beteiligt sich der Kanton mit Beiträgen bis zu 20 Prozent an den Kosten der Gemeinde für die Umsetzung der Massnahmen.

Art. 26b * Beiträge des Kantons

Ist der Kanton mit Infrastrukturprojekten an der Umsetzung von Agglomerationsprogrammen beteiligt, kann er im Rahmen des Budgets Beiträge bis 20 % an die Kosten von Massnahmen anderer am Agglomerationsprogramm beteiligten Körperschaften leisten, sofern damit die Wirksamkeit der kantonalen Massnahmen verbessert werden kann.

Der Kanton leistet Beiträge bis zu 50 % an die Kosten des baulichen Unterhalts der Kantonswege nach § 24 Abs. 3.

Art. 27 Beiträge der Gemeinden

Die Gemeinden haben sich an den Kosten für den Bau von Kantonsstrassen und ‑wegen mit Beiträgen bis zu 50 % zu beteiligen, soweit es sich um Ortsumfahrungen oder Strecken innerorts handelt. Das Departement legt die Höhe der Beiträge fest. Es berücksichtigt dabei: *

1. die Bedeutung des Strassenabschnitts
2. die Beziehung des Baus zur Ortschaft
3. die Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gemeindefläche
4. die Kosten des Baus pro Einwohner

Den Beitrag für Ortsumfahrungen haben grundsätzlich jene Gemeinden zu bezahlen, die umfahren werden. Sind mehrere Gemeinden beteiligt, entscheidet das Departement über die Aufteilung des Gesamtbeitrags.

Bewilligt eine Gemeinde ihren Beitrag nicht, darf das beitragspflichtige Projekt nur realisiert werden, wenn ein erhebliches übergeordnetes Interesse besteht. Über diese Frage entscheidet der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates. Hält der Grosse Rat am Bau fest, ist der Gemeindebeitrag zu leisten.

Für Vorhaben von besonderer kantonaler Bedeutung kann der Grosse Rat mit dem Netzbeschluss nach § 5a Abs. 1 auf Gemeindebeiträge verzichten oder Gemeindebeiträge von höchstens 5 % festlegen. *

Art. 28 Beiträge Dritter

Erfolgt der Ausbau oder die Korrektion einer Kantonsstrasse weitgehend im Interesse von Dritten, können ihnen durch Entscheid des Departementes Beiträge auferlegt werden.

Art. 29 * Spezialfinanzierung

Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung insbesondere für: *

1. die Planung, den Bau und den Unterhalt von Kantonsstrassen und -wegen
2. die Planung, den Bau und den Unterhalt kantonaler Werkhöfe
3. * den Landerwerb gemäss § 20
4. die Beiträge des Kantons an die Verbesserung von Objekten, die durch den Strassen- oder Wegbau beeinträchtigt worden sind
5. die Anlagen zur Verkehrsregelung sowie die Sicherungen von Niveauübergängen bei Kantonsstrassen und -wegen
6. * die Beiträge des Kantons gemäss § 26a und § 26b
7. die Deckung der Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Verträgen oder Beteiligungen gemäss § 48a
8. * die Beiträge an private Organisationen gemäss § 50 Abs. 2
9. * die Kennzeichnung der Kantonswege

In die Spezialfinanzierung fliessen insbesondere: *

1. der Nettoertrag der Verkehrsabgaben
2. die Beiträge und Abgeltungen des Bundes für die Planung, den Bau und den Unterhalt von Kantonsstrassen und -wegen
3. Beiträge aus dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe des Bundes
4. die Beiträge der Gemeinden gemäss § 27
5. die Beiträge Dritter gemäss § 28
6. die Einnahmen aus den Verträgen oder Beteiligungen gemäss § 48a

Der Grosse Rat kann mit dem Budget allgemeine Mittel in die Spezialfinanzierung einlegen, wenn aufgrund unvorhergesehener Ereignisse oder für die Finanzierung von im Netz der Kantonsstrassen enthaltenen Grossprojekten die Einnahmen gemäss Abs. 2 den Aufwand mittelfristig nicht decken. *

5.2. Gemeindestrassen und Gemeindewege

Art. 31 Kostenträger

Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt von § 43 PBG die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen und -wege. *

Erfolgen der Ausbau oder die Korrektion einer Gemeindestrasse weitgehend im Interesse Dritter, können ihnen durch Entscheid der Gemeindebehörde zusätzliche Beiträge auferlegt werden.

Werden Kantonsstrassen längere Zeit gesperrt und entstehen dadurch vermehrte Kosten für den Unterhalt an Gemeindestrassen, hat der Kanton einen angemessenen Beitrag an diese Mehrkosten zu leisten.

6. Benützung der Strassen und Wege

Art. 32 Gemeingebrauch

Öffentliche Strassen und Wege stehen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und unter Vorbehalt von Verkehrsanordnungen jedermann zum Gebrauch offen.

Der Gebrauch hat schonend zu erfolgen. Wer eine Strasse oder einen Weg übermässig beansprucht, kann zu einem Beitrag an den Unterhalt herangezogen werden. Verunreinigungen von Strassen sind durch den Verursacher auf eigene Kosten zu beseitigen.

Über die Beitrags- und Beseitigungspflicht gemäss Abs. 2 entscheidet bei Kantonsstrassen und -wegen das Departement und bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde. *

Art. 33 Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsanordnungen

Beschränkungen oder Anordnungen zur Regelung des Verkehrs richten sich nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.

Das Departement ist zuständig für Erlass, Änderung oder Aufhebung der dauernden Verkehrsanordnungen auf: *

1. * Kantonsstrassen und -wegen
2. * Gemeindestrassen und -wegen
3. * Flurstrassen und -wegen
4. * öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer

Vor dem Erlass von Verkehrsanordnungen nach Abs. 2 führt das Departement in der Regel ein Einwendungsverfahren durch. *

Zu diesem Zweck werden die Entwürfe der vorgesehenen Verkehrsanordnungen mit dem Hinweis publiziert, dass dazu innert 20 Tagen ab Publikation beim Departement schriftliche Einwendungen eingereicht werden können. *

Vorübergehende Anordnungen verfügt bei Kantonsstrassen und -wegen das Departement, bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde. *

Art. 34 Gesteigerter Gemeingebrauch

Der gesteigerte Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen bedarf der Bewilligung des Kantons, derjenige von Gemeindestrassen und -wegen einer Bewilligung der Gemeindebehörde. Kanton und Gemeinden können über den gegenseitigen gesteigerten Gemeingebrauch ihrer Strassen und Wege Vereinbarungen treffen. *

Eine Bewilligung ist insbesondere nötig für:

1. Umzüge, Veranstaltungen oder andere Anlässe
2. Strassencafés
3. vorübergehendes Ablagern von Material, Aufstellen von Ständen, Baugerüsten oder ähnlichem
4. * Kanalisation, Werkleitungen oder Kabel
5. * vorübergehendes Anbringen von Erdankern

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. *

Für gesteigerten Gemeingebrauch können Gebühren erhoben werden. Bei Kantonsstrassen und -wegen legt der Regierungsrat die Ansätze fest, bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde. *

Die Gemeinden können das Parkieren von Fahrzeugen auf Strassen und Wegen einschliesslich solchen des Kantons durch Reglement der Bewilligungs- und der Gebührenpflicht unterstellen. *

Art. 35 Sondernutzung

Die Sondernutzung von Kantonsstrassen und -wegen sowie von Gemeindestrassen und -wegen bedarf einer Konzession. *

Eine Konzession ist insbesondere nötig für bleibende Bauten oder Anlagen aller Art sowohl unter als auch auf oder über Strassen und Wegen mit Ausnahme der Fälle von § 34 Abs. 2 Ziff. 4.

Konzessionsbehörde ist bei Kantonsstrassen und -wegen das Departement, bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde. *

Auf Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann erteilt werden, sofern dafür ein Bedürfnis ausgewiesen ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. *

Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. Bei Kantonsstrassen und -wegen legt der Regierungsrat die Ansätze fest, bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde. *

Art. 35a * Verfahren für die Bewilligungserteilung oder Konzessionsvergabe im Rahmen eines Bauvorhabens

Bedarf die Realisierung eines Bauvorhabens neben der Baubewilligung einer Bewilligung oder einer Konzession nach diesem Gesetz, ist das entsprechende Gesuch mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen.

Die Gemeindebehörde legt das Gesuch mit den Unterlagen während 20 Tagen öffentlich auf und teilt die Auflage den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mit. Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist und Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt.

Wer vom Gesuch persönlich berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Ablehnung oder Änderung hat, kann bei der Gemeindebehörde während der Auflage Einsprache erheben.

Ist das Departement für die Erteilung der Konzession oder der Kanton für die Erteilung der Bewilligung zuständig, leitet die Gemeindebehörde das Gesuch samt Einsprachen an die vom Regierungsrat zu bezeichnende Stelle weiter.

Die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde entscheidet über das Gesuch in Kenntnis der Einsprachen.

Die vom Regierungsrat zu bezeichnende Stelle koordiniert den Bewilligungs- oder Konzessionsentscheid und weitere erforderliche kantonale Stellungnahmen oder Entscheide und übermittelt diese der Gemeindebehörde.

Die Gemeindebehörde eröffnet dem Gesuchsteller und allfälligen Einsprechern die Bewilligung oder die Konzession zusammen mit dem Baubewilligungsentscheid und mit den weiteren erforderlichen Stellungnahmen und Entscheiden.

Art. 35b * Verfahren für die Bewilligungserteilung oder Konzessionsvergabe im Rahmen eines Sondernutzungsplans

Bedarf die Umsetzung eines Sondernutzungsplans einer Bewilligung oder einer Konzession nach diesem Gesetz, ist vor der öffentlichen Auflage bei der zuständigen Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde eine Stellungnahme einzuholen.

Die Gemeindebehörde legt den Sondernutzungsplan zusammen mit der Stellungnahme der Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde während 20 Tagen öffentlich auf. Wer vom Gesuch persönlich berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Ablehnung oder Änderung hat, kann bei der Gemeindebehörde während der öffentlichen Auflage Einsprache erheben.

Die Gemeindebehörde entscheidet nach Ablauf der öffentlichen Auflage über die Einsprachen.

Art. 35c * Verfahren für die Konzessionsvergabe im Rahmen von Strassenprojekten

Ist für die Realisierung eines Strassenprojekts eine Konzession erforderlich, gilt diese mit Eintritt der Rechtskraft des Projekts als erteilt.

Art. 35d * Bewilligungs- oder Konzessionsadressat

Die Bewilligung oder Konzession wird grundsätzlich auf die gesuchstellende Person ausgestellt.

Für ortsfeste Bauten und Anlagen kann die Bewilligung oder die Konzession auf das Grundstück ausgestellt werden, dessen Nutzung sie dient.

Art. 36 Pflichten des Bewilligungs- oder Konzessionsnehmers *

… *

Der Bewilligungs- oder Konzessionsnehmer trägt die Kosten, die durch den Bau und Betrieb seiner Bauten oder Anlagen entstehen. Er hat insbesondere diese auf eigene Kosten zu unterhalten, bei Änderungen der Strasse oder des Weges den neuen Verhältnissen anzupassen, die Mehrkosten von Bau oder Unterhalt der Strasse oder des Weges zu tragen und die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. *

Art. 37 Entzug von Bewilligungen oder Konzessionen

Bewilligungen können entschädigungslos entzogen werden, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen dies erfordern oder Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. *

Der Entzug von Konzessionen richtet sich nach dem Gesetz über die Enteignung (TG EntG)[8]*

7. Anstossende Grundstücke

Art. 38 Rechtsstellung der Anstösser

Anstösser an Strassen und Wegen stehen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, keine besonderen Benützungsrechte zu.

Art. 39 Duldungspflichten der Anstösser

Anstösser sind zur Duldung von Bäumen oder Sträuchern verpflichtet, die bis an den Strassen- oder Wegrand gepflanzt werden. Sie haben Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer Interessen. Entsteht ein wesentlicher Nachteil, ist eine einmalige Entschädigung auszurichten. Bei der Auswahl der Sorten sind möglichst einheimische Pflanzen zu berücksichtigen. *

Anstösser haben das Anbringen von Signalen, verkehrstechnischen Anlagen und anderen Einrichtungen für den Verkehr sowie das Anbringen von Kennzeichnungen der Kantons- und Gemeindewege entlang und auf ihrem Grundstück zu dulden. Sie haben Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer Interessen. Entsteht ein wesentlicher Nachteil, ist eine Entschädigung auszurichten. *

Anstösser haben den Ablauf des nicht gesammelten Oberflächenwassers von Strassen oder Wegen zu dulden, soweit die Menge unbedeutend ist.

Anstösser haben Schnee zu dulden, der bei der Räumung von Strassen oder Wegen auf ihr Grundstück gelangt.

Anstösser haben an Strassen oder an Gebäuden Massnahmen nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz zu dulden.

Anstösser haben bei Strassenbau- oder Unterhaltsarbeiten sowie bei Strassen- oder Wegunterbrechungen die vorübergehende Inanspruchnahme ihres Grundstücks zur Aufrechterhaltung des Verkehrs zu dulden. Sie haben Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer Interessen. Entsteht ein wesentlicher Nachteil, ist eine Entschädigung auszurichten. *

Art. 40 Anforderungen an Zufahrten, Zugänge und Einmündungen *

Zufahrten, Zugänge und Einmündungen zu öffentlichen Strassen, deren Erweiterung oder die Änderung der Nutzung bedürfen einer Bewilligung der Gemeindebehörde. Bei Kantonsstrassen ist vorgängig die Genehmigung des Kantons erforderlich. *

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Verkehrssicherheit dauernd gewährleistet ist. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. *

Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Einmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen. *

Der Regierungsrat kann weitere technische Vorschriften erlassen. *

Art. 41 Einschränkungen bei Zufahrten, Zugängen und Einmündungen *

Ist die Übersicht bei Zufahrten, Zugängen und Einmündungen wegen Mauern, Einfriedungen, Bepflanzungen oder Ähnlichem auf einem Nachbargrundstück nicht ausreichend, hat die Gemeindebehörde durch angemessene Anordnungen die Übersicht herzustellen. *

Wird die bestehende Übersichtlichkeit nachträglich durch ein Vorhaben beeinträchtigt, gehen die Kosten zur Herstellung der Übersicht zu Lasten des Gesuchstellers. *

Zufahrten, Zugänge und Einmündungen in öffentliche Strassen können nachträglich durch die Gemeindebehörde eingeschränkt oder geschlossen werden, sofern es die Sicherheit erfordert oder eine andere Erschliessung sicherer ist. Bei Kantonsstrassen ist vorgängig die Genehmigung des Kantons erforderlich. *

Art. 42 Bepflanzung von anstossenden Grundstücken

Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Stockabstand von 2 m, bei Waldungen längs Kantonsstrassen von 4 m zur Strassen- oder Weggrenze einhalten.

Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf 4,5 m lichte Höhe, bei Wegen und Trottoirs auf 2,5 m lichte Höhe zu stutzen.

Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen unter Vorbehalt von § 41 Abs. 1 und § 47 Abs. 2 einen Stockabstand von 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Sie sind so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.

Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 cm Höhe haben zur Strassengrenze als Abstand die halbe Endhöhe, mindestens jedoch 90 cm einzuhalten. Bei der Bewirtschaftung darf der Verkehr nicht beeinträchtigt werden.

Entlang Aussichts- oder Uferwegen kann die Höhe oder die Dichte von Bepflanzungen beschränkt werden.

Art. 43 Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltung

Lichtdurchlässige, Durchsicht gewährende Einfriedungen bis 1.5 m Höhe dürfen bis 30 cm an die Strassen- oder Weggrenze gestellt werden. Andere Einfriedungen, Mauern bis 1.5 m Höhe sowie Böschungen müssen einen Abstand von 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Sie dürfen das Orts- oder Landschaftsbild nicht stören und müssen so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr möglichst klein ist. Vorbehalten bleiben § 40 Abs. 4 und § 47a. *

Höhere Einfriedungen und Mauern müssen um das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Art. 44 Abstände für Bauten und Anlagen *

Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen oder ‑wegen beträgt 4 m von der Strassen- oder Weggrenze, gegenüber Gemeindestrassen oder ‑wegen 3 m. *

Der Abstand nach Abs. 1 kann für unterirdische Bauten mit Bewilligung der Gemeindebehörde bis auf 50 cm herabgesetzt werden. Bei Kantonsstrassen ist vorgängig die Genehmigung des Kantons erforderlich. *

Vorbehalten bleiben durch Sondernutzungspläne nach dem PBG festgelegte Abstände. *

Art. 46 Abstellplätze und Garagen

Zu- und Wegfahrten bei Abstellplätzen für Motorfahrzeuge an öffentlichen Strassen und Wegen sind so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit dauernd gewährleistet ist.

Sind Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen und Einfahrtstoren gegen eine Kantonsstrasse gerichtet, beträgt der Abstand zur Strassengrenze 7 m. Bei Gemeindestrassen beträgt der Abstand 5 m. Dienen solche Einfahrtsöffnungen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, gilt ein Abstand von 8 m. *

Art. 47 * Ausnahmen *

Wo keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Sicherheit es zulässt, kann die Gemeindebehörde Ausnahmen von den Vorschriften gemäss § 42, § 43, § 44 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 46 Abs. 2 bewilligen. *

Bewilligungen von Ausnahmen im Bereich von Kantonsstrassen oder -wegen bedürfen der Genehmigung des Kantons. *

Art. 47a * Sicherheit

Wo es die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erfordert, namentlich bei Einmündungen, in Kurven und bei Kreuzungen, kann bei Kantonsstrassen oder -wegen der Kanton oder bei Gemeindestrassen oder -wegen die Gemeindebehörde ungeachtet der Bestimmungen in diesem Kapitel die notwendigen Anordnungen verfügen.

8. Besondere Bestimmungen

Art. 48 Verkehrsknoten

Wo Strassen oder Wege des Kantons und solche von Gemeinden aneinanderstossen oder sich überlagern, können Bau, Nutzung, Unterhalt und Finanzierung durch Vereinbarung geregelt werden. *

Einmündungen in öffentliche Strassen sind in der Regel mit einer gebundenen Deckschicht zu versehen. *

Gemeinden haben zu dulden, dass Kantonswege über ihre Strassen und Wege führen, soweit keine bauliche Massnahmen im Sinne von § 12 erforderlich sind. *

Art. 48a * Verträge, Beteiligungen

Der Kanton kann mit öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Trägerschaften, die öffentliche Strassen oder Wege bauen oder unterhalten, Verträge über die Übernahme von Aufgaben beim Bau oder Unterhalt schliessen oder sich an solchen Trägerschaften beteiligen, soweit dies im Interesse des Kantons liegt.

Bei der Ausgestaltung der Verträge oder Beteiligungen ist in der Regel die volle Deckung der dem Kanton entstehenden Kosten anzustreben.

Art. 49 Kosten von Signalisationen und Wegweisern

Die Kosten von Signalisationen, Wegweisern und Kennzeichnungen bezahlt das Gemeinwesen, dessen Strasse oder Weg die Signalisation dient. *

Vortrittssignale werden der übergeordneten Strasse zugerechnet. *

Die Kosten von Betriebswegweisern gehen zu Lasten des entsprechenden Betriebs. *

Art. 50 Kantons- und Gemeindewege *

Kanton und Gemeinden kennzeichnen ihre Wege angemessen. *

Kanton und Gemeinden ziehen für die Planung, Anlage, Erhaltung oder Kennzeichnung von Fuss- und Wanderwegen die Betroffenen sowie die privaten Organisationen und Bundesstellen bei. Sie können solche Organisationen mit Beiträgen unterstützen. *

Das Departement oder die Gemeindebehörde können privaten Fachorganisationen einzelne Aufgaben wie Unterhalt oder Kennzeichnung übertragen. *

Kanton und Gemeinden sorgen in ihrem Bereich für den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege. *

Art. 51 Namen von Strassen und Wegen

Das Benennen der Strassen und Wege ist Sache der Gemeindebehörde.

Art. 52 Strassenreklamen

Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG)[9] bedarf der Bewilligung der Gemeindebehörde. *

Das Verfahren richtet sich nach § 100 ff. PBG. Für Bewilligungen im Bereich von Kantonsstrassen ist vorgängig die Genehmigung des Kantons einzuholen. *

Widerrechtlich errichtete Strassenreklamen im Strassenraum sowie solche, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, können von der Gemeindebehörde und vom Kanton ohne weiteres und entschädigungslos entfernt werden. *

Art. 53 Oberflächenwasser

Kann gesammeltes Oberflächenwasser von Strassen oder Wegen des Kantons nicht anderweitig abgeleitet werden, haben es die Gemeinden in ihre Kanalisation aufzunehmen.

… *

9. Strafbestimmung *

Art. 55 Strafbestimmung *

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich

1. ohne Bewilligung oder Konzession Strassen oder Wege über den Gemeingebrauch hinaus benutzt,
2. gegen Bestimmungen einer Bewilligung oder einer Konzession verstösst,
3. Strassen oder Wege beeinträchtigt oder beschädigt,
4. * ohne Bewilligung Zufahrten zu Strassen oder Wegen erstellt oder ändert,
5. * ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Strassenreklamen anbringt.

10. Übergangsbestimmungen *

Art. 57d * Vollzug der Erhöhung des Gemeindeanteils am Ertrag der Verkehrssteuer

Der durch die Änderung von § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG)[10] erhöhte Gemeindeanteil wird den Gemeinden nach den Vorschriften von § 16 SVAG erstmals für das Jahr 2024 ausgerichtet.

Art. 57e * Bericht zur Finanzierung der Aufgaben des Kantons

Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat bei Bedarf, spätestens aber 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, einen Bericht über die Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben des Kantons nach diesem Gesetz mit allfälligen Anträgen zu Gesetzesänderungen vor.

Art. 57f * Hängige Verfahren

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche, Projekte und Planungen sind nach altem Recht zu beurteilen.

Die Hängigkeit bestimmt sich bei Gesuchen nach dem Zeitpunkt der Einreichung, bei Projekten und Planungen nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Planauflage publiziert.

Egress

ABl. 38/1992

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.09.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl. 38/1992
§ 1 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 1 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 1 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 1 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 2 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 2 Abs. 1, 1. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 2 Abs. 1, 2. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 2 Abs. 1, 3. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 2 Abs. 1, 4. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 2 Abs. 1, 5. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 2 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 3 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 3 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 3 Abs. 3 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 3 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 4 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 4 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 4a 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
Titel 2. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 5 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 5 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 5 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 5 Abs. 2, 1. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 5 Abs. 2, 2. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 5 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 5a 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 6 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 6 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 6 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 6 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 6 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 7 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 8 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 8 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 8 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 8 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 9 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 10 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 11 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 11 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 11 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 11 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 12 Abs. 1, 1. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 12 Abs. 1, 4. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 13 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 13 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 14 01.03.2006 01.07.2006 aufgehoben 10/2006
§ 15 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 15 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 15 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 15 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 16 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 16 Abs. 3 16.08.1995 01.04.1996 eingefügt 34/1995
§ 17 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 17 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 17 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 17 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 18 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
Titel 3.3. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 19 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 19 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 19 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 19 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 19a 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 20 Abs. 2 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 20 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 21 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001
§ 21 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 21 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 21 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 21 Abs. 4, 1. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 21 Abs. 4, 2. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 21 Abs. 4, 3. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 21 Abs. 4, 4. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 22 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 22 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 22 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 23 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 24 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 24 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 24 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 26 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 26 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 26a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007
§ 26b 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 27 Abs. 1 04.12.1996 01.04.1997 geändert 50/1996
§ 27 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007
§ 27 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 27 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 29 01.03.2006 01.07.2006 geändert 10/2006
§ 29 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 29 Abs. 1, 3. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 29 Abs. 1, 6. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 29 Abs. 1, 8. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 29 Abs. 1, 9. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 29 Abs. 2 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 29 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 30 01.03.2006 01.07.2006 aufgehoben 10/2006
§ 31 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001
§ 31 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 32 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 33 Abs. 2 30.08.2017 01.01.2018 geändert 36/2017
§ 33 Abs. 2, 1. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 2, 2. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 2, 3. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 2, 4. 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 3 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 4 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 33 Abs. 5 30.08.2017 01.01.2018 eingefügt 36/2017
§ 34 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 34 Abs. 2, 4. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 34 Abs. 2, 5. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 34 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 34 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 34 Abs. 5 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 35 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 35 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 35 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 35 Abs. 5 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 35a 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 35b 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 35c 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 35d 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 36 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 36 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 36 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 37 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 37 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 39 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 39 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 39 Abs. 6 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 40 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 40 Abs. 1 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 40 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 40 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 40 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 40 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 41 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 41 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 41 Abs. 2 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 41 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 41 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 43 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 44 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 44 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 44 Abs. 2 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001
§ 44 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 44 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 45 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 45 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012
§ 45 Abs. 2 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 46 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 47 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 47 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 47 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001
§ 47 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 47 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 47a 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 48 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 48 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 48 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 48a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt 18/2007
§ 49 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 49 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 49 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 50 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 50 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 50 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 50 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 50 Abs. 4 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 52 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 52 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 52 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 53 Abs. 2 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 53 Abs. 3 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 54 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
Titel 9. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 55 25.04.2007 01.01.2008 Titel geändert 18/2007
§ 55 Abs. 1, 4. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 55 Abs. 1, 5. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 56 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
§ 57 15.02.2023 01.07.2023 Titel geändert 8/2023
Titel 10. 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 57d 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 57e 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 57f 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023
§ 58 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
Anhang ​1 15.02.2023 01.07.2023 eingefügt 8/2023