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725.10

Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege

(StrWV)

vom 15.12.1992 (Stand 01.07.2023)

Präambel

StrWV

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit, Aufsicht

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement für Bau und Umwelt zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG)[1]. Es übt die direkte Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus. *

Soweit das StrWG oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, ist das Tiefbauamt für den Vollzug des StrWG zuständig.

Bewilligungen nach § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StrWG in der Zuständigkeit des Kantons erteilt nach Anhörung des Tiefbauamtes das Departement für Justiz und Sicherheit. *

Zuständige Stelle im Sinne von § 35a Abs. 4 und Abs. 6 StrWG ist das Generalsekretariat des Departementes für Bau und Umwelt. *

Art. 2 Strassen- und Wegverzeichnis *

Die Strassen- und Wegverzeichnisse von Kanton und Gemeinden nach § 8 Abs. 3 StrWG haben mindestens folgende Angaben zu enthalten: *

1. * Länge des Strassen- und Wegstückes
2. durchschnittliche Breite
3. Art des Belages

Kanton und Gemeinden führen ihre Verzeichnisse laufend nach. *

Art. 3 Publikation

Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung oder Auflage vor, hat die Publikation im Amtsblatt sowie in den Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden zu erfolgen.

§ 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen[2] bleibt vorbehalten. *

2. Bau

Art. 5 Landerwerb durch den Kanton

Verträge für freihändigen Landerwerb gemäss § 20 des Gesetzes können für Strassen und Wege des Kantons bis zu einem Erwerbspreis von Fr. 50'000 vom Tiefbauamt, in den übrigen Fällen vom Departement abgeschlossen werden.

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens für Strassen und Wege des Kantons bedarf der Ermächtigung des Regierungsrates. Im übrigen werden die Interessen des Kantons im Enteignungsverfahren durch das Departement wahrgenommen.

Art. 6 UVP-pflichtige Vorhaben

Ist für ein Ausführungsprojekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz[3] erforderlich, hat die zuständige Behörde nach Durchführung der öffentlichen Auflage und der Bereinigung allfälliger Einsprachen einen Feststellungsentscheid betreffend die Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu fällen und öffentlich bekanntzumachen.

3. Benützung der Strassen und Wege

Art. 8 Globalbewilligung *

… *

Für das Erstellen von Kanalisationen, Werkleitungen oder Kabel innerhalb von Kantonsstrassen oder ‑wegparzellen kann im betroffenen Gemeindegebiet die Bewilligung nach § 34 Abs. 2 Ziff. 4 StrWG als Globalbewilligung für alle Strassen‑ und Wegparzellen erteilt werden für: *

1. Gemeinden
2. Zweckverbände, denen die Gemeinde angehört
3. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Unternehmen, mit denen die Gemeinde einen schriftlichen Vertrag gemäss § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinden[4] abgeschlossen hat

Art. 10 Bewilligungs- und Konzessionsgebühren des Kantons *

Für die Erteilung von Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch durch den Kanton nach § 34 StrWG und für die Vergabe von Konzessionen durch das Departement nach § 35 StrWG werden je nach Art und Dauer der Nutzung Gebühren zwischen Fr. 500 und Fr. 5'000 erhoben. In besonderen Fällen kann der Mindestansatz unterschritten oder der Höchstansatz überschritten werden. *

Für Gebühren für den bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 2 Ziff. 4 StrWG bleiben die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und ‑wegen (GGV)[5] vorbehalten. *

4. Anstossende Grundstücke

Art. 11 Oberflächenwasser

Oberflächenwasser privater Grundstücke darf nicht frei auf Strassen und Wege des Kantons abgeleitet werden. Das Tiefbauamt kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 12 Zufahrten, Zugänge und Einmündungen *

Für die Gestaltung von Zufahrten, Zugängen und Einmündungen sind die Normen VSS 40 050 (gültig ab 31. August 2019) und VSS 40 273 (gültig ab 31. März 2019) massgebend. In besonderen Fällen können Abweichungen durch das Tiefbauamt bewilligt werden. *

Art. 13 Beeinträchtigung des Lichtraumes

Durch Publikation im Amtsblatt und in der Tagespresse macht das Tiefbauamt jeweils rechtzeitig auf die Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumes von Strassen und Wegen nach § 42 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes aufmerksam. Es weist darauf hin, dass nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit der Publikation die notwendigen Arbeiten im Unterlassungsfall durch den Unterhaltsdienst des Tiefbauamtes ausgeführt werden.

Die entsprechenden Kosten können dem Pflichtigen durch das Tiefbauamt überbunden werden.

Art. 14 Aussichts- oder Uferwege

Beschränkungen für Bepflanzungen längs Aussichts- oder Uferwegen nach § 42 Abs. 5 des Gesetzes werden für Wege im kantonalen Netz durch das Departement erlassen.

Art. 16 Ausnahmebewilligung

Gesuche für Ausnahmebewilligungen nach § 47 des Gesetzes sind mit den für die Beurteilung des Begehrens erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen.

Ist der Kanton für die Bewilligung zuständig, leitet die Gemeindebehörde das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Tiefbauamt weiter.

5. Besondere Bestimmungen

Art. 17 * Leistungsvereinbarungen, Verkehrsknoten

Das Departement ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen nach § 26a des Gesetzes und von Vereinbarungen nach § 48 Abs. 1 des Gesetzes.

Art. 17a * Verträge, Beteiligungen

Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig für den Abschluss von Verträgen oder den Entscheid über Beteiligungen gemäss § 48a des Gesetzes.

6. Wege *

Art. 19 Fachstelle *

Das Tiefbauamt führt eine Fachstelle Langsamverkehr, die zugleich Fachstelle im Sinne des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG)[6] und des Bundesgesetzes über Velowege (Veloweggesetz)[7] ist. *

Die Fachstelle berät in Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen die Gemeinden bei der Planung und Erstellung der Wegnetze. *

Art. 20a * Ersatzpflicht

Der Ersatz von Fuss‑, Wander‑ und Radwegen richtet sich nach § 19 bis § 22 StrWG.

Sind Dritte Verursacher, werden ihnen die entsprechenden Kosten durch Entscheid auferlegt.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Wegnetz des Kantons *

Die im Kantonalen Richtplan in der Übersichtskarte «Wanderwege» (Stand Mai 2022) enthaltenen Wanderwege sowie die in den Übersichtskarten «Radwegnetz Alltagsverkehr» (Stand Mai 2022) und «Radwegnetz Freizeitverkehr» (Stand Mai 2022) enthaltenen Radwegnetze bilden das Netz der Kantonswege gemäss § 5 Abs. 3 StrWG. *

Egress

ABl. 1/1993

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 15.12.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl. 1/1993
§ 1 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 1 Abs. 3 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 24/2023
§ 1 Abs. 4 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 24/2023
§ 2 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023
§ 2 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 2 Abs. 1, 1. 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 2 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 3 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 24/2023
§ 4 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 7 18.12.2007 01.01.2008 aufgehoben 51/2007
§ 8 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023
§ 8 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 8 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 8 Abs. 3 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 8 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 8 Abs. 4 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 9 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 10 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023
§ 10 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 10 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 24/2023
§ 12 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023
§ 12 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 15 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 17 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007
§ 17a 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007
§ 18 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
Titel 6. 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 19 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023
§ 19 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 19 Abs. 1, 1. 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 19 Abs. 1, 2. 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 19 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 20 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 20a 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 24/2023
§ 21 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 24/2023
§ 21 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 21 Abs. 1, 1. 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 21 Abs. 1, 2. 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 22 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 23 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023