Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement für Bau und Umwelt zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG)[1]. Es übt die direkte Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus. *
Soweit das StrWG oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, ist das Tiefbauamt für den Vollzug des StrWG zuständig.
Bewilligungen nach § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StrWG in der Zuständigkeit des Kantons erteilt nach Anhörung des Tiefbauamtes das Departement für Justiz und Sicherheit. *
Zuständige Stelle im Sinne von § 35a Abs. 4 und Abs. 6 StrWG ist das Generalsekretariat des Departementes für Bau und Umwelt. *