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725.11

Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen

vom 26.05.2015 (Stand 01.06.2015)

Präambel

RRV BG Nationalstrassen

Art. 1 Vollzug

Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht das Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG)[1] sowie die dazugehörige Nationalstrassenverordnung (NSV)[2], soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.

Art. 2 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

Das kantonale Tiefbauamt ist zuständig für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innerhalb von Projektierungszonen gemäss Art. 15 Abs. 2 NSG und innerhalb von Baulinien eines Ausführungsprojektes gemäss Art. 23 Abs. 2 NSG.

Art. 3 Bauen innerhalb von Projektierungszonen und Baulinien eines Ausführungsprojektes

Über Baugesuche innerhalb von Projektierungszonen sowie innerhalb von Baulinien eines Ausführungsprojektes entscheidet die gemäss § 4 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)[3] zuständige Behörde.

Vor Erteilung der Bewilligung hat sie das Bundesamt für Strassen anzuhören.

Art. 4 Vernehmlassung des Kantons

Der Regierungsrat nimmt Stellung zu generellen Projekten gemäss Art. 19 NSG. Das Departement lädt die betroffenen Gemeinden, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Stellungnahme ein.

Das Departement nimmt Stellung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 28a Abs. 2 NSG.

Art. 5 Landumlegungsverfahren

Der Regierungsrat verfügt Landumlegungen gemäss Art. 36 Abs. 1 NSG und beschliesst über die vorzeitige Inbesitznahme gemäss Art. 37 Abs. 1 NSG.

Das Verfahren der Landumlegung richtet sich sinngemäss nach § 55 bis § 58 PBG[4].

Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Vorprojekte im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen gemäss Art. 33 Abs. 2 NSG[5].

Das kantonale Forstamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Vorprojekte im Zusammenhang mit Waldzusammenlegungen gemäss Art. 33 Abs. 2 NSG.

Neuzuteilungsentwürfe sind dem Bundesamt für Strassen zur Genehmigung einzureichen (Art. 35 NSG).

Art. 6 Verkehrsmanagementpläne

Das kantonale Tiefbauamt erstellt Verkehrsmanagementpläne gemäss Art. 52 NSV[6]. Es reicht diese dem Bundesamt für Strassen zur Genehmigung ein und setzt sie um.

Egress

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2015 in Kraft.

22/2015

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.05.2015 01.06.2015 Erstfassung 22/2015