Das Departement für Bau und Umwelt erhebt nach Massgabe dieser Verordnung Gebühren für den bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über Strassen und Wege[1].
725.12
Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen
(GGV)
Präambel
RRV Gebühren gesteigerter Gemeingebrauch (GGV)
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Kanalisationen, Werkleitungen, Kabel
Für die Benützung des Strassen- und Wegraums für Kanalisationen, Werkleitungen oder Kabel wird für jedes Jahr der Nutzung pro Laufmeter je nach Querschnitt eine Gebühr von Fr. 0.50 bis Fr. 5 erhoben.
Art. 3 Globalbewilligung
Für Globalbewilligungen im Sinne von § 8 Abs. 4 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege[2] wird für jedes Jahr der Nutzung eine Gebühr von Fr. 0.10 bis Fr. 2 pro Quadratmeter approximativer Strassenfläche innerorts gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege erhoben.
Art. 4 Ausnahmen
Liegen besondere Umstände vor, kann auf eine Gebührenerhebung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Art. 5 Verfahrensgebühren
Die Verfahrensgebühren für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege richten sich nach der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden[3].
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.12.2017 | 01.01.2018 | Erstfassung | 49/2017 |