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725.12

Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch von Kantonsstrassen und -wegen

(GGV)

vom 05.12.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

RRV Gebühren gesteigerter Gemeingebrauch (GGV)

Art. 1 Grundsatz

Das Departement für Bau und Umwelt erhebt nach Massgabe dieser Verordnung Gebühren für den bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über Strassen und Wege[1].

Art. 2 Kanalisationen, Werkleitungen, Kabel

Für die Benützung des Strassen- und Wegraums für Kanalisationen, Werkleitungen oder Kabel wird für jedes Jahr der Nutzung pro Laufmeter je nach Querschnitt eine Gebühr von Fr. 0.50 bis Fr. 5 erhoben.

Art. 3 Globalbewilligung

Für Globalbewilligungen im Sinne von § 8 Abs. 4 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege[2] wird für jedes Jahr der Nutzung eine Gebühr von Fr. 0.10 bis Fr. 2 pro Quadratmeter approximativer Strassenfläche innerorts gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege erhoben.

Art. 4 Ausnahmen

Liegen besondere Umstände vor, kann auf eine Gebührenerhebung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 5 Verfahrensgebühren

Die Verfahrensgebühren für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege richten sich nach der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden[3].

Egress

49/2017

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 49/2017