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731.1

Gesetz über die Energienutzung *

(ENG)

vom 10.03.2004 (Stand 19.06.2023)

Präambel

ENG

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

1. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung
2. Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien
3. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern
4. Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes

Art. 2 * Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes nehmen in ihrem Bereich eine Vorbildfunktion bezüglich der Zwecke dieses Gesetzes wahr.

Ihre Neubauten und tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden sind mindestens nach dem Minergie-Standard oder vergleichbaren Standards auszuführen. Bei kantonalen Neubauten ist der Standard Minergie-A oder Minergie-P oder ein vergleichbarer Standard sowie in der Regel der ECO-Standard einzuhalten. *

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.

Sind diese Anforderungen nachweislich nur mit einem sehr hohen Aufwand zu erreichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.

Art. 2a * Vorbildfunktion der Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nehmen ihre Vorbildfunktion wahr, indem sie insbesondere

1. den effizienten Energieeinsatz bei der Verteilung, Umformung und Verwendung von Elektrizität fördern,
2. * ihr Netz und den Netzbetrieb im Zusammenhang mit der Netzstabilität, der Versorgungssicherheit und der verstärkten dezentralen Elektrizitätserzeugung netzebenenübergreifend optimieren und
3. gute Anschlussbedingungen für Eigentümer und Betreiber von gemeinschaftlich betriebenen Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien schaffen.

2. Fördermassnahmen

Art. 3 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen, den Politischen Gemeinden, der Wirtschaft und den Verbänden zusammen.

Er kann im Rahmen dieser Zusammenarbeit Informations- und Beratungsorganisationen schaffen, sich an solchen Organisationen beteiligen oder private Organisationen bei ihrer Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeit unterstützen.

Art. 4 Information und Beratung

Kanton und Politische Gemeinden informieren und beraten bezüglich der Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien.

Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beiziehen.

Die Politischen Gemeinden gewährleisten eine Energieberatung durch eine eigene Beratungsstelle, den Anschluss an eine regionale Beratungsstelle oder durch Beauftragung von geeigneten Fachpersonen.

Art. 5 Aus- und Weiterbildung

Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.

Art. 6 Finanzhilfen

Finanzhilfen können für Massnahmen gewährt werden, die den Zwecken dieses Gesetzes dienen.

Dazu gehören insbesondere Massnahmen betreffend:

1. sparsame und rationelle Energienutzung
2. * Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, insbesondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie und natur- und landschaftsverträglich gewonnene Wasserkraft verwenden
2a. * Nutzung von Abwärme
3. Information, Beratung, Planung und Marketing im Energiebereich
4. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten

Die Ausrichtung von Beiträgen ist auf den Rahmen des bewilligten Budgetkredites beschränkt. *

Art. 6a * Energiefonds

Der Kanton errichtet einen Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz.

Der Fonds wird durch Erträge aus Beteiligungen an Energiegesellschaften und allgemeine Staatsmittel geäufnet. *

Der Grosse Rat legt den Staatsbeitrag im Voranschlag so fest, dass für das Budgetjahr inklusive Fondsbestand eine kantonale Fördersumme von mindestens zwölf Millionen Franken zur Verfügung steht. *

Das Departement erlässt ein Förderprogramm.

Art. 6b * Angebot von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben den Endverbrauchern ein Angebot zu unterbreiten, das ausschliesslich aus erneuerbaren Energien besteht, welche bevorzugt aus Schweizer Produktion stammen.

Für Endverbraucher, die auf den freien Netzzugang verzichten, und für feste Endverbraucher besteht das Basisangebot ausschliesslich aus erneuerbaren Energien, welche bevorzugt aus Schweizer Produktion stammen. Sie sind vorgängig zu informieren und können eine andere Zusammensetzung der Elektrizität bestellen.

3. Energiesparmassnahmen

Art. 7 Bauten und Anlagen

Neu- und Umbauten sowie Anlagen zur Erzeugung, Nutzung und Verteilung von Energie sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.

Der Regierungsrat kann Normen, Empfehlungen oder Richtlinien Dritter über die Energienutzung, soweit sie dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nach Anhören interessierter Kreise für verbindlich erklären.

Art. 8 Anforderungen an Neubauten *

Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so zu bauen und auszurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht. *

Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber oder sparen den entsprechenden Anteil Energie ein. *

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und die Ausnahmen. *

Art. 8a * Erneuerbare Energie beim Ersatz von Wärmeerzeugern

Wird ein Wärmeerzeuger in einer bestehenden Baute ersetzt, die einen hohen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser aufweist, ist ein Ersatz zu verwenden, mit dem ein Anteil des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird.

Dieser Anteil beträgt mindestens 10 % ab dem Jahr 2020, 15 % ab dem Jahr 2025 und 20 % ab dem Jahr 2030.

Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter synthetischer Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig, sofern diese in der Schweiz aus grösstenteils schweizerischen Rohstoffen produziert worden sind. Die Lieferung von Energie wird eingestellt, falls der notwendige erneuerbare Anteil nicht eingehalten werden kann.

Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewähren. Die Zertifizierung und Bilanzierung der erneuerbaren Energie erfolgt durch eine unabhängige zentrale Stelle.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9 * Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Neubauten und neue Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungseinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Warmwasser auszurüsten. *

Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungseinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungssystems oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung beziehungsweise Warmwasser auszurüsten.

Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind pro Gebäude mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden mehr als 75 % der Gebäudehülle saniert wird.

Die Kosten für den Wärmeverbrauch sind zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeugerleistung, hohem Anteil erneuerbarer Energie oder niedrigem spezifischen Energieverbrauch.

Art. 10 * Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung

Zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung von Räumen sind besonders effiziente Anlagen einzusetzen oder die Anlagen sind mit erneuerbarer Energie zu betreiben.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 11 * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf

Neubauten sowie tiefgreifende Umbauten und Umnutzungen, die Geschossflächen von insgesamt mehr als 1'000 m² für Dienstleistungen oder für gewerbliche oder öffentliche Nutzungen enthalten, haben für diese Flächen die vom Regierungsrat für verbindlich erklärten Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung, Lüftung und Kälte einzuhalten oder einen Teil der Elektrizität, zusätzlich zu § 8 Abs. 1bis, zu erzeugen. *

Art. 11a * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind nicht zulässig, wenn sie

1. neu installiert werden,
2. als Ersatz für ortsfeste Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem vorgesehen sind oder
3. als Zusatzheizung eingesetzt werden.

Sie sind zulässig, wenn sie im begrenzten Umfang als Notheizung oder in besonders energieeffizienten Gebäuden eingesetzt werden.

Art. 11b * Ersatz zentraler Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem, die als Hauptwärmeerzeuger betrieben werden, sind bis Ende 2035 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen bis Ende 2035 durch Wassererwärmer zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Art. 11c * Ersatz dezentraler Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung oder Wassererwärmung sind im Rahmen eines tiefgreifenden Umbaus durch Systeme zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

Art. 12 Beheizte Freiluftbäder

Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.

Elektrische Wärmepumpen dürfen eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

Art. 12a * Heizungen im Freien

Ortsfeste Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

Eine Ausnahme kann bewilligt werden, wenn

1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert,
2. bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und
3. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

Art. 13 * Elektrizitätserzeugungsanlagen

Werden Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen oder erneuerbaren Brennstoffen betrieben, ist die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend zu nutzen.

Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben, Notstrom erzeugen oder für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden.

Art. 14 Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten *

Betriebsstätten mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200 Megawattstunden sind verpflichtet, ihren Energieverbrauch im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zu optimieren. *

Sie können von der Einhaltung energietechnischer Vorschriften entbunden werden, wenn sie sich individuell oder in einer Gruppe im Rahmen von Zielvereinbarungen zur Reduktion des CO2-Ausstosses oder zur effizienten Energienutzung verpflichten.

Art. 14a * Gebäudeenergieausweis

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis).

Art. 14b * Auskunftspflicht

Die Politischen Gemeinden sowie die Energieversorgungsunternehmen, Energieproduzenten und grossen Energieverbraucher sind verpflichtet, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Auskünfte umfassen qualitative und quantitative Informationen über die aktuellen und zukünftigen Energieflüsse, die Energieproduktion und die Verbraucher. Die Informationen dienen als Grundlage für die Energierichtplanung, die Energieplanung und die Optimierungsmassnahmen bei Betriebsstätten gemäss § 14. *

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellen auf Anfrage Informationen über die Gesamtleistung der installierten Stromerzeugungsanlagen pro Erzeugungsart und der grösseren Speichermedien zur Verfügung. Diese Informationen dienen der langfristigen Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Erhebung der Produktionskapazitäten von erneuerbarer Energie. *

Art. 14c * Energieplanung der Gemeinden

Im Zusammenhang mit der Nutzung von Abwärme oder erneuerbaren Energien kann das Departement einzelne Politische Gemeinden oder die Politischen Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebietes zur Erstellung einer Energieplanung verpflichten.

Bei einer Verpflichtung einer oder mehrerer Politischer Gemeinden setzt das Departement nach deren Anhörung Ziel, Art und Umfang der Planung, bei einer Verpflichtung mehrerer Politischer Gemeinden eines zusammenhängenden Versorgungsgebietes die Organisationsstruktur fest.

4. Weitere Bestimmungen

Art. 15 Versorgung mit Fernwärme

Scheiden Politische Gemeinden Gebiete aus, für die Fernwärme vorgesehen ist, kann der Anschluss an das Versorgungsnetz vorgeschrieben werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG)[1] über die Richt- oder Nutzungsplanung. *

Für bestehende Bauten oder Anlagen kann der Anschluss nur vorgeschrieben werden, wenn wesentliche Erneuerungen oder Umbauten an bestehenden Heizungsanlagen vorgenommen werden.

Art. 16 Ausnahmebewilligungen

Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zulassen.

Ausnahmebewilligungen können mit kompensatorischen Massnahmen verbunden werden.

Art. 17 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

Kanton oder Politische Gemeinden können Private oder private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.

Art. 18 * Ergänzendes Recht

Für Vollzug und Verfahren gelten § 114 bis § 118 PBG, soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten.

Art. 19 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich den Bestimmungen von Abschnitt 3. oder den in Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften oder einem entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieser Bestimmung an ihn gerichteten Entscheid zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis Fr. 40'000 bestraft.

Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 10'000.

5. 5. … *

Egress

ABl. 11/2004

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.03.2004 01.04.2005 Erstfassung ABl. 11/2004
Erlasstitel 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 2 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 2 Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 2a 04.05.2016 01.01.2017 eingefügt 19/2016
§ 2a Abs. 1, 2. 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 6 Abs. 2, 2. 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6 Abs. 2, 2a. 08.12.2010 01.01.2012 eingefügt 3/2011
§ 6 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008
§ 6a 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008
§ 6a Abs. 2 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6a Abs. 3 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6a Abs. 3 11.01.2023 19.06.2023 geändert 3/2023
§ 6b 04.05.2016 01.01.2018 eingefügt 19/2016
§ 8 18.12.2019 01.07.2020 Titel geändert 52/2019
§ 8 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 8 Abs. 1bis 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 8 Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 8a 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 9 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 9 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 10 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 11 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 11 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 11a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 11b 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 11c 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 12a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 13 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 14 18.12.2019 01.07.2020 Titel geändert 52/2019
§ 14 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 14a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 14b 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 14b Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 14b Abs. 3 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 14c 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 15 Abs. 2 04.05.2016 01.01.2017 geändert 19/2016
§ 18 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012
Titel 5. 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023
§ 20 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023
§ 21 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023
§ 22 11.01.2023 19.06.2023 aufgehoben 3/2023