Wird ein Wärmeerzeuger in einer bestehenden Baute ersetzt, die einen hohen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser aufweist, ist ein Ersatz zu verwenden, mit dem ein Anteil des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird.
Dieser Anteil beträgt mindestens 10 % ab dem Jahr 2020, 15 % ab dem Jahr 2025 und 20 % ab dem Jahr 2030.
Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter synthetischer Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig, sofern diese in der Schweiz aus grösstenteils schweizerischen Rohstoffen produziert worden sind. Die Lieferung von Energie wird eingestellt, falls der notwendige erneuerbare Anteil nicht eingehalten werden kann.
Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewähren. Die Zertifizierung und Bilanzierung der erneuerbaren Energie erfolgt durch eine unabhängige zentrale Stelle.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.