Der Kanton erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes eine Verkehrssteuer von den Halterinnen oder den Haltern von Motorfahrzeugen, Anhängern oder Motorfahrrädern, welche gemäss den Bestimmungen des Bundes mit Kontrollschildern des Kantons versehen sein müssen.
741.1
Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben
(SVAG)
Präambel
SVAG
1. Strassenverkehrsabgaben
Art. 1 Verkehrssteuer
Art. 2 Verkehrsgebühren
Der Regierungsrat legt Gebühren für administrative amtliche Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr fest.
2. Verkehrssteuer
2.1. Allgemeines
Art. 3 Bemessungsgrundlage
Sofern nicht pauschale Ansätze anzuwenden sind, bemisst sich die Steuer grundsätzlich nach dem Hubraum, bei besonderen Fahrzeugen nach der Leistung oder dem Gewicht des Fahrzeuges.
Art. 4 Verjährung, Veranlagung, Bezug
Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig wurden.
Die Steuer wird vom Tag der vorgeschriebenen Verkehrszulassung bis zum Ende des Kalenderjahres berechnet. Sie ist auf einmal und im Rahmen der ordentlichen Rechnungsstellung zu bezahlen. Die jährliche Rechnungsstellung für immatrikulierte Fahrzeuge erfolgt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. *
Art. 5 Meldepflicht
Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges hat dem Kanton Tatsachen, die für den Eintritt der Steuerpflicht erheblich sind oder eine Änderung der Veranlagung bewirken können, unverzüglich zu melden.
2.2. Variable Steuer
Art. 6 Bemessung
Die variable Steuer bemisst sich auf der Basis der festgelegten Jahressteuer nach Anzahl Tage der Verkehrszulassung.
Art. 7 Ansätze
Die variable Steuer für ein ganzes Kalenderjahr beträgt für:
| 1. | Motorräder | ||
| 1.1. | bis 200 cm³ Hubraum | Fr. 48 |
| 1.2. | über 200 cm³ Hubraum | Fr. 60 |
| 1.3. | mit Seitenwagen | Fr. 72 |
| 2. | leichte Motorwagen | ||
| 2.1. | bis 450 cm³ Hubraum | Fr. 96 |
| 2.2. | Zuschlag für jede weitere volle oder angebrochene 200 cm³ | Fr. 24 |
| 3. | schwere Motorwagen | ||
| 3.1. | bis 450 cm³ Hubraum | Fr. 105 |
| 3.2. | Zuschlag für jede weitere volle oder angebrochene 200 cm³ | Fr. 27 |
| 4. | Transportanhänger an Motorwagen und gewerblichen Motoreinachsern | ||
| 4.1. | bis 1'000 kg Gesamtgewicht | Fr. 100 |
| 4.2. | 1'001 bis 2'500 kg Gesamtgewicht | Fr. 150 |
| 4.3. | 2'501 bis 5'000 kg Gesamtgewicht | Fr. 250 |
| 4.4. | über 5'000 kg Gesamtgewicht | Fr. 350 |
2.3. Pauschale Steuer
Art. 8 Bemessung
Die pauschale Steuer wird als fester Steuerbetrag für die gesamte Steuerperiode unabhängig der Anzahl Tage erhoben.
Art. 9 Ansätze
Die pauschale Steuer für ein Kalenderjahr beträgt für:
| 1. | Motorfahrräder, Elektromotorfahrräder | Fr. 2.50 | |
| 2. | Kleinmotorräder, Elektromotorräder | Fr. 30 | |
| 3. | gewerbliche Arbeitsmaschinen | ||
| 3.1. | bis 3'500 kg Gesamtgewicht | Fr. 72 |
| 3.2. | über 3'500 kg Gesamtgewicht | Fr. 144 |
| 4. | gewerbliche Arbeitskarren | ||
| 4.1. | bis 2'500 kg Gesamtgewicht | Fr. 48 |
| 4.2. | 2'501 bis 5'000 kg Gesamtgewicht | Fr. 72 |
| 4.3. | über 5'000 kg Gesamtgewicht | Fr. 96 |
| 5. | gewerbliche Motorkarren | ||
| 5.1. | bis 3'500 kg Gesamtgewicht | Fr. 48 |
| 5.2. | über 3'500 kg Gesamtgewicht | Fr. 120 |
| 6. | gewerbliche Motoreinachser | Fr. 48 | |
| 7. | Anhänger an Kleinmotorrädern | Fr. 24 | |
| 8. | Motorradanhänger | Fr. 50 | |
| 9. | Wohn- und Sportgeräteanhänger | Fr. 100 | |
| 10. | Schaustelleranhänger | Fr. 36 | |
| 11. | gewerbliche Arbeitsanhänger | ||
| 11.1. | bis 1'500 kg Gesamtgewicht | Fr. 36 |
| 11.2. | über 1'500 kg Gesamtgewicht | Fr. 60 |
| 12. | landwirtschaftliche Motorfahrzeuge | Fr. 60 | |
| 13. | landwirtschaftliche Motoreinachser mit Anhänger, Arbeitskarren | Fr. 30 | |
| 14. | landwirtschaftliche Anhänger über 1'500 kg | Fr. 48 | |
| 15. | Händlerschilder | ||
| 15.1. | für Motorräder und Kleinmotorräder | Fr. 75 |
| 15.2. | für Motorwagen | Fr. 400 |
| 15.3. | für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge | Fr. 150 |
| 15.4. | für Arbeitsmotorfahrzeuge | Fr. 200 |
| 15.5. | für Anhänger | Fr. 100 |
Art. 10 Tagesschilder
Tagesschilder werden für längstens 96 Stunden ausgegeben.
Die pauschale Steuer bei der Verwendung von Tagessschildern beträgt für je 24 Stunden für:
| 1. | Motorräder, Kleinmotorräder und dreirädrige Fahrzeuge | Fr. 5 | |
| 2. | Motorwagen | ||
| 2.1. | bis 3'500 kg Gesamtgewicht | Fr. 10 |
| 2.2. | über 3'500 kg Gesamtgewicht | Fr. 20 |
| 2.3. | Anhänger | Fr. 6 |
2.4. Besondere Bestimmungen
Art. 11 Wechselaufbauten und -schilder
Für Fahrzeuge mit Wechselaufbauten oder mehreren Fahrzeugausweisen wird der für den jeweiligen Fahrzeugtyp höchste Steuersatz gemäss § 7 und § 9 berechnet.
Bei Wechselschildern wird die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz beziehungsweise grössten Hubraum gemäss § 7 und § 9 voll erhoben, für jedes weitere Fahrzeug ein Viertel der ordentlichen Steuer. *
Art. 12 * Definition von Bonus und Malus
Zur Förderung von emissionsarmen Fahrzeugen werden basierend auf der Energieetikette Reduktionen (Boni) oder Mehrbelastungen (Mali) berechnet.
Grundlagen für eine Bonus- oder Malus-Festlegung sind die Listen des Bundesamtes für Energie, welche die Neufahrzeuge mit der Energieetikette in die Kategorien A bis G einteilen.
Die Bonus-Festlegung für die schweren Motorwagen basiert auf der Einteilung in die Eurokategorien.
Der Bonus oder Malus bezieht sich auf das Fahrzeug und wird bei einem Halterwechsel auch der neuen Halterin oder dem neuen Halter berechnet.
Art. 12a * Definition der Fahrzeuge
Personenwagen werden nach ihrer Energieetikette bei der ersten Inverkehrsetzung in die Kategorien A bis G eingeteilt.
Leichte Motorwagen gemäss § 7 Ziff. 2 sowie gewerbliche Arbeits- und Motorkarren gemäss § 9 Ziff. 4 und Ziff. 5, die mit der Treibstoffart E (Elektrofahrzeuge) gekennzeichnet sind, werden bei Neueinlösungen der Kategorie A beziehungsweise der vom Bundesamt für Energie bestimmten Kategorie zugeteilt.
Dieselbetriebene Personenwagen müssen mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein, damit sie den Bonusstufen zugewiesen werden.
Neue Personenwagen ohne Kategorieeinteilung werden mit einem Malus belastet.
Schwere Motorwagen werden basierend auf den Grundlagen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in die Eurokategorien eingeteilt.
Ist die Kategorieeinteilung für einen Bonus oder Malus bestritten, hat die Halterin oder der Halter den Nachweis für die Erreichung einer bestimmten Kategorie zu erbringen. Das Strassenverkehrsamt kann eine Fahrzeugprüfung anordnen.
Für Fahrzeuge aus Direktimporten, bei Umbauten von Fahrzeugen sowie bei einer Änderung der Fahrzeugart in einen Personenwagen hat die Halterin oder der Halter den Nachweis für die Einteilung in die Kategorien A oder B oder die Nichteinteilung in die Kategorien F oder G zu erbringen.
Art. 12b * Berechnung von Bonus und Malus
Der Bonus für Neufahrzeuge der Kategorie A beträgt 50 %, für solche der Kategorie B 25 %.
Der Malus für Neufahrzeuge der Kategorien F und G beträgt 50 %.
Der Bonus für Fahrzeuge gemäss Abs. 1 wird für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und die darauf folgenden vier Jahre gewährt. Ein Unterbruch der Immatrikulation während der Dauer der Steuerreduktion verlängert die Dauer der Bonuserteilung nicht. Der Malus für die Fahrzeuge gemäss Abs. 2 ist während der gesamten Immatrikulationszeit zu entrichten.
Der Bonus für schwere Motorwagen gemäss § 7 Ziff. 3, welche die jeweils im Vorjahr höchste immatrikulierte Eurokategorie aufweisen, beträgt 25 %. Der Rabatt entfällt im Folgejahr, wenn im laufenden Jahr Fahrzeuge einer höheren Kategorie immatrikuliert werden.
Für Fahrzeuge, welche mit Wechselschildern immatrikuliert werden, gelten die gleichen Bestimmungen. Der Bonus oder Malus bezieht sich auf alle gemäss § 11 Abs. 2 festgelegten Fahrzeuge und deren entsprechend berechnete Steuerbeträge.
Art. 13 Steuerreduktion und -befreiung
Von der Steuer befreit sind:
| 1. * | der Kanton, die Feuerwehren, der Zivilschutz und der Bund für ihre Dienstfahrzeuge | ||
| 2. | Halterinnen oder Halter von ausschliesslich im öffentlichen, fahrplanmässigen Linienverkehr verwendeten Motorfahrzeugen und Anhängern für die entsprechenden Fahrzeuge | ||
Der Kanton kann Halterinnen oder Halter im Einzelfall von der Steuer befreien oder die entsprechenden Ansätze reduzieren, wenn
| 1. | sie behindert sind, | ||
| 2. | sie regelmässig behinderte Personen transportieren, | ||
| 3. | ihre Fahrzeuge nur teilweise im öffentlichen, fahrplanmässigen Verkehr eingesetzt werden, | ||
| 4. | ihre Fahrzeuge in verselbständigten Betrieben des Kantons eingesetzt werden, | ||
| 5. | ihre Fahrzeuge ausschliesslich für Aufgaben der Rettungsdienste verwendet werden. | ||
Art. 13a * Verlust der Bonusgewährung oder der Steuerbefreiung
Die Gewährung eines Bonus oder einer Steuerbefreiung entfällt, wenn die Voraussetzungen gemäss § 12b oder § 13 nicht mehr erfüllt sind.
Art. 13b * Rückforderung
Wurde aus Gründen, welche die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges zu vertreten hat, zu Unrecht ein Bonus oder eine Steuerbefreiung gewährt, kann der zu wenig bezahlte Betrag der letzten fünf Jahre zurückgefordert werden.
Wurde aus Gründen, welche die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges nicht zu vertreten hat, zu Unrecht ein Malus in der Steuerberechnung belastet, kann der zuviel bezahlte Betrag der letzten fünf Jahre zurückgefordert werden.
Art. 14 Einzug der Kontrollschilder
Der Kanton verfügt den Einzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises von Fahrzeugen, für welche die Halterin oder der Halter die fälligen Steuern und Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Solche Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
3. Aufteilung und Verwendung des Ertrags aus den Verkehrssteuern
Art. 15 Grundsatz
Vom Bruttoertrag der Verkehrssteuern gehen nach Abzug der Bezugsaufwendungen 23 % an die Gemeinden, der Rest an den Kanton. *
Der Abzug für die Bezugsaufwendungen beträgt 1 % des Bruttoertrages.
Art. 16 Verteilung des Gemeindeanteils
Die Verteilung der Mittel an die Gemeinden erfolgt durch den Kanton und berechnet sich auf der Basis der Einnahmen aus dem Vorjahr je hälftig nach der Einwohnerzahl als Sockelbeitrag und nach der Gemeindefläche als Beitrag an besondere Strassenlasten.
Die Verteilung des Sockelbeitrages erfolgt proportional zur Einwohnerzahl des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres gemäss kantonaler Statistik.
Die Beiträge an besondere Strassenlasten ermitteln sich nach der Gemeindefläche gemäss kantonaler Statistik.
Art. 17 Verwendung des Kantonsanteils
Der Kantonsanteil gemäss § 15 Abs. 1 wird verwendet für
| 1. | den Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen des Kantons | ||
| 2. | die Kosten der Verkehrspolizei, für Verkehrssicherheits- und Unfallverhütungsmassnahmen | ||
| 3. | verkehrsbedingte Massnahmen im Umweltschutzbereich | ||
Die Zuteilung erfolgt mit dem Staatsvoranschlag und der Staatsrechnung.
4. Strafbestimmungen *
Art. 18 Strafbestimmung
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | die Meldepflicht gemäss § 5 nicht erfüllt; | ||
| 2. | die geschuldete Steuer hinterzieht. | ||
Bei Steuerhinterziehung beträgt die Busse in der Regel das Fünf- bis Zehnfache des hinterzogenen Betrages.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.08.2006 | 01.01.2007 | Erstfassung | ABl. 34/2006 |
| § 4 Abs. 2 | 07.07.2010 | 01.01.2011 | geändert | 28/2010 |
| § 11 Abs. 2 | 07.07.2010 | 01.01.2011 | geändert | 28/2010 |
| § 12 | 07.07.2010 | 01.01.2011 | geändert | 28/2010 |
| § 12a | 07.07.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | 28/2010 |
| § 12b | 07.07.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | 28/2010 |
| § 13 Abs. 1, 1. | 15.02.2023 | 01.07.2023 | geändert | 8/2023 |
| § 13a | 07.07.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | 28/2010 |
| § 13b | 07.07.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | 28/2010 |
| § 15 Abs. 1 | 15.02.2023 | 01.07.2023 | geändert | 8/2023 |
| Titel 4. | 15.02.2023 | 01.07.2023 | geändert | 8/2023 |
| § 19 | 15.02.2023 | 01.07.2023 | aufgehoben | 8/2023 |
| § 20 | 15.02.2023 | 01.07.2023 | aufgehoben | 8/2023 |
| § 21 | 15.02.2023 | 01.07.2023 | aufgehoben | 8/2023 |