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742.1

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

(FöVG)

vom 01.07.2015 (Stand 01.01.2016)

Präambel

FöVG

1. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Kanton und Gemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr mit dem Zweck,

1. eine vermehrte Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen,
2. alle Gemeinden mit einer angemessenen Grundversorgung zu erschliessen,
3. die raumplanerisch und volkswirtschaftlich erwünschte Entwicklung der Regionen und Gemeinden zu unterstützen.

Die Fördermassnahmen müssen bedarfs-, verkehrsmittel- und umweltgerecht sein.

Art. 2 Zusammenarbeit

Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öffentlichen Verkehr, den motorisierten Individualverkehr und den Langsamverkehr.

Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbargebieten und den Anbieterinnen und Anbietern öffentlicher Verkehrsleistungen (Unternehmen) zusammen.

Bei Massnahmen, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden auslösen, findet vorgängig eine Anhörung der Gemeinden statt.

2. Fördermassnahmen

Art. 3 Beteiligung an Massnahmen des Bundes

Der Kanton beteiligt sich unter Wahrung der kantonalen Interessen an den Massnahmen des Bundes.

Art. 4 Angebotsvereinbarungen

Der Kanton legt aufgrund der Bundesbestimmungen das Angebot im regionalen Personenverkehr fest. Er kann weitere Leistungen vereinbaren.

Er schliesst mit den Unternehmen Angebotsvereinbarungen im regionalen Personenverkehr über die zu erbringenden Verkehrsleistungen ab.

Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch für den Personenfernverkehr, den Schienengüterverkehr und den touristischen Verkehr Angebotsvereinbarungen abschliessen sowie Beiträge an Verkehrsmittel leisten.

Die Gemeinden oder weitere Interessierte können mit Unternehmen Angebotsvereinbarungen über zusätzliche Verkehrsleistungen abschliessen.

Den Unternehmen ist für die vereinbarte Leistung die Differenz zwischen erzielbaren Erträgen und erwarteten Kosten abzugelten.

Art. 5 Infrastrukturbeiträge

Der Kanton leistet nach Art. 57 des Eisenbahngesetzes des Bundes[1] seinen Beitrag in den Bahninfrastrukturfonds.

Er kann darüber hinaus weitere Beiträge an den Ausbau der Bahninfrastruktur leisten oder vom Bund beschlossene Infrastrukturmassnahmen vorfinanzieren.

Er kann Beiträge an Haltestellen regionaler Buslinien und an Buspriorisierungsmassnahmen, sofern sie nicht Bestandteil von Kantonsstrassen sind, sowie an Parkierungsanlagen für Autos bei Bahnhaltestellen ausrichten. Für bedarfsgerechte Abstellplätze für Velos, Mofas und Motorräder an den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sorgen die Gemeinden.

Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch Beiträge für den Schienengüterverkehr oder den touristischen Verkehr gewähren.

Art. 6 Beteiligung, eigene Betriebe

Kanton oder Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche selber führen.

Art. 7 Tarif- oder Verkehrsverbunde

Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen.

Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können Tarif- oder Verkehrsverbunde unterstützen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 8 Weitere Tarifmassnahmen

Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können zusätzliche Tarifmassnahmen treffen.

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben den Unternehmen die dadurch entstehenden Einnahmenausfälle zu entschädigen.

Art. 9 Information

Der Kanton kann für die Information zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs Massnahmen ergreifen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 10 Ortsverkehr

Der Ortsverkehr fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden.

Der Kanton leistet einen Beitrag von 15 bis 25 Prozent der ungedeckten Betriebskosten.

3. Finanzierung

Art. 11 Beiträge des Kantons

Die Beiträge des Kantons umfassen:

1. Abgeltungen;
2. Beiträge à fonds perdu;
3. verzinsliche oder zinslose Darlehen;
4. Beteiligungen am Eigenkapital;
5. Eigenleistungen.

Art. 12 Beiträge der Gemeinden

Die durch eine öffentliche Personenverkehrsverbindung erschlossenen Gemeinden haben zusammen einen Drittel an die Aufwendungen zu leisten, welche dem Kanton erwachsen aus:

1. Angebotsvereinbarungen im regionalen Personenverkehr (§ 4 Abs. 2) und Personenfernverkehr (§ 4 Abs. 3);
2. seinem Beitrag in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes (§ 5 Abs. 1);
3. Beteiligungen an Tarif- oder Verkehrsverbunden (§ 7);
4. weiteren Tarifmassnahmen (§ 8).

Sofern den Gemeinden aus den Angebotsvereinbarungen für den Schienengüterverkehr und den touristischen Verkehr, den Beiträgen an Verkehrsmittel sowie dem Bau oder der Erneuerung von standortgebundenen Anlagen oder Einrichtungen Vorteile erwachsen, haben sie sich mit 30 bis 50 Prozent an den kantonalen Beiträgen zu beteiligen.

Art. 13 Bemessung der Gemeindebeiträge

Die Beiträge gemäss § 12 Abs. 1 werden je zur Hälfte nach dem Verkehrsangebot und der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im dadurch erschlossenen Gebiet festgelegt. Die Berechnung wird alle zwei Jahre veränderten Verhältnissen angepasst.

Die Beiträge gemäss § 12 Abs. 2 werden nach dem Umfang der Vorteile festgelegt.

Art. 14 Beiträge Dritter

Fördermassnahmen des Kantons, aus denen Nachbargebiete oder weitere Interessierte Nutzen ziehen, setzen in der Regel entsprechende Beiträge der Begünstigten voraus.

4. Zuständigkeit

Art. 15 Grosser Rat, Volk

Für Beschlüsse über Infrastrukturbeiträge, Beteiligungen an Unternehmen, Informationsmassnahmen und Beiträge an den Ortsverkehr ist unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen des Regierungsrates gemäss § 45 der Kantonsverfassung[2] und des Volkes gemäss § 23 der Kantonsverfassung der Grosse Rat zuständig.

Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über Beiträge an Verkehrsmittel und die Beteiligung des Kantons an Tarif- oder Verkehrsverbunden sowie über weitere kantonale Tarifmassnahmen, soweit nicht der Regierungsrat gemäss § 45 der Kantonsverfassung zuständig ist.

Art. 16 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist abschliessend zuständig für Angebotsvereinbarungen und für die Vorfinanzierung von Infrastrukturmassnahmen, welche vom Bund beschlossen worden sind.

Er beschliesst über alle weiteren Fördermassnahmen dieses Gesetzes im Rahmen seiner Finanzkompetenzen gemäss § 45 der Kantonsverfassung.

Art. 17 Departement

Das zuständige Departement des Regierungsrates legt die Gemeindebeiträge gemäss § 13 dieses Gesetzes fest.

Egress

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3]

28/2015

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 01.07.2015 01.01.2016 Erstfassung 28/2015